Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung des Steuerhebesatzes für die Gewerbesteuer wird in der als Anlage 1 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Aus Anlass der Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2020 und der Anpassung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 schlägt die Verwaltung unter Bezugnahme auf den Ratsbeschluss vom 01.07.2019 vor, den Hebesatz für die Gewerbesteuer wie folgt festzusetzen:
Hebesatz alt Hebesatz neu
2020 475 % 250 %
Mit der Senkung des Hebesatzes auf 250 % schafft die Stadt Leverkusen wesentliche Anreize zur Neuansiedlung gewerblicher Unternehmer. Neben einer intakten Infrastruktur stellen die Realsteuerbelastungen auf kommunaler Ebene einen gewichtigen Aspekt für Standortentscheidungen von Unternehmen dar. Dabei stellt der Gewerbesteuerhebesatz bei grundsätzlich beweglicher Bemessungsgrundlage die wohl wirksamste Stellschraube im kommunalen Steuerwettbewerb dar. Die Steuerbelastung im Leverkusener Stadtgebiet - als Summe aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer - vermindert sich von 32,45 % auf dann 24,575 %. Diese Steuerquote ist auch im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2019/3100
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Hackländer / FB 20 / 406 - 2045
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Gewerbesteuer Innenauftrag 970016050102, Sachkonto 401300
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
2020: Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt ca. 5 Mio. €.
2021 und folgende Jahre: Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt zwischen 45,3 Mio. € und 100 Mio. €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Die Gewerbesteuermehreinnahmen haben gegenläufige Effekte bei der Gewerbesteuerumlage und dem kommunalen Finanzausgleich zur Folge. Gemäß Beschluss des Rates vom 01.07.2019 (Antrag Nr. 2019/2991) wurde der Haushaltsplanentwurf 2020 unter den Bedingungen des Stärkungspaktgesetzes aufgestellt, d. h., im Ergebnis wird eine „schwarze“ Null ausgewiesen. Dies wird auch in den Folgejahren gewährleistet.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 16.12.2019 ist notwendig, damit die beabsichtigte Änderung der Satzung zur Festsetzung des Steuerhebesatzes für die Gewerbesteuer zum 01.01.2020 in Kraft treten kann.