Beschlussentwurf:
Die Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 22.05.2017 wird - wie in Anlage 1 bis 3 ausgeführt - geändert.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
Begründung:
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23.10.2018, BVerwG 5 C 15.17, wurde entschieden, dass der Umfang des
Betreuungsbedarfs eines Kindes in der Kindertagespflege einzig und allein von
den Personensorgeberechtigten bestimmt werden kann, ohne dass eine
Betreuungsnotwendigkeit über den Grundanspruch von 25 Stunden wöchentlich
hinausgegeben oder nachzuweisen ist. Auf der Grundlage dieses Urteils ist es
erforderlich, die Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern
in der Kindertagespflege entsprechend anzupassen.
Weiterhin hatte der Fachbereich Kinder und
Jugend beim Erlass der 1. Satzung mitgeteilt, dass eine Anpassung dieser
Satzung auf der Grundlage der Erfahrungen in der Praxis erfolgt. Aus diesem
Grund wurden die Kündigungsfristen für die Beendigung der Kindertagespflege
durch die Personensorgeberechtigten den Kündigungsfristen für Betreuungsverträge
in städtischen Kindertagesstätten in Leverkusen angepasst.
Weiterhin ist eine Fortzahlung der
Geldleistungen von bis zu 25 Tagen bei Urlaub der Tagespflegeperson und bis zu
2 Betreuungstagen, wenn diese für Fortbildungsveranstaltungen genutzt werden,
neu aufgenommen. Ebenso wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Einstellung
einer Vertretungskraft für Einzeltagespflegen einzuräumen, wenn diese sich mit
einer weiteren Tagespflegeperson zusammenschließen.
Darüber hinaus werden die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme des Miet- und Nebenkostenzuschusses geändert. Um diesen zu
erhalten, ist eine Mindestbetreuungszeit von 35 Std/wöchentlich erforderlich,
da sonst der fiskalische Aufwand nicht im Verhältnis zur angebotenen Betreuung
steht.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Falk-Trude / FB 51 / 406 - 5140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
2. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Tagespflege.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
510006050101 - SK 533400 - Kindertagespflegenach § 23 SGB VIII
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
Ausgaben:
2020 750.000,- €
2021 760,000,- €
2022 770,000, - €
Einnahmen: (geschätzt)
2020 100,000,- €
2021 110,000,- €
2022 120,000,- €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s. B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en)
und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungen konnte die Abgabefrist für die Vorlage nicht eingehalten werden. Eine Beratung und Beschlussfassung der Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus wird jedoch für notwendig angesehen, um die weiteren Schritte termingerecht durchführen zu können.