Jahresabschluss 2009 der neue bahnstadt opladen GmbH (nbso GmbH) und Entlastung
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der nbso GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung:
a) den
Jahresabschluss zum 31.12.2009 mit einer Bilanzsumme von 95.150,81 € und einem
Jahresüberschuss von 2.630,66 € festzustellen,
b) den
Lagebericht 2009 zu genehmigen,
c) den
Jahresüberschuss von 2.630,66 € auf neue Rechnung vorzutragen,
d) der Geschäftsführung der nbso GmbH für das
Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen,
2. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der nbso GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung,
den Mitgliedern des Aufsichtsrates der nbso GmbH für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Dem von der Geschäftsführung der nbso GmbH aufgestellten Jahresabschluss 2009 wurde nach auftragsgemäßer Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision GmbH, Im Teelbruch 128, 45219 Essen, der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. e) + f) i.V.m. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der nbso GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung aufgrund einer Weisung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichtes, die Verwendung des Ergebnisses bzw. die Abdeckung eines Verlustes und die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung.
Die Prüfung des durch die nbso GmbH treuhänderisch verwalteten Vermögens ergab keine Beanstandungen seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht sind dieser Vorlage als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.
Zusätzlich hat die Verwaltung die im Beteiligungsbericht verwendeten Finanzkennzahlen dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Ratsmitglieder, die selbst dem Aufsichtsrat der nbso GmbH angehören, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2.).
Über die Beschlusspunkte 1. und 2. ist gesondert zu beraten und abzustimmen.
Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren neben dem Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn die folgenden Ratsfrauen und –herren im Aufsichtsrat der nbso GmbH tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:
Rf. Roswitha Arnold
Rh. Heinz-Gerd Bast
Rh. Markus Beisicht
Rh. Wolfgang Blümel
Rh. Paul Hebbel
Rh. Peter Ippolito
Rh. Martin Keil
Rh. Christopher Krahforst
Rh. Ernst Küchler
Rh. Stefan Manglitz
Rh. Wolfgang Pockrand
Rh. Markus Pott
Rh. Karl Schweiger
Rh. Martin Steinkühler
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Eine Weisung des Rates in seiner nächsten Sitzung ist notwendig, da die Beschlussfassungen der städtischen Vertreter in den Gremien der Gesellschaft am 13.07.2010 erfolgen sollen und die Gesellschafter laut § 42a GmbH-Gesetz verpflichtet sind, spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.