Betreff
Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
- neue bahnstadt opladen GmbH (nbso)
- Wirtschaftsplan 2020
Vorlage
2019/3245
Aktenzeichen
201-01-21-11-Li
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in den Organen der nbso Weisung, dem von der Geschäftsführung der nbso aufgestellten Wirtschaftsplan 2020 Zustimmung zu erteilen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Nach § 15 des Gesellschaftsvertrages der nbso ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan und dem Stellenplan, aufzustellen und diesen dem Aufsichtsrat zur Beratung und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 ist als Anlagen 1 - 3 beigefügt.

 

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der nbso haben sich in ihren Sitzungen am 05.09.2019 vorberatend mit dem Wirtschaftsplan befasst und Zustimmung erteilt.

 

Die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Konsequenzen für die Haushaltsplanung der Stadt Leverkusen wurden entsprechend berücksichtigt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Herr Liebsch/FB Finanzen/406 - 2041

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um den Eigenanteil der Stadt Leverkusen an den Personal- und Sachkosten der Gesellschaft, der für Leistungen der nbso im Rahmen des Projektes neue bahnstadt opladen auf Grund des Gesellschafts- und des geschlossenen Dienstleistungsvertrages anfällt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung der erforderlichen Mittel für die Produktgruppe 0927 erfolgt unter dem Sachkonto 531700, der Finanzstelle PN0927, und dem Innenauftrag 970009270103.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Der voraussichtliche Eigenanteil für das Jahr 2020 beträgt 362.000 € und setzt sich momentan aus folgenden Planeinnahmen und -ausgaben zusammen:

 

Bundes-/Landeszuschuss:                          500.000 €,

Kosten nbso lt. Wirtschaftsplan:                   908.000 €,

Erträge aktivierte Eigenleistung:                     46.000 €,

Haushaltsbelastung:                                     362.000 €.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 


 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da der Wirtschaftsplan 2020 Geschäftsgrundlage für das Tätigwerden der nbso für das nächste Jahr ist, ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr erforderlich