Beschlussentwurf:
1.
Der Rat
der Stadt Leverkusen beschließt die Erweiterung der stationären
Geschwindigkeitsüberwachung durch Einrichtung von zwei weiteren ortsfesten Messeinrichtungen TraffiTower
2.0., inklusive zwei Kamerasystemen TraffiStar S 350.
2.
Außerdem
wird die Anschaffung von zwei Semi-Stationen, inklusive vier Kamerasystemen
TraffiStar S 350 beschlossen.
3.
Weiterhin
stimmt der Rat der Stadt Leverkusen der Anschaffung eines Fahrzeuges mit
Anhängerkupplung zum Transport der Semi-Stationen zu.
4.
Dem in
Ziffer 5.2 der Begründung beschriebenen Personalmehrbedarf wird zugestimmt.
gezeichnet:
In
Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
1. Historie
Die bisher im
Stadtgebiet von Leverkusen betriebene stationäre Verkehrsüberwachungstechnik
ist größtenteils veraltet. Aus diesem Grund
wurde mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 der Neuausrichtung der
Geschwindigkeitsüberwachung in Leverkusen zugestimmt (s. Vorlage Nr. 2019/2860).
Gemäß dem o. g. Ratsbeschluss
wurden im Jahr 2019 zunächst drei TraffiTower 2.0 im Rahmen einer
Neubeschaffung angeschafft. Diese werden voraussichtlich ab Beginn 2020
installiert und in Betrieb genommen. Die benannten Tower werden über die bereits
vorhandenen Kamerasysteme TraffiStar S 350 der Jenoptik AG insbesondere in den
Nachtstunden und bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen der
Radarmesskräfte betrieben und sollen so auch außerhalb der regulären
Dienstzeiten der Messkräfte zur Verkehrssicherheit im Stadtgebiet von
Leverkusen beitragen.
2. Istzustand
Derzeit sind von den ehemals 17 stationären
Anlagen mit veralteter Messtechnik nur noch drei Anlagen betriebsbereit. Alle
anderen stationären Anlagen mussten aufgrund erheblicher technischer Mängel der
Piezo-Sensorik außer Betrieb genommen werden, da seitens des Eichamtes keine
neuen Eichbescheinigungen ausgestellt wurden. Seitens des Herstellers wurde die Einstellung der Wartungsarbeiten an
den alten, noch betriebsfähigen stationären Messplätzen und den darin
eingesetzten TraffiPhot S Kameras bis spätestens zum 31.12.2021 (sofern bis dahin weiterhin betriebsfähig) angekündigt.
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es nur
in wenigen Fällen möglich ist, die Radarwagen an den vormals stationären
Messplätzen oder diversen anderen Stellen im Stadtgebiet zu positionieren. Oftmals
ist dies aufgrund der baulichen Gestaltung einer Straße, einer dichten
Wohnbebauung, vielen ansässigen Geschäften und dem damit verbundenen relativ
hohen Parkdruck - selbst bei abgesetzter Messtechnik (die Kamera wird auf ein
Stativ außerhalb des Wagens aufgebaut) mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach §
48 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ermächtigt, im eigenen Hoheitsgebiet an
Gefahrenstellen die Missachtung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels
technischer Einrichtungen zu überwachen. Die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
regeln die Details zur Geschwindigkeitsüberwachung. In früheren Zeiten war der
Begriff der Gefahrenstelle eng umgrenzt und überwiegend beschränkt auf
Örtlichkeiten vor schützenswerten Einrichtungen (z. B. Schulen,
Altenheime, Kindergärten, Krankenhäuser etc.). Das Ministerium für Inneres und
Kommunales NRW hat mit Erlass vom 15.07.2013 die Grundsatzlinien der Verkehrsüberwachung
nunmehr weiter gefasst und gleichzeitig mitgeteilt, dass die geänderten
Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs. 2 OBG am 15.07.2013 in Kraft getreten
sind.
Der Tenor der Verwaltungsvorschriften ist, dass
schwache Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmer zu schützen bzw.
generell Unfallgefahren zu minimieren sind. Grundlage für diesen Erlass war die
Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach wie vor die
Hauptunfallursache in Deutschland darstellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung
ist dabei maßgeblich für die damit verbundenen Folgeschäden. Durch die
bisherigen polizeilichen und straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen ist es in
den zurückliegenden Jahren gelungen, die Anzahl tödlicher Unfälle in NRW zu
reduzieren.
Durch die Konkretisierung des § 48 Abs. 2 OBG
sind Gefahrenstellen nunmehr auch solche Streckenabschnitte, an denen
überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung
festgestellt werden. Während
mit Inbetriebnahme des ersten Radarwagens ca. 120 Standorte für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung
vorhanden waren, stehen heute (Stand 07.10.2019) 475 Messstandorte zur
Verfügung. Dies liegt insbesondere daran, dass die Wünsche nach
Geschwindigkeitskontrollen in der Bevölkerung, aber auch in den politischen
Gremien, stetig zugenommen haben.
Mit der Einrichtung dieser zusätzlichen
Messstellen wurde dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Politik nach
einer effizienten Geschwindigkeitskontrolle zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit Rechnung getragen.
4. Vorgesehene Maßnahmen seitens des
Fachbereichs Recht und Ordnung zum Erhalt bzw. zur Erweiterung der Geschwindigkeitsüberwachung
Um auch zukünftig eine adäquate Überwachung des fließenden Verkehrs gewährleisten zu können, soll die Inbetriebnahme von weiteren stationären und semi-stationären Messeinrichtungen mittels neuester Technik erfolgen. Bei der Anschaffung von weiteren Messeinrichtungen und Messsystemen soll weiterhin auf die Messsysteme der Jenoptik AG zurückgegriffen werden, da Messsysteme eines anderen Herstellers keine Kompatibilität mit den bereits vorhandenen Messsystemen der Jenoptik AG aufweisen.
Die anzuschaffenden Kamerasysteme, die in Verbindung mit den
neuen Towern und den Semi-Stationen erworben werden sollen, können in jedem
bereits vorhandenen Tower (derzeit drei aus der Beschaffung im Jahr 2019) oder
Radarwagen des Herstellertyps eingesetzt und bedarfsorientiert genutzt werden.
4.1 Ortsfeste Messeinrichtungen
Durch die neueste Messtechnik sind zukünftig
keine Eingriffe in die Fahrbahn mehr notwendig, sodass kostenintensive
Maßnahmen, wie die Verlegung von Piezosensoren im Straßenbelag und die damit
verbundenen Eichungen entfallen. Für die Inbetriebnahme von weiteren stationären
Messstandorten sind weitere Gehäuse des TraffiTower 2.0 zu installieren.
Neben den drei bereits mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 (s. Vorlage Nr. 2019/2860)
nach neuster Messtechnik betriebenen Messplätzen:
- Gustav-Heinemann-Straße
in Höhe Haus Nr. 55 (Fahrtrichtung Wiesdorf),
- Friedrich-Ebert-Straße
in Höhe Chempark (Fahrtrichtung Stadteinwärts),
- Burscheider
Straße in Höhe Haus Nr. 463 (Fahrtrichtung Opladen),
bieten sich derzeit acht weitere Standorte
für die stationäre Geschwindigkeitsüberwachung an.
- Bonner
Straße in Höhe Burger King in (Fahrtrichtung Autobahn),
- Berliner
Straße in Höhe Haus Nr. 201 (Fahrtrichtung Schlebusch),
- Hamberger
Straße in Höhe Haus Nr. 12 (Fahrtrichtung Lützenkirchener Straße),
- Hitdorfer
Straße in Höhe Haus Nr. 87 (Fahrtrichtung Rheindorf),
- Karl-Carstens-Ring
in Höhe Brücke (Fahrtrichtung Alkenrath) und
- Rennbaumstraße
in Höhe der Bushaltestelle „Am Wasserturm“ (Fahrtrichtung Burscheid),
- Solinger
Straße in Höhe Haus Nr. 274 (Fahrtrichtung Rheindorf),
- Solinger
Straße in Höhe Haus Nr. 274 (Fahrtrichtung Opladen).
Zunächst erfolgte an den o. g.
Standorten anhand von neuen Geschwindigkeitsprofilen eine Überprüfung, ob
aufgrund des aktuellen Geschwindigkeitsniveaus die notwendigen gesetzlichen
Kriterien einer Gefahrenstelle erfüllt werden. Hinsichtlich der Errichtung von
zusätzlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlagen hat die Polizei im Rahmen
der örtlichen Unfalluntersuchung ihre Hilfe bei der Ermittlung von
Gefahrenstellen angeboten.
Nach Auswertung aller Messergebnisse werden
die folgenden Standorte vonseiten der Verwaltung favorisiert:
- Hitdorfer
Straße in Höhe Haus Nr. 87 (Fahrtrichtung Rheindorf),
- Rennbaumstraße
in Höhe der Bushaltestelle „Am Wasserturm“ (Fahrtrichtung Burscheid).
Die Verwaltung wird auch zukünftig die
Notwendigkeit von stationären Messeinrichtungen prüfen und bei Erfordernis
erneut anfragen.
4.2 Semi-Stationäre Messeinrichtungen
Mit Beschluss des Rates vom 01.07.2019 zur Vorlage Nr. 2019/2860 wurde
der Anschaffung von sogenannten Semi-Stationen ab dem Jahr 2020 zugestimmt. Zusätzlich zu den ortsfesten Messeinrichtungen wird daher hiermit die
Anschaffung von zwei Semi-Stationen vorgeschlagen.
Hierbei handelt es sich um transportable
Anhänger, die durch ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung an den bereits
vorhandenen oder neu eingerichteten Messstellen im Stadtgebiet aufgestellt
werden können. Diese Anhänger sollen jeweils mit zwei Kamerasystemen bestückt werden,
sodass sie in beide Fahrtrichtungen Geschwindigkeitsverstöße feststellen
können. Durch die Anhänger soll eine größere Flexibilität in der
Geschwindigkeitsüberwachung erreicht werden. Außerdem können Ausfallzeiten -
wie z. B. bei widrigen Witterungsverhältnissen (starker Frost, Starkregen
und Sturm) - in denen der Einsatz der Radarwagen zu gefährlich ist, kompensiert
bzw. bei guten Witterungsverhältnissen ergänzt werden.
Insgesamt stehen der Verkehrsüberwachung inklusive
der bereits vorhandenen Radarwagen vier flexibel einsetzbare Messgeräte zur
Verfügung, sodass beispielsweise eine intensivere Schulwegsicherung und andere,
aus verkehrsrechtlicher Sicht notwendige Kontrollen gleichzeitig erfolgen
können.
5. Finanzielle Auswirkungen
Für den Haushalt 2020 werden investive Mittel
in Höhe von 666.000 € und im konsumtiven Bereich Mittel in Höhe von 48.500
€ beantragt.
5.1. Sachkosten
5.1.1.
Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung
Die
Investitionskosten belaufen sich auf ca. 85.000 € je TraffiTower 2.0 inklusive
Kamerasystem. Die Preise beinhalten die erforderlichen Tiefbau- und
Installationsarbeiten, die Fundamenterstellung und die Verkabelung an die
Stromversorgung.
5.1.2.
Mobile Geschwindigkeitsüberwachung
Die
Investitionskosten für eine Semi-Stationäre Anlage in Form eines Anhängers inklusive
zwei Kamerasystemen belaufen sich auf ca. 230.000 €.
5.2 Personalkosten/Personalbedarf
Ob über das vorhandene Personal zur
Bearbeitung von Fotos oder für die Bearbeitung von Buß- und
Verwarngeldverfahren hinaus weiteres Personal benötigt wird, kann angesichts
der ungewissen Fallzahlenentwicklung sowohl bei den ortsfesten- als auch bei
den mobilen Einrichtungen derzeit nicht abschließend bewertet werden. Daher
soll hierfür zunächst einmal die Entwicklung beobachtet und - sofern
tatsächlich erforderlich - zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliches Personal
eingesetzt werden.
Für den Transport, den Aufbau und den Einsatz
der Semi-Stationen im gesamten Stadtgebiet von Leverkusen, für die Erstellung
von hierfür notwendigen Geschwindigkeitsprofilen sowie zur Einrichtung von
benötigten Messstellen wird seitens der Verkehrsüberwachung eine zusätzliche Arbeitskraft
nach Tarifgruppe E 5 in Vollzeit benötigt.
5.3 Einnahmeveränderungen
Die mit den vorgesehenen Maßnahmen
verbundenen Einnahmeveränderungen sind aufgrund der ungewissen
Fallzahlenentwicklung schwer zu kalkulieren. Es ist davon auszugehen, dass bei
einer durchschnittlichen Einnahme von 15,00 € je verwertbaren
Geschwindigkeitsverstoß zusätzliche Mehreinnahmen von ca. 900.000 €
erzielt werden können und die Anschaffungskosten von 714.500 € gedeckt
sind.
6. Fazit
Zusammenfassend dargestellt beinhaltet die Erweiterung
der stationären und mobilen Geschwindigkeitsüberwachung eine
-
Erhöhung der
Verkehrssicherheit durch zusätzliche Messeinrichtungen und dadurch Absenkung
des Geschwindigkeitsniveaus,
-
Umrüstung bzw. Austausch
der veralteten Technik auf zukunftsorientierte laserbasierte Messeinrichtungen,
-
eine deutliche
gesteigerte Flexibilität durch die unterschiedlichen Einsatzgebiete der
vorhandenen Messsysteme,
-
die Einhaltung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen leistet zusätzlich einen Beitrag zur Luftschadstoffreduzierung.
Es wird daher vorgeschlagen im Jahr 2020 weitere
zwei ortsfesten Messeinrichtungen (TraffiTower 2.0) sowie zwei Semi-Stationen
inklusive der o. g. Kamerasysteme anzuschaffen.
Kosten:
Zwei TraffiTower 2.0 für eine Fahrtrichtung á
35.000 €,
zwei TraffiStar S 350 á 50.000 €,
zwei Semi-Stationen inclusive zwei
Kamerasystemen á 230.000 €,
Fahrzeugneuanschaffung 35.000 €,
Anhängerkupplung 1.000 €.
Investive Gesamtkosten: 666.000
€.
Zusätzlich entstehen im konsumtive Bereich
Kosten in Höhe von 48.500 € für das benötigte Personal, den laufenden
Betrieb und die Versicherung der jeweiligen Anlagen. Für die Anschaffung der oben
genannten Geschwindigkeitsüberwachungssysteme würden somit Gesamtkosten in Höhe
von ca. 714.500 € anfallen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 30 /
406 - 3010
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Für das Haushaltsjahr 2020 sind 666.000 € bei den Investitionskosten und 48.500 € bei den konsumtiven Kosten beantragt.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle
30000231021007, Finanzposition 782600.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
Einmalige investive Kosten von 666.000 € in 2020 und jährliche konsumtive Kosten von ca. 48.500 € für Personal, Versicherungen, Wartung, Betrieb usw.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der
besonderen Dringlichkeit:
Die Vorlage bedurfte zunächst noch einer längeren
internen Abstimmung. Damit die Umsetzung und somit
die Realisierung der im Ergebnisbericht skizzierten Effekte zeitnah begonnen
werden kann, ist der Beschluss jetzt noch in diesem Sitzungsturnus empfehlenswert.
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 19 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Personal- und Organisationsausschuss am 22.11.2019 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.