- Bürgerantrag vom 08.11.19
- Bürgerantrag vom 24.11.19 (eingegangen am 09.12.19)
Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II lehnt die Bürgeranträge ab.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Der Petent hat sich mit Schreiben vom
08.11.2019 an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden gewandt. Der
Bürgerantrag wird als Anlage 1 zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom
24.11.2019 schließt sich ein weiterer Petent dem bereits am 08.11.2019
eingegangen Bürgerantrag inhaltlich an. Dieses Schreiben wird als Anlage 2 zur
Kenntnis gegeben.
Inhaltlich sprechen sich die Petenten für
eine Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 126/II „Sandstraße“ und den
Umlegungsbeschluss aus. Gemäß den Bürgeranträgen besteht derzeit aufgrund der
Bevölkerungsentwicklung kein Bedarf an weiteren Wohnungsflächen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten der Originalanträge nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 3 beigefügt.
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Wohnraumbedarf der Stadt
Leverkusen/Bevölkerungsentwicklung
Im Jahr 2003 hat die
Stadt Leverkusen das Instrument der kommunalen Wohnungsmarktbeobachtung
eingeführt, dessen wesentliche Ergebnisse sowohl zur Bevölkerungsentwicklung
als auch zu den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt jährlich untersucht und
dokumentiert werden.
Nachdem viele
Jahrzehnte die Einwohnerzahl in Leverkusen gewachsen ist, trat in den 1970er
und 1980er Jahren ein Schrumpfungsprozess ein. Erst Ende der 1980er Jahre stieg
durch die rege Zuwanderung aus den Ostblockstaaten die Einwohnerzahl an und
pendelte sich Anfang der 1990er Jahre auf einen stabilen Wert von ca. 161.000
Einwohnern ein. Seit 2010 ist ein leichter Anstieg der Bevölkerungszahl zu
verzeichnen, der durch die Flüchtlingswelle 2014/2015 verstärkt wurde und bis
heute anhält.
Leverkusen bezieht
ein Wanderungsplus nicht nur aus den Fernwanderungen, sondern auch durch sehr
hohe Zuzüge aus Köln.
Am 31.12.2018
wurden in Leverkusen 167.150 Einwohner registriert. Ende Oktober 2019 lag die
Zahl bei 167.433 Einwohnern. Dieser Wert wurde zuletzt Ende der 1970er Jahre
notiert. Somit konnte sich nicht nur der anhaltende Trend zur konstanten Bevölkerungszahl,
sondern es ist sogar ein Wachstum zu verzeichnen. Leverkusen steuert inzwischen
auf die 170.000 Einwohner-Marke zu. Laut aktueller Bevölkerungsprognose des
Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) von 2018
wächst die Bevölkerung in Leverkusen bis 2030 auf 170.400 Einwohner an. Legt
man die Einwohnerzahl von IT.NRW aus dem Jahr 2018 zu Grunde, ist dies ein
Zuwachs von rund 6.900 Einwohnern.
Die Stadt hat aktuell den
Fortschreibungsentwurf des jetzigen Handlungsprogramms
Wohnen, das Wohnungsbauprogramm 2030+, den
politischen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Nach Berechnungen des beauftragten
Gutachterbüros F+B wächst die Leverkusener Bevölkerung bis 2030 noch stärker
als von IT.NRW prognostiziert, nämlich auf circa 175.800 Einwohner in der
Status quo-Variante an. Das ist gegenüber 2018 ein Zuwachs von 8.650
Einwohnern.
In beiden Prognosen werden anhaltende
Zuwanderungsüberschüsse nach Leverkusen, wie auch in den vergangenen Jahren,
angenommen. Die außerordentlichen Flüchtlingszuwanderungen in 2015/2016 sind in
beiden Prognosen nicht berücksichtigt worden.
Der Anteil der ausländischen Bevölkerung
wächst deutlich an, im Gegensatz zum Anteil der deutschen Einwohner. Aus diesem
Grund darf die Betrachtung sich nicht ausschließlich auf die Entwicklungen der
deutschen Bevölkerung beziehen. Die ausländischen Einwohner sind ein Teil
unserer Gesellschaft. Sie nutzen die Infrastrukturen und bedienen ebenfalls den
Wohnungsmarkt, sowohl auf der Angebotsseite, als auch auf der Nachfrageseite.
Der Bedarf an zusätzlichem Wohnraum in
Leverkusen hält aufgrund des beschriebenen Bevölkerungswachstums weiter an.
Maßgeblich für den Bedarf ist die Entwicklung der Zahl der Haushalte, die
stetig zunimmt und nach den Prognosen des IT.NRW bis 2040 um rund 6 % steigen
wird. Gründe hierfür sind neben dem Einwohnerzuwachs und dem
Wanderungsverhalten, wirtschaftliche Entwicklungen, die sich verändernde
Altersstruktur der Einwohner oder das Familienbildungsverhalten.
Laut der Berechnungen zum
Wohnungsbauprogramm 2030+ müssen bis 2030 jährlich 520 Wohnungen neu gebaut
werden, um den Bedarf decken zu können. Insbesondere steigt ununterbrochen der
Bedarf an bezahlbarem Wohnraum und vor allem im preisreduzierten Mietwohnungsbau.
Die seit Jahren anhaltende sehr niedrige Quote an leerstehenden Wohnungen, eine
niedrige Umzugsrate und die steigenden Miet- und Kaufpreise für Immobilien
deuten auf einen hohen Nachfragedruck am Leverkusener Wohnungsmarkt und eine
hohe Auslastung des Wohnungsbestandes hin.
Auch aus Sicht der Wohnungsmarktexperten,
die im Rahmen einer jährlichen Umfrage zu künftigen Entwicklungen auf dem
Wohnungsmarkt befragt werden, ist der Wohnungsmarkt angespannt bis sehr
angespannt. Neben einer Anspannung im preiswerten Mietsegment erwarten sie auch
eine deutliche Anspannung im geförderten Mietwohnungsbau.
Die vorhandenen Reserveflächen des
Flächennutzungsplanes werden voraussichtlich nicht ausreichen, um die
Wohnbevölkerung Leverkusens zukünftig angemessen mit Wohnraum zu versorgen und
eine entspannte Wohnungsmarktlage zu erreichen.
Es ist deshalb
zwingend erforderlich, die derzeit vorhandenen Bauflächenpotentiale zu
aktivieren und attraktiven Wohnraum im Einklang mit weiteren wohnverträglichen
Nutzungen zu schaffen. Somit
soll an der Umsetzung des betreffenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
festgehalten werden, weil das Planungsziel der Schaffung von Wohnraum in
Leverkusen weiterhin Priorität genießt.
Umlegungs-/Bebauungsplanverfahren
Entsprechend der damals gebräuchlichen
Handhabung hat der Rat der Stadt Leverkusen am 02.11.1993 für den seinerzeit
noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 126/II „Sandstraße“ ein zu
seiner Realisierung notwendiges Bodenordnungsverfahren angeordnet (§ 46
Baugesetzbuch).
Mit der Anordnung beauftragt der Rat den in
NRW zwingend zu bildenden Umlegungsausschuss mit der selbständigen und
eigenverantwortlichen Durchführung des Verfahrens. Der Bebauungsplan wurde am
04.12.1995 rechtskräftig.
Entgegen der bis dahin üblichen Durchführung
der Erschließungsarbeiten durch die Stadt Leverkusen nach einer Bodenordnung
wurde dies für den Bebauungsplan 126/II jedoch nicht in Aussicht gestellt.
Vielmehr sollte ein Erschließungsträger dafür gefunden werden. Unter diesen
Voraussetzungen (nicht gesicherte nachfolgende Erschließung) stellte der
Umlegungsausschuss die vollumfängliche Einleitung des Umlegungsverfahrens
zunächst zurück.
In den folgenden Jahren gab es mehrfach
interessierte Entwickler, die aber wiederum nicht bereit waren, eine
Erschließungsverpflichtung zu übernehmen ohne gesicherte Aussicht auf einen
möglichen Erwerb von Bauflächen der privaten Eigentümer.
In der Arbeitsgemeinschaft Bodenmanagement
entstand schließlich in 2011 die Erkenntnis, die Erschließung nach einer
Umlegung doch durch die Stadt Leverkusen selbst vorzunehmen zu lassen (es sei
denn, es ließe sich dann ein Erschließungsträger finden).
Nach der Lösung der Stadt Leverkusen aus den
Befangenheiten des Nothaushaltes, entsprechenden Abstimmungen mit dem Kämmerer
und Vorarbeiten wurde 2013 der Einleitungsbeschluss gefasst.
Die anschließend begonnenen Verhandlungen
mit den Beteiligten führten zur Aufstellung eines ersten Teilumlegungsplanes
durch den Umlegungsausschuss am 25.09.2019. Er umfasst circa die südliche
Hälfte des Gebietes und ist inzwischen rechtskräftig.
Aktualität des Bebauungsplanes 126/II „Sandstraße“
Die Planung, die auf Grund eines
Wettbewerbes Anfang der 1990er Jahre entstanden ist und einen starken
ökologischen Schwerpunkt auch hinsichtlich des Klimaschutzes hat, ist nach wie
vor zeitgemäß. Es werden dort hauptsächlich Reihenhäuser (auf relativ kleinen
Grundstücken), große öffentliche (Ausgleichs-)Grünbereiche, die den Ortsrand
definieren, sowie eine Kita ermöglicht.
Zuständigkeit der Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk II
Bei einem Umlegungsplan handelt es sich um
einen Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Eigentümer des entsprechenden
Grundstücks innerhalb eines Monats nach Zustellung den in der
Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsbehelf einlegen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Hauptsatzung der Stadt
Leverkusen sind Anregungen und Beschwerden, sofern sie sich gegen eine Maßnahme
oder Unterlassung der Stadt Leverkusen richten, gegen die ein Rechtsbehelf
eingelegt werden kann oder hätte eingelegt werden können, an die für deren
Erledigung zuständige Stelle zurückzuweisen.
Gegen den ersten Teilumlegungsplan bestand
bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit einen Rechtsbehelf
einzulegen. Eine Zuständigkeit für diesen ersten Teil-umlegungsplan der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II ist folglich zu verneinen. Zeitnah
soll ein zweiter Teilumlegungsplan für das restliche Gebiet beschlossen werden.
Gegen diesen zweiten Teilumlegungsplan kann erst nach dessen Erlass ein
Rechtsbehelf eingelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich somit die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II mit dem Bürgerantrag befassen.