Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Neufassung der
Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen gemäß der Anlage dieser Vorlage.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Lünenbach Adomat Deppe
Begründung:
Seit der letzten
Beschlussfassung der Vergaberichtlinien in 2013 sind neue rechtliche Vorgaben
in Kraft getreten, insbesondere:
·
Umfassende
Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung - VgV),
·
neue Verfahrensordnung
für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der
EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),
·
Wegfall
der Anwendung der VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen,
·
Wegfall
der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
·
Die
Liefer- und Dienstleistungen sowie die freiberuflichen Leistungen werden jetzt
für den Oberschwellenbereich in der VgV und im Unterschwellenbereich in der
UVgO geregelt.
·
Neuregelungen
im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW.
Die Vergabegrundsätze
für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze), Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
304-48.07.01/01-169/18 vom 28. August 2018 (Stand 11.05.2019), wurden neu
erlassen und finden durch einen temporären Verweis in den bisherigen
Vergaberichtlinien bereits auch für die Stadt Leverkusen Anwendung. Durch die neuen Regelungen wird die
Durchführung der Vergabeverfahren für die Folgejahre in Anlehnung an die
bisherigen Regelungen festgelegt.
·
Bei der
Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der gemäß §
106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte
sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für Kommunales zuständige
Ministerium bekannt gibt.
·
Im
Oberschwellenbereich stehen für Liefer- und Dienstleistungen das offene Verfahren
und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert
wahlweise zur Verfügung. Für Bauleistungen stehen ebenfalls das offene und das
nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur
zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen insbesondere nach §
14 Absätzen 3 und 4 VgV bzw. § 3a Absätze 2 bis 5 EU VOB gestattet ist.
·
Im
Unterschwellenbereich muss gemäß Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
der Vergabe von Aufträgen eine
öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen und die Durchführung einer
beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine freihändige Vergabe
oder eine Verhandlungsvergabe legitimieren.
·
Für
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber
bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils
auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen. Darüber hinaus wird öffentlich bzw.
EU-weit ausgeschrieben.
·
Bei
Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen können bis zu
einer Höhe von 250.000 Euro eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.
·
Bei
Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert
in Höhe von 100.000 Euro eine Freihändige Vergabe (auch ohne Teilnahmewettbewerb)
durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000
Euro ohne Umsatzsteuer können sie bei Bauleistungen eine Beschränkte
Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.
·
Bei
Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Bauleistungen
können Vergabeverfahren bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von
25.000 Euro ohne Umsatzsteuer mittels E-Mail abgewickelt werden.
·
Im
Hinblick auf die Festlegung der o. g. Wertgrenzen hat sich aufgrund eines
Erlasses die Interpretation des Begriffes „Auftragswert“ dahingehend geändert,
dass nunmehr nicht mehr das Einzelgewerk für die Festlegung der Vergabeart zugrunde
gelegt wird, sondern der funktionale Zusammenhang der Einzelgewerke einer Maßnahme.
Dies führt dazu, dass vielfach öffentliche Ausschreibungen erforderlich werden,
die einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der Vergabeverfahren
nach sich ziehen.
Die Stadt Leverkusen wird die in den
„Kommunalen Vergabegrundsätzen“ genannten Aspekte zur „Berücksichtigung von
Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge“ und „Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von
Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe
von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen“ bei
Auftragsvergaben berücksichtigen. Die Regelung zur Berücksichtigung präqualifizierter
Unternehmen wird demgegenüber für die Stadt Leverkusen nicht verpflichtend, um
auch kleineren und mittelständischen Unternehmen eine Beteiligung an
öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen.
Die
Berücksichtigung der v. g. Aspekte wird durch entsprechende Ergänzungen in den
Formblättern für das Vergabewesen sichergestellt.
Die vorgenommenen
Änderungen in den Vergaberichtlinien gegenüber dem alten Text sind durch eine
graue Markierung dargestellt.
Die konkrete
Durchführung der Vergabeverfahren ist in der „Dienstanweisung für die
Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen“ geregelt, die der Oberbürgermeister
erlässt. Diese Dienstanweisung wurde mit Blick auf die v. g.
Rechtsänderungen überarbeitet und ist mit Wirkung zum 25.11.2019 in neuer
Fassung in Kraft getreten. Die Dienstanweisung ist der Vorlage zur Kenntnis
beigefügt. In Hinblick auf die Veränderungen bzgl. der Wahl der Verfahrensart
wurde der Dienstanweisung in Anlage 1 - Verfahrenswahl - eine Übersicht
beigefügt, aus der die aktuelle rechtliche Interpretation der Vergabebestimmungen
hervorgeht.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Podolski, FB 30, 406 -
3080
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
keine
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
keine
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
./.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |