Betreff
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Vorlage
2019/3317
Aktenzeichen
201-01-80-01-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufungen

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die folgenden Abberufungen aus Organen von Unternehmen und Einrichtungen:

 

 

Unternehmen/

Einrichtung

Organ

Funktion

Name

a)          

WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL)

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Herr Stadtdirektor Markus Märtens

b)          

Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Verbands-versammlung

Stellvertretendes Mitglied

Herr Christian

Syring

c)          

Zweckverband Verkehrsverbund Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (NVR)

Verbands-versammlung

Stellvertretendes Mitglied

Herr Christian

Syring

 

2. Neubestellungen

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen jeweils nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW die folgenden Bestellungen in Organe von Unternehmen und Einrichtungen:

 

 

Unternehmen/

Einrichtung

Organ

Funktion

Name

a)          

WFL

Gesellschafter-versammlung

Mitglied

Herr Bernd Hibst

b)          

VRS

Verbands-versammlung

Stellvertretendes Mitglied

Herr Christian Melchert

c)          

NVR

Verbands-versammlung

Stellvertretendes Mitglied

Herr Christian Melchert

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

 

Begründung:

 

Zu 2.:

 

a) Gesellschafterversammlung WFL

 

Gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der WFL entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählte Mitglieder.

 

Als Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

b) und c) Verbandsversammlungen VRS und NVR

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die Verbandsversammlung aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer Dienstkräfte gewählt.

 

Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je angefangene 100.000 Einwohner eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Stadt Leverkusen entsendet daher zwei stimmberechtigte Mitglieder.

 

Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Syring kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Hinweis zum NVR:

Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist - je angefangene 100.000 Einwohner - ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.