- Beschluss über die Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
(Abwägung)
- Beschluss über die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung (Abwägun g)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Äußerungen I/C) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A: Äußerungen der Öffentlichkeit:
I/A 1. Keine Äußerungen
I/B: Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
I/B 1: Bezirksregierung Arnsberg
I/B 2: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 - Immissionsschutz
I/B 3: Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
I/B 4: Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 - Verkehr
I/B 5: Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 - Wasserwirtschaft
I/B 6: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr
I/B 7: Deutsche Bahn AG
I/B 8: Rheinisch-Bergischer-Kreis
I/B 9: Stadt Burscheid
I/B 10: Stadt Köln
I/B 11: Stad Monheim
I/B 12: Geologischer Dienst NRW
I/B 13: Industrie und Handelskammer zu Köln
I/B 14: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
I/B 15: NABU – Stadtverband Leverkusen, BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und LNU Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
I/B 16: Wupperverband
I/B 17: Polizeipräsidium Köln
I/B 18: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln
I/B 19: Amprion
I/B 20: Deutsche Telekom Technik GmbH
I/B 21: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
I/B 22: E-Plus Gruppe
I/B 23: Ericsson GmbH
I/B 24: Evonik
I/B 25: Gascade
I/B 26: Nord-West-Ölleitung NWO
I/B 27: PLEDOC
I/B 28: Unitymedia
I/B 29: Thyssengas
I/B 30: Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
I/B 31: Fachbereich 32 - Umwelt
I/B 32: Fachbereich 37 - Feuerwehr
I/C: Äußerungen
der Fachbereiche und städtischen Betriebe:
I/C 1: Fachbereich 37 - Bürger und Straßenverkehr
I/C 2: Fachbereich 660 - Tiefbau
I/C 3: Fachbereich 660 - Straßenplanung
2. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen II/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Stellungnahmen II/C) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 6 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
II/A: Äußerungen der Öffentlichkeit:
II/B: Äußerungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
II/B 1: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der
Bundeswehr
II/B 2: Bundesnetzagentur
II/B 3: Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr
II/B 4: Deutsche Bahn AG
II/B 5: Rheinisch-Bergischer-Kreis
II/B 6: Stadt Burscheid
II/B 7: Stadt Köln
II/B 8: Stadt Monheim
II/B 9: Industrie und Handelskammer zu Köln
II/B 10: NABU – Stadtverband Leverkusen, BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und LNU Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
II/B 11: Wupperverband
II/B 12: Amprion
II/B 13: AVEA Entsorgungsbetriebe GmbH & Co. KG
II/B 14: Deutsche Telekom
II/B 15: Deutsche Telekom Technik GmbH
II/B 16: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
II/B 17: Ericsson
GmbH
II/B 18: Gascade
II/B 19: PLEDOC
II/B 20: Unitymedia
II/B 21: Thyssengas
II/B 22: Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
II/B 23: Telefonica
II/B 24: Fachbereich 32 - Untere Immisswionsschutzbehörde
II/B 24: Fachbereich 372 - Feuerwehr
II/C: Äußerungen
der Fachbereiche und städtischen Betriebe:
II/C 1: Fachbereich 32 - Untere Immissionsschutzbehörde
II/C 2: Fachbereich 364 - Verkehr
II/C 3: Fachbereich 372 - Feuerwehr
II/C 4: Fachbereich 660 - Straßenplanung
II/C 5: Fachbereich 693 - TBL
- Der Bebauungsplan Nr. 221/II „Opladen – Kreisverkehr Rennbaum-straße/Stauffenbergstraße“ (Anlage 3 der Vorlage), bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlage 4 der Vorlage), wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit der
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019,
- Landesbauordnung - BauO NRW, in Kraft
getreten am 04.08.2018 und zum 01.01.2019 (GV. NRW 2018 S. 421), und der
-
Baunutzungsverordnung
- BauNVO i. d. F. d. B. vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786),
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 5 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Lage
des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 221/II “Opladen - Kreisverkehr Rennbaumstraße/Stauffenbergstraße“
umfasst in der Gemarkung Opladen, Flur 6, die Flurstücke 281, 809, 810, 834,
835, 836, 837, 839, 840, 841, 842, 844, 845, 846, 847, 848, 849, 850, 851,
1118, 1119, 1120, 1121 sowie teilweise 775, 1115, 1116, 1025 und 1060, des
Weiteren in Flur 7 die Flurstücke 595, 596, 600, 620, 621, 622, 623, 624, 625
1187, 1188 sowie teilweise 615, 663 und 883.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 221/II “Opladen - Kreisverkehr
Rennbaum-straße/Stauffenbergstraße“ um den Kreisverkehr
Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/Rennbaumstraße-West
in Leverkusen-Opladen ist heute unbeplant. Die Zulässigkeit von Vorhaben
beurteilt sich nach § 34 („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile“) bzw. nach § 35 BauGB („Bauen im
Außenbereich“).
Der Knoten
Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost/Dechant-Krey-Straße/Renn-baumstraße-West
wird durch einen provisorischen Kreisverkehr geregelt, der einen Durchmesser
von ca. 30 m besitzt und die aktuellen Verkehrsmengen in den Spitzenstunden
kaum noch bewältigen kann. Verkehrszählungen in den Jahren 2015 und 2016 hatten
ergeben, dass der Kreisverkehr täglich von ca. 32.000 Kfz befahren wird.
Die Verkehrsbelastung ist inzwischen auf ca. 35.000 Kfz/Tag angestiegen.
Um den immer schwieriger werdenden Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten, ist es
dringend erforderlich, eine bauliche Veränderung im Straßenraum vorzunehmen.
Zu diesem Zweck hatte der Fachbereich Tiefbau drei
grundsätzliche Varianten untersucht. Am 09.07.2018 hat der Rat der Stadt
Leverkusen der Planung eines einspurigen Kreisverkehrs mit einem zusätzlichen
Bypass Stauffenbergstraße/Rennbaumstraße-Ost gemäß Vorzugsvariante 2 aus der
Vorlage Nr. 2016/0975 zugestimmt. Diese Variante bildet die Grundlage des
Bauleitplanverfahrens. Am 10.10.2019 hat der Rat der Stadt Leverkusen den
Baubeschluss zum Umbau des Kreisverkehres gefasst.
Die durch
das hohe Verkehrsaufkommen zu bewältigende Lärmsituation, die anstehende
Neuordnung des Verkehrs, die Lage im unbeplanten Innenbereich und die aktuell
vorliegende Bauvoranfrage für eine Wohnnutzung in einem Bereich, der im
Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist (Anlage 3),
erzeugen bodenrechtliche Spannungen. Somit besteht ein Planerfordernis nach
§ 1 Abs. 3 BauGB.
Das Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die Flächen
der Umbaumaßnahmen des Verkehrsknotens planungsrechtlich für öffentliche
Straßenverkehrsflächen zu sichern und auf der Grundlage eines Lärmgutachtens
Baufelder sowie geeignete Bauweisen festzusetzen. Damit einhergehend sollen
immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen werden, die zur Bewältigung
des vorhandenen Lärmproblems notwendig sind.
Der künftige Kreisverkehr soll gestalterisch in sein
Umfeld integriert und die von der stark befahrenen Straße ausgehenden
Lärmbelastungen im Rahmen der Bauleitplanung bewältigt werden. Insbesondere die
südöstlich der Rennbaumstraße am Kreisverkehr gelegenen Grundstücke sollen auf
eine bauliche Nutzung hinsichtlich einer städtebaulichen Fassung der
Kreisverkehrsanlage planungsrechtlich vorbereitet werden, die an der nördlichen
Ecke, östlich der Dechant-Krey-Straße schon vorhanden ist. Der Bereich der
Grünfläche am nördlichen Verlauf des Wiembaches soll unbebaut bleiben.
Verfahrensstand:
Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 221/II “Opladen - Kreisverkehr
Rennbaumstraße/Stauffenbergstraße“ (Vorlage Nr. 2016/1043) erfolgte am
11.04.2016; die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 14 am
12.04.2016.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit fand zunächst durch öffentlichen Aushang von zwei
Planungsvarianten im Zeitraum vom 28.09.2018 bis einschließlich zum 12.10.2018
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB auf Grundlage des
§ 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) statt. Der Aushang erfolgte
im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101)
und über die Internetseite der Stadt Leverkusen. Die Bekanntmachung erfolgte im
Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 13 am 19.09.2018. Parallel erfolgte die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 BauGB.
Die öffentliche Auslegung
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht erfolgte im Zeitraum vom
17.12.2019 bis einschließlich 20.01.2020 durch Aushang im Verwaltungsgebäude
der Stadt Leverkusen, Elberfelder Haus, Hauptstraße 101. Des Weiteren wurden
auch die umweltrelevanten und sonstigen im Rahmen des Planverfahrens eingegangenen
Äußerungen und Hinweise sowie die Gutachten zu den Themen Natur- und
Landschaftsschutz, Gestaltung des Durchlassbauwerks Wiembach, Hochwasserschutz,
Artenschutz, Fischökologie, Klimaschutz, Schallschutz, Altlasten,
Erdbebengefährdung, Kampfmittel, Verkehrserschließung und Verkehrsbelastung und
Abfallentsorgung offengelegt. Parallel erfolgte die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes
erfolgt im Parallelverfahren (Vorlage Nr. 2020/3472).
Grundsätzlich der Planung
entgegenstehende Stellungnahmen sind im Rahmen der Auslegung des
Bebauungsplanes nicht eingegangen.
Abwägung und Ergebnis der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung:
Vonseiten der Öffentlichkeit sind im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahmen zur Planung
eingegangen.
Abwägung und Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und Fachbereiche:
Vonseiten der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind 32 Äußerungen sowie von den Fachbereichen und
städtischen Betrieben weitere drei Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung zur Planung eingegangen. Zum Schutz vor Straßenverkehrslärm wird
ein maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan festgesetzt. Dieser bildet die
Grundlage für die Ermittlung der Anforderungen an die passiven
Schallschutzmaßnahmen (Fenster, Wände etc.). Die Ergebnisse der durchgeführten
schalltechnischen Untersuchung u. a. auch hinsichtlich des
Schienenverkehrslärms werden im Bebauungsplan berücksichtigt bzw. entsprechende
Festsetzungen getroffen, die im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren einzuhalten
sind.
Die Untersuchung zur möglichen Betroffenheit des
Artenschutzes ist in einer artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer
fischkundlichen Untersuchung erfolgt. Im Ergebnis wurden Planungsempfehlungen
sowie artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan
aufgenommen. Planexterne Kompensationsmaßnahmen sind im vorliegenden Bebauungsplanverfahren
nicht vorgesehen.
Dem Bebauungsplan liegt eine qualifizierte
Straßenentwurfsplanung zum Ausbau des Kreisverkehrs zugrunde, sodass auch eine
richtlinienkonforme Befahrung des geplanten Kreisverkehrs mit Linienbussen des
ÖPNV gewährleistet werden kann. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten erarbeitet; demzufolge ergibt sich eine Verbesserung der
Verkehrsqualität der untersuchten Verkehrsknoten bzw. einzelner Verkehrsarme.
Ein Gutachten
zur Hochwassersituation wurde erarbeitet und im Rahmen der Bauleitplanung
berücksichtigt. Der Informationspflicht gemäß §
79 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird Rechnung getragen und das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet des Wiembachs nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt
sowie ein Hinweis zur hochwasserangepassten Bauweise in den Bebauungsplan
aufgenommen. Durch die Umsetzung von Maßnahmen an der Beschaffenheit der Sohle
des Wiembachs im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen nach Ablauf der Nutzungsdauer
des Durchlassbauwerks wird der ökologische und chemische Zustand des Gewässers
langfristig gemäß Verschlechterungsverbot nach § 27 WHG erhalten und
verbessert sowie die Durchwanderbarkeit für Fische sowie aquatische
Kleinstlebewesen (Makrozoobenthos) erleichtert. Den Hinweisen zur Sohlgestaltung
und zur Anlage/Ausweisung/Sicherung von Uferrandstreifen für den Wiembach wird
gefolgt.
Eine gutachterliche Abklärung der Auswirkungen des
Vorhabens auf den Kaltluftabfluss der Frisch-/Kaltluftschneise des
Wiembaches/Ölbaches im Zuge des Ausbaus des Kreisverkehrs und der im Rahmen des
Bebauungsplanes vorbereiteten neuen, bis zu viergeschossigen Bebauung
südwestlich und südöstlich des Kreisverkehrs ist erfolgt. Auch eine
lufthygienische Untersuchung wurde erstellt. Sowohl bei Betrachtung der
bestehenden Bebauungssituation und ohne Veränderung der Straßenführung, als
auch in der zukünftigen Situation nach Umsetzung des Bebauungsplanes und
Endausbau des Kreisverkehrs ist weder eine Überschreitung der Grenzwerte für
Jahresmittelwerte oder Kurzzeitbelastungen an den Bestandsgebäuden noch an den
geplanten Neubauten zu erwarten.
Mit Verweis auf eine orientierende Untersuchung des
Altstandorts aus dem Jahr 2014 und eine entsprechende fachliche Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine
weiterführende Bodenuntersuchung durchgeführt. Aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden
geht hervor, dass eine potenzielle Gefährdung von Schutzgütern aufgrund der im
Bestand vorhandenen Oberflächenversiegelung und der kleinräumigen Ausdehnung
der festgestellten Belastung nicht gegeben ist. Eine Kennzeichnung der
Altlastenfläche NE 2075 wird in den Bebauungsplan aufgenommen und es wird auf
das Untersuchungs- bzw. Abstimmungserfordernis im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
verwiesen.
Weiterhin wurden diverse Hinweise aus
Äußerungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese betreffen insbesondere
folgende Themen: Kampfmittel, Erdbebengefährdung, Entwässerung und
Abwasserbeseitigung, Bodenschutz, Bodendenkmalpflege, Artenschutz,
Straßenplanung, Erschließungs- und Ausführungsplanung zum Endausbau des
Kreisverkehrs und Richtfunktrassen sowie zur Löschwasserversorgung.
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 17.12.2019 bis
einschließlich 20.01.2020.
Abwägung und Ergebnis der öffentlichen
Auslegung:
Vonseiten der
Öffentlichkeit sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung zwei Stellungnahmen
zur Planung eingegangen. Es wird klargestellt, dass gemäß
Eintragung auf der Planzeichnung unter „Rechtsgrundlagen/Katastergrundlage“ die
DIN - Vorschriften und sonstige technische Regelwerke, auf die in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, bei der Stadt
Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung, Hauptstraße 101, 51373 Leverkusen,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Der
Bebauungsplan genügt damit der ständigen Rechtsprechung.
Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die
vollständigen Unterlagen zum Bebauungsplan gemäß den Angaben der Bekanntmachung
im Internet bereitgestellt und eingesehen werden können.
Abwägung und Ergebnis der Beteiligung
der Behörden und Fachbereiche:
Vonseiten der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 23 Stellungnahmen im Rahmen der
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Planung eingegangen (davon 13
Stellungnahmen ohne Bedenken oder Hinweise). Vonseiten der Fachbereiche und
städtischen Betriebe sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
Durch die Beteiligung der Behörden und
Fachbereiche wurden keine wesentlichen Änderungen notwendig. Es fanden nur
kleine Änderungen in der Begründung statt. So wurde hierin beispielsweise ein
Passus zur Festsetzung von Wohnbauflächen und alternativen
Planungsmöglichkeiten präzisiert. Es folgten weiterhin Hinweise u. a. zum
Einfluss der Planung auf die Bahnbetriebsanlagen, zum
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungsverfahren, zur Begrünung, Beleuchtung,
Vogelschutz-Verglasung, zu Nisthilfen für Brutvögel und Fledermäuse, zur
Solarenergienutzung und Energieversorgung, zur Sohlgestaltung für den Wiembach
sowie zur Abfallentsorgung, Ausgestaltung der Sammelplätze, Anforderungen an
Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen sowie zu Standplätzen für
Glas- und Altkleidercontainer, die an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet
wurden.
Redaktionelle Änderungen nach der
öffentlichen Auslegung:
In der Planurkunde sind nach der
öffentlichen Auslegung folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. So
wurde die Formulierung der Artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen
hinsichtlich möglicher Änderungen des Gebäudebestands und ggf. zu
installierender, „geeigneter“ Ersatzquartiere angepasst. Die Formulierung zur
Empfehlung von Gebäudeverglasungen zur Vermeidung von Vogelschlag wird als
„erforderlich“, festgelegt, ebenso sind die Bestimmungen zur Beleuchtung
„vorzusehen“. Der Hinweis zum Schutz des Gewässers des Wiembachs im Rahmen von
Bauarbeiten sowie das Freihalten einer ausreichenden Vorflut wurde ergänzt.
Darüber hinaus wurden die aufgeführten Rechtsgrundlagen aktualisiert und
teilweise ergänzt.
Prüfung
der Umweltbelange:
Eine
detaillierte Prüfung des Bebauungsplans ist im Rahmen der Beteiligungen zum
Bebauungsplan Nr. 221/II erfolgt, die
Ergebnisse sind in den Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung eingeflossen.
Demnach ist eine umweltverträgliche Umsetzung der Planung gegeben.
Redaktionelle Änderungen nach der
öffentlichen Auslegung:
In der Begründung wurde nach der
öffentlichen Auslegung der Textbaustein zum Thema „Erschütterungen und
Sekundärluftschall“ (Teil B Kapitel 4) redaktionell angepasst. Zudem wurden
geringfügige vereinzelte Formulierungsänderungen vorgenommen. Änderungen in der
Bebauungsplanzeichnung wurde kenntlich gemacht.
Hinweis:
Die Bebauungspläne
im Originalmaßstab M 1:500 (Anlage_3 und Anlage_9 der Vorlage) werden nur im Ratsinformationssystem
bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
Im
Ratsinformationssystem sind sämtliche Anlagen in farbiger und vergrößerter
Darstellung einzusehen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Manfred
Maas / FB 61 / 406 - 6139
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von Investitionen für den Gemeinbedarf erforderlich ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich
Fachgutachten werden von der Stadt Leverkusen übernommen. Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle
PN090502 - Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Keine.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Keine.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist
bereits erfolgt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
nein |
nein |