Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung von Gesellschaftsverträgen aufgrund des Artikelgesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Vorlage
2019/3365
Aktenzeichen
01-99-06-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Den städtischen Vertreterinnen und Vertretern in den Organen der

 

a) Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL),

b) Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl),

c) Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum),

 

wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt

-      darauf hinzuwirken, dass die Änderung der jeweiligen Gesellschaftsverträge zur Umsetzung des § 108a GO NRW im Sinne der Begründung umgehend vorgenommen wird und

-      den entsprechenden Beschlüssen in den Organen zuzustimmen.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Anschluss an die Beschlussfassungen über die Änderungen in den Organen der Gesellschaften die jeweiligen Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Gesetzliche Grundlagen

Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurden mit dem neuen § 108a GO NRW erstmalig Regelungen zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten von kommunalen Beteiligungsgesellschaften getroffen.

 

§ 108a GO NRW eröffnet den Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO NRW) und den Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO NRW) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung. Hiervon erfasst sind Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, nach deren Beschäftigtenzahl die bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats insbesondere nach dem

 

-       Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 500 bis zu einschließlich 2000 Arbeitnehmer erfasst;

-       Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), welches die Privatrechtsform mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern erfasst;

 

nicht erfüllt sind.

 

Soweit bei bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen eine Gemeinde (oder mehrere Gemeinden gemeinsam) unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. der Anteile beteiligt ist (sind), und deren Beschäftigtenzahl die o. g. bundesgesetzlich geregelten Anforderungen zur obligatorischen Bildung eines Aufsichtsrats nicht erreicht, nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativ gebildeter Aufsichtsrat mit Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen ist, war der Gesellschaftsvertrag insoweit an die Anforderungen des § 108a GO NRW anzupassen.

 

Mit Beschluss vom 18.07.2011 (Vorlage Nr. 1099/2011) hat der Rat der Stadt Leverkusen der Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge der von den Regelungen betroffenen Unternehmen und Einrichtungen zur Umsetzung des § 108a GO NRW zugestimmt und den Vertreterinnen und Vertretern in Organen der betroffenen Unternehmen und Einrichtungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge zur Umsetzung des § 108a GO NRW zuzustimmen.

 

Aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) wurde die Umsetzung des Ratsbeschlusses seitens der Verwaltung nicht forciert, da eine Änderung des § 108a mit der Notwendigkeit wiederum Folgeanpassungen in den Gesellschaftsverträgen vorzunehmen nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

Diese Rechtsunsicherheit ist mittlerweile beseitigt, so dass die notwendigen Anpassungen jetzt vorgenommen werden können, um das vom MIK aufgezeigte Risiko, dass nicht rechtmäßig zusammengesetzte Aufsichtsräte nichtige Beschlüsse produzieren könnten, insoweit auszuschließen.

 

 

Status Quo

Für die EVL, die ivl und das Klinikum stehen die Änderungen ihrer Gesellschaftsverträge noch aus. Damit im Rahmen der Neubesetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen nach der am 13.09.2020 stattfindenden Kommunalwahl die Aufsichtsräte rechtskonform besetzt werden können, ist die umgehende Änderung der Gesellschaftsverträge dieser drei Gesellschaften sowie die Umsetzung der sich anschließenden weiteren Verfahrensschritte erforderlich.

 

-               Klinikum Leverkusen gGmbH

 

Die Stadt Leverkusen ist zu 100 % unmittelbar an der Klinikum Leverkusen gGmbH beteiligt. Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung zu Fragen der Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Klinikum gGmbH im Juli 2014 hat die BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Ergebnis festgestellt, dass die Regelungen des MitbestG und des DrittelbG nicht auf die Klinikum gGmbH anzuwenden sind; vielmehr sind allein die Vorgaben von § 108a GO NRW und die Regelungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblich für die Aufsichtsratswahl.

 

-               Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)

 

Die Stadt Leverkusen ist zu 50 % unmittelbar an der EVL beteiligt. Die Stadt Köln ist zu 40 % mittelbar über die Stadtwerke Köln, die GEW Köln und RheinEnergie AG an der EVL beteiligt. Weiterer Anteilseigner ist die innogy SE mit 10 % mittelbar über die RheinEnergie AG.

 

Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 90 % an der EVL beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Abs. 9 GO NRW Anwendung.

 

-               Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH

 

Die Stadt Leverkusen ist zu 55 % unmittelbar und mittelbar über die EVL an der ivl beteiligt. Die Stadt Köln ist zu 36 % mittelbar über die Stadtwerke Köln, die GEW Köln, die RheinEnergie AG und die EVL an der ivl beteiligt. Weiterer Anteilseigner ist die innogy SE mit 9 % mittelbar über die RheinEnergie AG.

 

Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 82 % an der ivl beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Abs. 9 GO NRW Anwendung.

 

Anzeigepflicht gem. § 115 GO NRW

Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um eine wesentliche Änderung i. S. d. § 108 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) GO NRW, da es um die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. ggf. um die Entscheidung über den Verzicht auf ein solches Gremium geht. Daher bedarf es vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Entscheidung des Rates. Außerdem handelt es sich gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW um einen anzeigepflichtigen Sachverhalt.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Hohn, FB 20, 406 - 2042

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit die Änderung der Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften sowie die Umsetzung der sich anschließenden weiteren Verfahrensschritte noch rechtzeitig vor der Kommunalwahl stattfinden kann, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 10.02.2020 erforderlich.