- Bürgerantrag vom 17.12.19
Beschlussentwurf:
1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung ihre Kommunikations- und Aufklärungsarbeit zur Thematik Schottergärten und Bodenversiegelung, wie in der Begründung der Vorlage zum Bürgerantrag dargestellt, im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten intensiveren und erweitern wird.
2. Die Verwaltung nimmt in ihren durch den Ausschuss für
Anregungen und Beschwerden am 02.10.2019 beschlossenen Prüfauftrag, ob die
rechtsichere Umsetzung und Darstellung von Förder- und Regulierungsmaßnahmen zur
Thematik Schottergärten möglich ist, den Aspekt eines örtlich begrenzten Anreizsystems für Stadtteile, die
Städtebauförderungen erhalten haben oder noch erhalten werden, auf.
3. Der Bürgerantrag wird in diesem Zusammenhang für erledigt erklärt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit Schreiben vom 17.12.2019 (siehe Anlage 1) beantragt der Petent die Durchführung von Strategien zur Verminderung von Schottergarten- und Folien-/Bodenversiegelung, insbesondere über verschiedene Kommunikationswege.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Bürgerantrag Nr. 2019/3146 vom 31.05.2019 „Maßnahmen gegen Schottergärten und versiegelte
Flächen“
Zunächst ist auf den Bürgerantrag Nr. 2019/3146 vom 31.05.2019 „Maßnahmen gegen
Schottergärten und versiegelte Flächen“ zu verweisen, der in der Sitzung des Ausschusses
für Anregungen und Beschwerden vom 02.10.2019 behandelt wurde. Dieser stellt
neben verschiedenen Aspekten zur grundsätzlichen Thematik den Vorschlag dar,
Hausbesitzer mit möglichst vielen Medien über die positive Wirkung begrünter
Flächen und negativer Wirkung von Schottergärten sowie versiegelter Flächen
aufzuklären. Anliegend zu dem Bürgerantrag ist der Flyer „Blühende Vielfalt im
Vorgarten – Muss es denn immer Schotter sein?“ zur Kenntnis gegeben worden.
Dieser Flyer ist von der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW unter Beteiligung
der großen anerkannten Naturschutzverbände konzipiert worden. Die Verwaltung
hat in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2019 zu dem Bürgerantrag erklärt, dass
unter anderem die Fachbereiche Umwelt und Bauaufsicht diesen Flyer und weitere
themenspezifische Informationsmaterialien nutzen bzw. intensiver nutzen werden,
um den Adressatenkreis wie Bürginnen und Bürger, Bauwillige sowie Architektinnen
und Architekten zu informieren.
Kommunikation
von Informationsmaterialien
Der vorliegende
Bürgerantrag vom selben Bürgerantragsteller knüpft an die dargestellte
Vorgehensweise an, indem die Informationen des vorgenannten Flyers vertieft und
erweitert und wie folgt kommuniziert werden sollen:
1. Mit dem jährlichen Grundsteuerbescheid,
2. mit den
Bauunterlagen im Rahmen der Bauberatung sowie gegenüber größeren Immobilienunternehmen
und Wohnungsgesellschaften.
Die Versendung
zusätzlicher Unterlagen mit den Grundsteuerbescheiden ist aufgrund technischer
Einschränkungen nicht vollumfänglich möglich und aus Sicht der Verwaltung kein
zielgenaues Kommunikationsmittel, um alle potentiellen Adressaten zu erreichen.
Zudem sind die Grundbesitzabgabenbescheide 2020 aktuell bereits in der
Kuvertierung, so dass es auch aus diesem Aspekt für dieses Jahr nicht mehr
realisierbar ist. Die Verwaltung befürwortet diesen Vorschlag somit nicht.
Der Fachbereich
Bauaufsicht hat dem Bürgerantragsteller bereits als Unterstützung seines
Anliegens die Information der Bauherren per Auslage von Flyern beim Bauservice
vorgeschlagen. Hinzu kommt aus Sicht des Fachbereiches die Möglichkeit zur Benennung
von Fachleuten aus dem Umweltbereich und von NaturGut Ophoven für persönliche
Beratungen, sofern diese Institutionen dies leisten können.
Die Bauaufsicht ist
gerne bereit, wenn entsprechende Informationen vorliegen, im Rahmen der
personellen Möglichkeiten die verantwortlichen Eigentümerinnen und Eigentümer
von Schottergärten zu informieren und zum Rückbau anzuregen.
Wie bereits zum Bürgerantrag aus Mai 2019 ausgeführt, ist die Gestaltung
der Vorgärten in § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW 2018 geregelt:
„Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung
der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit
Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten
Flächen treffen.“
Über die Art der Bepflanzung trifft die Vorschrift keine Regelung. Der
Tatbestand des Anlegens von Schottergärten wird vom Gesetz nicht als
Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Gesetzgeber bietet zwar die Möglichkeit der Beanstandung der
Schotterflächen im Rahmen einer Beseitigungsanordnung, es handelt sich hier im
Einzelfall jedoch um ein sehr zeit- und personalaufwändiges Verfahren. Im
Rahmen der personellen Möglichkeiten wird, wie zuvor erwähnt, dem Gedanken der
naturnahen Gartengestaltung Rechnung getragen und dem Aspekt der Aufklärung der
Eigentümer sollte Vorrang vor der rechtlichen Verfolgung des Fehlverhaltens
eingeräumt werden.
Die vom
Bürgerantragsteller angeregte Ergänzung und Erweiterung der Informationsmaterialien
sowie die Erstellung und Versendung eines entsprechenden Informationsschreibens
an die ansässigen Immobilienunternehmen und Wohnungsgesellschaften sind seitens
der Verwaltung zu begrüßen, um insbesondere in Bezug auf die Belange des Klima- und Umweltschutzes,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine möglichst nachhaltige Aufklärungsarbeit zu leisten.
Festsetzungen in Bebauungsplänen
Zur Vermeidung der Verschotterung können Festsetzungen in
Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und 25a Baugesetzbuch (BauGB)
getroffen werden. Die
Kommunen können mit Festsetzungen in Bebauungsplänen die Verschotterungen der
Vorgärten bauplanerisch ausschließen. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der
Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der
Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Hierzu haben die Gemeinden als Ausdruck
ihrer Planungshoheit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Die zulässigen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen
sind in § 9 BauGB geregelt.
Zum Schutz des Artenreichtums und des Mikroklimas können die
Gemeinden in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB für
Vorgartenflächen die Bepflanzung und Begrünung vorschreiben. Nach Nr. 25a kann
die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Bepflanzungen aus
städtebaulichen Gründen, zu denen auch der Umweltschutz zählt, festgesetzt
werden. Mit Blick auf den Umweltschutz können die Festsetzungen nach Nr. 25a
auch Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie Anpassungsmaßnahmen an die Folgen
des Klimawandels darstellen. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ermöglicht es der
Gemeinde, Flächen oder Maßnahmen für naturschützende Maßnahmen festzusetzen,
und ergänzt damit Nr. 25a. Der Unterschied zu Festsetzungen nach Nr. 25a
besteht darin, dass ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB nur für Festsetzungen nach
Nr. 25a durch Bescheid festgesetzt werden kann, sodass für die Verletzung von
Festsetzungen nach Nr. 20 nur die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen
in Betracht kommen.
Für beide Festsetzungen ist maßgeblich, dass sie in den
Abwägungszusammenhang des Bebauungsplans eingefügt sind und den
Abwägungserfordernissen entsprechen. In der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7 lit. a BauGB die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt, zu berücksichtigen. Dabei ist zu
beachten, dass Vorgärten zur Auflockerung und freundlicheren Gestaltung des Orts-
und Straßenbildes in Baugebieten erforderlich sind.
Anreizsystem
im Rahmen von Städtebauförderung und Ergebnisse Prüfauftrag
In Punkt 3 des
Bürgerantrags wird die Möglichkeit eines örtlich begrenzten Anreizsystems für
Stadtteile, die Städtebauförderungen erhalten haben oder noch erhalten werden,
vorgeschlagen. Dieser Punkt kann durch die Verwaltung in die noch nicht
abgeschlossene Prüfung, ob Förder- und Regulierungsmaßnahmen zur
Thematik Schottergärten rechtssicher umsetzbar und darstellbar sind, aufgenommen
werden.
Fazit
Die Verwaltung
unterstützt die Bestrebungen, weitere Strategien zur Verminderung von
Schottergarten- und Folien-/Bodenversiegelung zu entwickeln bzw. bestehende
Aktivitäten zu optimieren. Der Schwerpunkt soll hierbei auf die präventive
Information und Aufklärung gesetzt werden, da ein nachträglicher Rückbau von
angelegten Schottergärten insbesondere aus rechtlichen und personellen Aspekten
sehr aufwendig ist bzw. in einigen Fällen nicht umsetzbar sein wird.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Im Hinblick auf eine bürgerfreundliche Bearbeitung, die auch eine möglichst kurzfristige Abwicklung des jeweiligen Anliegens beinhaltet, soll eine Beratung dieses Bürgerantrages in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am 06.02.2020 erfolgen.
Aufgrund des hohen verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfs ist eine Einbringung der Vorlage erst zum Nachtragstermin möglich.