Betreff
Verminderungsstrategien für Schottergärten und Folien-/Bodenversiegelung
- Bürgerantrag vom 17.12.19
Vorlage
2019/3368
Aktenzeichen
011-12-11-gr/lg
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung ihre Kommunikations- und Aufklärungsarbeit zur Thematik Schottergärten und Bodenversiegelung, wie in der Begründung der Vorlage zum Bürgerantrag dargestellt, im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten intensiveren und erweitern wird.

 

2. Die Verwaltung nimmt in ihren durch den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden am 02.10.2019 beschlossenen Prüfauftrag, ob die rechtsichere Umsetzung und Darstellung von Förder- und Regulierungsmaßnahmen zur Thematik Schottergärten möglich ist, den Aspekt eines örtlich begrenzten Anreizsystems für Stadtteile, die Städtebauförderungen erhalten haben oder noch erhalten werden, auf.

 

3. Der Bürgerantrag wird in diesem Zusammenhang für erledigt erklärt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 17.12.2019 (siehe Anlage 1) beantragt der Petent die Durchführung von Strategien zur Verminderung von Schottergarten- und Folien-/Bodenversiegelung, insbesondere über verschiedene Kommunikationswege.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Bürgerantrag Nr. 2019/3146 vom 31.05.2019 „Maßnahmen gegen Schottergärten und versiegelte Flächen“

Zunächst ist auf den Bürgerantrag Nr. 2019/3146 vom 31.05.2019 „Maßnahmen gegen Schottergärten und versiegelte Flächen“ zu verweisen, der in der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 02.10.2019 behandelt wurde. Dieser stellt neben verschiedenen Aspekten zur grundsätzlichen Thematik den Vorschlag dar, Hausbesitzer mit möglichst vielen Medien über die positive Wirkung begrünter Flächen und negativer Wirkung von Schottergärten sowie versiegelter Flächen aufzuklären. Anliegend zu dem Bürgerantrag ist der Flyer „Blühende Vielfalt im Vorgarten – Muss es denn immer Schotter sein?“ zur Kenntnis gegeben worden. Dieser Flyer ist von der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW unter Beteiligung der großen anerkannten Naturschutzverbände konzipiert worden. Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2019 zu dem Bürgerantrag erklärt, dass unter anderem die Fachbereiche Umwelt und Bauaufsicht diesen Flyer und weitere themenspezifische Informationsmaterialien nutzen bzw. intensiver nutzen werden, um den Adressatenkreis wie Bürginnen und Bürger, Bauwillige sowie Architektinnen und Architekten zu informieren.

 

Kommunikation von Informationsmaterialien

Der vorliegende Bürgerantrag vom selben Bürgerantragsteller knüpft an die dargestellte Vorgehensweise an, indem die Informationen des vorgenannten Flyers vertieft und erweitert und wie folgt kommuniziert werden sollen:

 

1. Mit dem jährlichen Grundsteuerbescheid,

2. mit den Bauunterlagen im Rahmen der Bauberatung sowie gegenüber größeren Immobilienunternehmen und Wohnungsgesellschaften.

 

Die Versendung zusätzlicher Unterlagen mit den Grundsteuerbescheiden ist aufgrund technischer Einschränkungen nicht vollumfänglich möglich und aus Sicht der Verwaltung kein zielgenaues Kommunikationsmittel, um alle potentiellen Adressaten zu erreichen. Zudem sind die Grundbesitzabgabenbescheide 2020 aktuell bereits in der Kuvertierung, so dass es auch aus diesem Aspekt für dieses Jahr nicht mehr realisierbar ist. Die Verwaltung befürwortet diesen Vorschlag somit nicht.

 

Der Fachbereich Bauaufsicht hat dem Bürgerantragsteller bereits als Unterstützung seines Anliegens die Information der Bauherren per Auslage von Flyern beim Bauservice vorgeschlagen. Hinzu kommt aus Sicht des Fachbereiches die Möglichkeit zur Benennung von Fachleuten aus dem Umweltbereich und von NaturGut Ophoven für persönliche Beratungen, sofern diese Institutionen dies leisten können.

 

Die Bauaufsicht ist gerne bereit, wenn entsprechende Informationen vorliegen, im Rahmen der personellen Möglichkeiten die verantwortlichen Eigentümerinnen und Eigentümer von Schottergärten zu informieren und zum Rückbau anzuregen.

 

Wie bereits zum Bürgerantrag aus Mai 2019 ausgeführt, ist die Gestaltung der Vorgärten in § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW 2018 geregelt:

 

„Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“

 

Über die Art der Bepflanzung trifft die Vorschrift keine Regelung. Der Tatbestand des Anlegens von Schottergärten wird vom Gesetz nicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Gesetzgeber bietet zwar die Möglichkeit der Beanstandung der Schotterflächen im Rahmen einer Beseitigungsanordnung, es handelt sich hier im Einzelfall jedoch um ein sehr zeit- und personalaufwändiges Verfahren. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird, wie zuvor erwähnt, dem Gedanken der naturnahen Gartengestaltung Rechnung getragen und dem Aspekt der Aufklärung der Eigentümer sollte Vorrang vor der rechtlichen Verfolgung des Fehlverhaltens eingeräumt werden.

 

Die vom Bürgerantragsteller angeregte Ergänzung und Erweiterung der Informationsmaterialien sowie die Erstellung und Versendung eines entsprechenden Informationsschreibens an die ansässigen Immobilienunternehmen und Wohnungsgesellschaften sind seitens der Verwaltung zu begrüßen, um insbesondere in Bezug auf die Belange des Klima- und Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine möglichst nachhaltige Aufklärungsarbeit zu leisten.

 

Festsetzungen in Bebauungsplänen

Zur Vermeidung der Verschotterung können Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und 25a Baugesetzbuch (BauGB) getroffen werden. Die Kommunen können mit Festsetzungen in Bebauungsplänen die Verschotterungen der Vorgärten bauplanerisch ausschließen. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Hierzu haben die Gemeinden als Ausdruck ihrer Planungshoheit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die zulässigen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen sind in § 9 BauGB geregelt.

 

Zum Schutz des Artenreichtums und des Mikroklimas können die Gemeinden in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB für Vorgartenflächen die Bepflanzung und Begrünung vorschreiben. Nach Nr. 25a kann die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Bepflanzungen aus städtebaulichen Gründen, zu denen auch der Umweltschutz zählt, festgesetzt werden. Mit Blick auf den Umweltschutz können die Festsetzungen nach Nr. 25a auch Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels darstellen. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, Flächen oder Maßnahmen für naturschützende Maßnahmen festzusetzen, und ergänzt damit Nr. 25a. Der Unterschied zu Festsetzungen nach Nr. 25a besteht darin, dass ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB nur für Festsetzungen nach Nr. 25a durch Bescheid festgesetzt werden kann, sodass für die Verletzung von Festsetzungen nach Nr. 20 nur die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen in Betracht kommen.

 

Für beide Festsetzungen ist maßgeblich, dass sie in den Abwägungszusammenhang des Bebauungsplans eingefügt sind und den Abwägungserfordernissen entsprechen. In der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass Vorgärten zur Auflockerung und freundlicheren Gestaltung des Orts- und Straßenbildes in Baugebieten erforderlich sind.

 

Anreizsystem im Rahmen von Städtebauförderung und Ergebnisse Prüfauftrag

In Punkt 3 des Bürgerantrags wird die Möglichkeit eines örtlich begrenzten Anreizsystems für Stadtteile, die Städtebauförderungen erhalten haben oder noch erhalten werden, vorgeschlagen. Dieser Punkt kann durch die Verwaltung in die noch nicht abgeschlossene Prüfung, ob Förder- und Regulierungsmaßnahmen zur Thematik Schottergärten rechtssicher umsetzbar und darstellbar sind, aufgenommen werden.

 

Fazit

Die Verwaltung unterstützt die Bestrebungen, weitere Strategien zur Verminderung von Schottergarten- und Folien-/Bodenversiegelung zu entwickeln bzw. bestehende Aktivitäten zu optimieren. Der Schwerpunkt soll hierbei auf die präventive Information und Aufklärung gesetzt werden, da ein nachträglicher Rückbau von angelegten Schottergärten insbesondere aus rechtlichen und personellen Aspekten sehr aufwendig ist bzw. in einigen Fällen nicht umsetzbar sein wird.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Im Hinblick auf eine bürgerfreundliche Bearbeitung, die auch eine möglichst kurzfristige Abwicklung des jeweiligen Anliegens beinhaltet, soll eine Beratung dieses Bürgerantrages in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am 06.02.2020 erfolgen.

 

Aufgrund des hohen verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfs ist eine Einbringung der Vorlage erst zum Nachtragstermin möglich.