Beschlussentwurf:

 

1.     Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ geändert. Der Umriss des Plangebietes ist der „Abgrenzung des Geltungsbereichs“ (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW.

 

2.     Dem Entwurf der 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark Morsbroich“ (Anlage 2 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

3.     Die Öffentlichkeit ist gemäß § 16 LNatSchG NRW frühzeitig an der 2. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ zu beteiligen. Die Planunterlagen sind für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszuhängen.

 

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                        In Vertretung

Richrath                                       Lünenbach                                          Deppe

Begründung:

 

Planungsanlass

Durch die 2. Änderung des Landschaftsplans Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll die planungsrechtliche Grundlage für die nachhaltige und naturverträgliche Entwicklung des Schlossparks als Teil des historischen Gesamtensembles „Schloss Morsbroich“ vorbereitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Revitalisierung des äußeren Schlossparks und die Stärkung seiner Erholungsfunktion mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz sowie Artenschutz in Einklang stehen.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 2. Änderung des Landschaftsplans

Der äußere Schlosspark Morsbroich war ehemals ein prächtiger englischer Landschaftsgarten, der jedoch seit einigen Jahren nicht mehr gärtnerisch gepflegt wurde und keine hohe Aufenthaltsqualität bietet. Das im Februar 2018 durch den Museumsverein Morsbroich e. V. vorgelegte und durch den Rat beschlossene „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen“ (siehe Antrag Nr. 2018/2129 und Vorlage Nr. 2018/2063) umfasst mehrere Bausteine, die zu einer Revitalisierung und Erneuerung des Schlossparks Morsbroich beitragen sollen. Das Ziel besteht darin, einen vitalisierten Park mit bildungs- und kulturorientierten Inhalten bei Erhaltung des landschaftlichen und naturräumlichen Wertes für die Leverkusener Bevölkerung zu gestalten und dessen regionale und überregionale Bedeutsamkeit zu steigern.

 

Das Standortkonzept sieht neben der Umgestaltung des Schlossparks einen Skulpturen- und Naturdenkmal-Lehrpfad vor und zudem die Schaffung zusätzlicher Stellplätze und die Errichtung eines „Zubaus“ als Erweiterungsgebäude für das Museum. Der „Zubau“ wird im Standortkonzept im äußeren Schlosspark verortet, mit Bezug zum Schloss Morsbroich und seinen Nebenanlagen.

 

Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat die Verwaltung den Auftrag erhalten, die bauplanerischen und finanziellen Rahmenbedingungen für eine sach- und fachgerechte sowie zukunftsorientierte Entwicklung des Standortes zu schaffen (Vorlage Nr. 2018/2589). Die Revitalisierung des Schlossparks wird im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus 2018/19“ durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in Höhe von 1,08 Mio. € gefördert (Zuwendungsbescheid vom 20.12.2019). Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 30.09.2019 bis zum 31.12.2023. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle Arbeiten und Maßnahmen abgeschlossen sein. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit, die mit der Förderung einhergeht, soll der Teilbereich des Schlossparks Morsbroich aus dem Verfahren zur Neuaufstellung des gesamtstädtischen Landschaftsplans herausgelöst und es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch eine 2. Änderung des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans geschaffen werden.

 

Der Satzungsbeschluss für die 2. Änderung „Schlosspark Morsbroich“ muss im 3. Quartal 2021 gefasst werden, damit nach der Anzeige des dann beschlossenen Landschaftsplans bei der Bezirksregierung Köln spätestens im Februar 2022 mit den Vegetations- und Landschaftsbauarbeiten begonnen und ein fristgemäßer Abschluss aller notwendigen Arbeiten garantiert werden kann.

 

Im Zuge der Neuaufstellung des gesamtstädtischen Landschaftsplans könnte der stringente, durch den Fördergeber vorgegebene Zeitplan für die Umgestaltung des Schlossparks Morsbroich nicht eingehalten werden.

 

Die Neuaufstellung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung im September/Oktober 2012 aus verschiedenen Gründen nicht weitergeführt. Zu nennen ist beispielsweise die Personalsituation aufgrund anderer (zeitlich) dringender Projekte, wie etwa das Wohnungsbauprogramm 2030+. Nun soll die Neuaufstellung fortgesetzt werden. Für die Weiterarbeit ist zunächst eine vertiefende faunistische Erhebung in ausgewählten Landschaftsräumen während der Vegetationsperiode erforderlich, bevor der Landschaftsplan-Entwurf erarbeitet bzw. fertiggestellt werden kann. Voraussichtlich nach den Sommerferien 2021 kann der Landschaftsplan-Entwurf der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange in der öffentlichen Auslegung präsentiert werden. Der Satzungsbeschluss für den neuen Landschaftsplan wird nach jetzigem Stand nicht vor Mitte 2022 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt muss sich jedoch die Planung für die Umgestaltung des äußeren Schlossparks bereits in der Umsetzung befinden. Daher wurde auch die faunistische Kartierung des Bereichs Schlosspark Morsbroich gesondert beauftragt.

 

Beschlusslage

Das vom Museumsverein Morsbroich e. V. vorgelegte „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von Schloss Morsbroich in Leverkusen“ wurde am 26.02.2018 durch den Rat der Stadt Leverkusen beschlossen (Vorlage Nr. 2018/2036). Als Baustein 7 beinhaltet das Standortkonzept die „Herstellung einer neuen Zufahrt über den Schloss-Vorplatz und zusätzliche Stellplätze“. Die Erstellung eines Ergänzungsbaus im Park für das Museum („Zubau“) ist als Baustein 9 darin enthalten.

 

Im Jahr 2019 sollte durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Schlosspark Morsbroich“ (Vorlage Nr. 2019/2727) und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 241/III „Alkenrath – nordwestlich Schloss Morsbroich“ (Vorlage Nr. 2019/2723) die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung der Infrastruktur am Schloss Morsbroich geschaffen werden. So sollte der Neubau eines Parkplatzes für rund 100 PKW im äußeren Schlosspark erfolgen. Beide Vorlagen bzw. die Beschlussvorschläge wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen (SBP) am 18.03.2019 sowie in der Ratssitzung am 08.04.2019 abgelehnt.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte zu den Vorlagen Nr. 2019/2723 und 2019/2727 einen Änderungsantrag (Antrag Nr. 2019/2801), zu dem in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 18.03.2019 folgender Beschluss gefasst wurde: „Bei den Planungen zum Gelände des Schlosses Morsbroich wird auf einen Eingriff ins Landschaftsschutzgebiet verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Alternative zur Unterbringung der Parkplätze zu erarbeiten. (…)“ (Niederschrift zur 41. Sitzung (18. TA) des SBP vom 18.03.2019).

 

Zu den Parkplätzen am Schloss Morsbroich folgte ein Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE vom 08.05.2019 (Antrag Nr. 2019/2908), über den in der Ratssitzung am 01.07.2019 entschieden wurde. Darin geht es um die Erweiterung bzw. Aufstockung des bestehenden Parkplatzes am Schloss Morsbroich. Der Beschluss wurde wie folgt gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, das Parkplatzangebot am bisherigen Parkplatz zu verdoppeln, indem dieser Parkplatz durch Tieferlegung, gekoppelt mit einer Aufständerung, erweitert wird.“

 

Planungsrechtlicher Status

Das Plangebiet liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Der äußere Schlosspark ist aufgrund der besonderen Erlebbarkeit der Landschaft als LSG festgesetzt worden. Für den Änderungsbereich ist das Entwicklungsziel Nr. 9 „Erhaltung von Grünflächen“ dargestellt. Es gelten für den gesamten äußeren Schlosspark die generellen Verbote und Gebote für LSG in Leverkusen. Danach ist unter anderem das Errichten bzw. Ändern baulicher Anlagen grundsätzlich verboten. Auch die Errichtung von Straßen, Wegen oder Stellplätzen ist im LSG nicht zulässig.

 

Damit eine naturverträgliche Neugestaltung der Parkanlage erfolgen kann, ist die Änderung des Landschaftsplans durch Änderung des Entwicklungszieles und eine Überarbeitung des Schutzzweckes und der Festsetzungen für den Bereich des Schlossparks Morsbroich erforderlich. Das Entwicklungsziel 9 soll in das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ geändert werden.

 

Es ist vorgesehen, durch ein auf den Schlosspark zugeschnittenes LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ der spezifischen Situation Rechnung zu tragen. Neben dem erforderlichen Schutz von Natur und Landschaft soll die Erholungsfunktion dieses Landschaftsraums für die Öffentlichkeit gesichert werden. Dazu dienen auch die dem Nutzungszweck des Außenparks des Museum Schloss Morsbroich unterstützenden Ge- und Verbote und Unberührtheitsbestimmungen.

 

Zunächst wurde überlegt, einen Teilbereich des äußeren Schlossparks aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen, um hier – gemäß dem Standortkonzept des Museumsvereins Morsbroich e. V. – langfristig einen „Zubau“ als Ergänzung für das Museum zu ermöglichen. Wie die zusätzlichen Parkplätze wird auch ein „Zubau“ im äußeren Schlosspark durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) aufgrund dessen hoher ökologischer Wertigkeit abgelehnt.

Die Errichtung eines „Zubaus“ ist auf Grundlage des derzeit gültigen Landschaftsplans fachlich-rechtlich nicht möglich. Das Planungsbüro soll gemäß der Stellungnahme der UNB prüfen, ob der Zubau fachlich-rechtlich im Rahmen der 2. Änderung des Landschaftsplans durch eine Unberührtheitsklausel im äußeren Schlosspark möglich wäre. Zudem kann weiterhin geprüft werden, ob die Errichtung eines „Zubaus“ im inneren Schlosspark erfolgen könnte.

Das Thema „Stellplätze“ ist nicht Gegenstand der 2. Änderung des Landschaftsplans.

 

Infolge der Entscheidung über den Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE vom 08.05.2019 (Antrag Nr. 2019/2908) wurde eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des Stellplatzangebotes im Bestand in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie werden der Politik gesondert vorgestellt.

 

 

Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat eine umfangreiche kritische Stellungnahme zur Herausnahme einer Fläche aus dem Landschaftsschutz zur Ermöglichung des „Zubaus“ im äußeren Schlosspark und zu der seinerzeit angedachten Stellplatzanlage im äußeren Schlosspark abgegeben. (Hinweis: Eine Stellungnahme der UNB zu den Parkplätzen ist zu den Beschlussvorlagen Nr. 2019/2723 und 2019/2727 vorgebracht worden.) Der äußere Schlosspark erfüllt bereits heute die in § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen Landschaftsschutzgebiete (LSG) festzusetzen sind. Daher ist der Außenpark von Schloss Morsbroich im derzeit gültigen Landschaftsplan als LSG festgesetzt.

 

Weiteres Vorgehen

Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht. Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch einen vierwöchigen Aushang. Im Verfahren wird zudem der Naturschutzbeirat beteiligt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Sikorski / FB 61 / 406-6123

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1 LNatSchG NRW sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplanes gelten gemäß § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW auch für seine Änderung.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter Finanzstelle PN0905 zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Derzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Derzeit sind noch keine Angaben möglich.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]

   [ja]

[ja]

    [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des LNatSchG NRW.

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]

[ja]

[ja]