Betreff
Bildung der Fachausschüsse des Rates der Stadt Leverkusen
Vorlage
2020/0018
Aktenzeichen
011-21-00-he
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat wählt die Mitglieder entsprechend den Anlagen mit den lfd. Nummern 1 – 10

 

1          Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss

 

2          Rechnungsprüfungsausschuss

 

3          Finanz- und Digitalisierungsausschuss

 

4          Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt

 

5          Wahlprüfungsausschuss

 

6          Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren

 

6.1      Beratende Mitglieder gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

 

7          Schulausschuss

 

7.1      Beratende Mitglieder gemäß Schulgesetz NRW

 

8          Betriebsausschuss KulturStadtLev

 

9          Betriebsausschuss Sportpark Leverkusen

 

10       Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Danach ist entweder

 

-           die einstimmige Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder

 

-           die Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer anhand von Wahlvorschlägen der Fraktionen und Gruppen des Rates (Listenwahl)

 

möglich.

 

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

 

-           Festgelegte Mitgliederzahl nach § 3 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung (ZustO).

 

-           Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW dürfen in den Hauptausschuss nur Ratsmitglieder gewählt werden. Dies gilt entsprechend auch für den Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss.

            In die übrigen Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Werden sachkundige Bürger/innen bestellt, darf die Zahl der sachkundigen Bürger/innen die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

 

-           Gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW ist der Oberbürgermeister „geborener“ Vorsitzender im Hauptausschuss (= Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss). Bei der Verteilung der Sitze im Haupt-, Personal- und Beteiligungsausschuss wird er „seiner“ Fraktion nicht angerechnet.

 

-           Der Rat hat nach § 58 Abs. 4 GO NRW die Möglichkeit, volljährige sachkundige Einwohner/innen zu wählen. Er hat in der Vergangenheit davon Gebrauch gemacht und auf Vorschlag des Integrationsrates Migrantinnen und Migranten als beratende Mitglieder in die Ausschüsse gewählt.

 

            Die Wahl der sachkundigen Einwohner/innen für den 19. TA erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch den Rat, da der Integrationsrat erst in der Sitzung am 08.12.2020 (Konstituierung) die Personen wählt.