- Wahl der Verfahrensart gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als »Bebauungsplan der Innenentwicklung«
- Erweiterung des Geltungsbereiches
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1. Der Fortführung des Aufstellungsverfahrens
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II "Opladen -
nbso/Westseite - Quartiere" als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB wird zugestimmt.
2. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 208 B/II wird auf 4.150 m² vergrößert.
3. Auf Grundlage des Bebauungsvorschlages wird
im vorliegenden Bauleitplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB beschlossen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet der vorgenannten Änderung befindet sich südöstlich der Ortsmitte von Opladen und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die südliche Grenze des „Henkelmännchenplatzes“.
Im Osten durch die westliche Grenze des zur „Europa-Allee“ parallel verlaufenden Gehweges.
Im Süden: durch die
Verlängerung der Flucht der Innenhofzufahrt zwischen den
Häusern „Friedrich-List-Straße“ Nr. 18 und 16 ab der Nordwand des
Hauses Nr. 18.
Im Westen: durch die östliche Böschung der „Friedrich-List-Straße“.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II befindet sich in der Gemarkung Opladen, Flur 8, auf einem Teilstück des Flurstückes 666 (zurzeit der Aufstellung) und umfasst eine Fläche von 4.150 m². Der genaue Verlauf der Plangebietsgrenze kann der Darstellung in Anlage 1 entnommen werden.
Planungsziel
Mit der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 208 B/II
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Kindertagesstätte
geschaffen werden. Im Gegensatz zum Aufstellungsbeschluss vom 18.06.2018 (Vorlage
Nr. 2018/2226) soll die Einrichtung bis zu acht Kindergruppen unterbringen
können. Die Anpassung der Planzielsetzung an den gestiegenen Bedarf an
Kindergartenplätzen ist bei der vorliegenden Potenzialfläche vergleichsweise
gut umsetzbar. Andere Potenzialflächen im Stadtgebiet sind in ihrer Größe
beschränkt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II beinhaltet vor allem
die Festsetzung einer „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung für
eine Kindertagesstätte. Das durch die Baugrenzen und eine Baulinie künftig
gebildete Baufenster wird anders als in der Ursprungsfassung des
Bebauungsplanes einen engeren Rahmen vorgeben. Hauptziel der
Baufensterformgebung ist vor allem die erwünschte schalldämmende Ausrichtung
zur „Europa-Allee“ und nahen Bahngleisen. Zudem soll der Henkelmännchenplatz an
seiner Südseite baulich eingefasst werden. Im südöstlichen Teil des Plangebietes
wird eine Fläche für Pkw-Stellplätze samt zugehöriger Erschließung festgesetzt.
Die übrige Fläche des Plangebietes soll den nötigen Raum für eine ausreichend
bemessene Außenspielfläche bieten.
Herleitung der Planung
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leverkusen stellt zurzeit der Aufstellung
der 2. Änderung des o. g. Bebauungsplanes Nr. 208 B/II ein
eingeschränktes Gewerbe dar. Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes lässt
sich somit nicht aus dem FNP entwickeln. Der rechtswirksame
Bebauungsplan Nr. 208 B/II "Opladen - nbso/Westseite -
Quartiere" setzt in seiner Ursprungsfassung im Bereich der vorgesehenen
2. Änderung ein in seiner Nutzung eingeschränktes Gewerbegebiet
(GE 1) fest, in dem Kindertagesstätten nicht zulässig sind. Aus diesem
Grund muss für die vorgesehene Nutzung der
Bebauungsplan geändert werden.
Der Geltungsbereich der vorgesehenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II ist bereits im Aufstellungsverfahren des Gesamtplanes auf die Belange von Schutz-gütern und die Auswirkungen der Planung untersucht worden. Ein Umweltbericht liegt zum Gesamtplan vor. Da die Änderungsfläche aufgrund ihres Standortes (zentrale Lage) und ihrer Größe (4.150 m²) die im § 13a BauGB genannten Merkmale aufweist, soll das weitere Aufstellungsverfahren als »Bebauungsplan der Innenentwicklung« gem. § 13a BauGB fortgeführt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange soll aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit nicht verzichtet werden.
Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens gem. § 13a BauGB kann der FNP in der Darstellung nachrichtlich angepasst werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Herr Kominek/Fachbereich 61/
Telefon 406 – 6136
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall begründet sich das Planungserfordernis zum einen aus dem Grundsatzbeschluss zur ausreichenden Bereitstellung von Kindergartenplätzen (Vorlage Nr. 2017/1790) und zum anderen aus den Vorgaben (Festsetzungen) des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 208 B/II. Gemäß den bisherigen Festsetzungen ist eine KITA in diesem Bereich nicht möglich. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit Priorität 1 (Pos. 10) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der
Finanzstelle
- PN090502 –
Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Kosten sind in der Anfangsphase des Bauleitplanverfahrens
noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen
erforderliche Zuarbeit.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein]
|
[nein] |