- Gewährung einer Ausfallbürgschaft durch die Stadt Leverkusen zugunsten der Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum) aufgrund eines für die Finanzierung des Neubaus und der Sanierung des Gebäudes L benötigten Investitionskredites
Beschlussentwurf:
I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unter- zeichner gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW:
1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 11,0 Mio. € für einen zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung des Gebäudes L benötigten Investitionskredit.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren gemäß § 87 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) NRW einzuleiten.
Leverkusen, 25.03.2020
gezeichnet:
Richrath Rh. Stefan Hebbel Rf. Heike Bunde
II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Die Ergänzung zur Vorlage Nr. 2020/3415/1 ersetzt die Ursprungsvorlage Nr. 2020/3415.
Das Klinikum beabsichtigt, den Neubau und die Sanierung des Gebäudes L über
einen langfristigen Investitionskredit in Höhe von 11,0 Mio. € zu finanzieren. Das
Projekt ist im Wirtschaftsplan 2020 etatisiert und wurde sowohl vom
Aufsichtsrat des Klinikums als auch vom Rat der Stadt Leverkusen bewilligt.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Projektbeschreibung
(Anlage 1).
Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der
Darlehenssumme ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilferecht
erfüllt. Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage Nr. 2598/2014) wurde das Gesamtunternehmen
Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von zehn Jahren betraut.
Aufgrund dessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als 80 % der Darlehenssumme
keine staatliche Beihilfe dar. Das Darlehen kann somit in voller Höhe verbürgt
werden.
Die Bezirksregierung Köln hat anlässlich der Befassung mit der Thematik
Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede
einzelne Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss
abgedeckt werden muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist.
Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaft wird der Bezirksregierung daher
unmittelbar nach dem Ratsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.
Es ist beabsichtigt, die Kreditaufnahme für die Finanzierung des Neubaus
und der Sanierung des Gebäudes L inkl. der Bürgschaftserklärung unmittelbar
nach Beendigung des Anzeigeverfahrens zu den wirtschaftlichsten Konditionen
herbeizuführen. Die dann erst vorliegenden Vertragsbestandteile werden zusammen
mit der Bürgschaftserklärung der Bezirksregierung ausgehändigt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2020/3415
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Thiele/ FB 20/ 406 - 2044
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Die Baumaßnahme
L mit einem Volumen von 18 Mio. € soll mit drei Darlehen über 1 Mio.
€, 6 Mio. € und 11 Mio. € finanziert werden, von denen die ersten beiden
Darlehen bereits verbürgt und aufgenommen sind. Die Bürgschaft der Stadt
verbessert die Konditionen für die Kreditaufnahme deutlich.
Der Finanzierungsplan sieht vor, dass ab Mai das Darlehen über 11 Mio. € in die
Auszahlung kommt. Um die Laufzeit der Bürgschaft an die Darlehenslaufzeit zu
koppeln müssen die Verträge zeitlich eng beieinanderliegen. Die Zustimmung der
Bezirksregierung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Beschluss in einer
späteren Sitzung wäre für die Finanzierung zu spät, deshalb ist äußerste
Dringlichkeit geboten.