Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Sonderausschüttung und Vorabausschüttung der Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) zum 30.06.2020
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2020/3443/1
Aktenzeichen
201-01-18-th
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in den zuständigen Organen der WGL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, die für die folgenden, im Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 etatisierten Ausschüttungen notwendigen Beschlüsse nach Maßgabe der Begründung zu fassen:

 

1.  Sonderausschüttung in Höhe von brutto 5.346.000 Euro,

2.  Vorabausschüttung aufgrund des reduzierten Gewerbesteuerhebesatzes in
Höhe von brutto 156.000 Euro.

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Die Ergänzung zur Vorlage Nr. 2020/3443/1 ersetzt die Ursprungsvorlage Nr. 2020/3443.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 16.12.2020, Ergänzung zur Vorlage Nr. 2019/3250/1, den Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 mit der darin enthaltenen Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes 2012 bis 2021 (HSP) beschlossen. Der HSP beinhaltet sowohl eine Sonderausschüttung der WGL an die Stadt Leverkusen in Höhe von brutto 5.346.000 € als auch eine Vorabausschüttung aufgrund des reduzierten Gewerbesteuerhebesatzes in Höhe von brutto 156.000 €. Bei der Vorabausschüttung steht die Zahlung unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Jahresergebnisses für 2020.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der WGL kann der Bilanzgewinn an den Gesellschafter Stadt Leverkusen ausgeschüttet werden. Es bedarf im Vorfeld einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gremien der WGL.

 

Laut § 11 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages beschließt der Aufsichtsrat unter anderem über die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen. Die Gesellschafterversammlung beschließt laut § 16 lit. e) des Gesellschaftsvertrages über die Verwendung des Bilanzgewinns.

 

Eine Beschlussfassung in den Organen der WGL durch die städtischen Vertreterinnen und Vertreter vor der Sitzung des Rates ist nur vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch den Rat möglich. Der Auszahlungszeitpunkt der Ausschüttungen wurde in Absprache mit der Gesellschaft auf den 30.06.2020 terminiert.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in: Frau Thielen / Fachbereich 20 / Telefon: 406 - 2043

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Ausschüttung: Finanzstelle: 970015150109

Produkt:151501

Produktgruppe:1515

Betrag: 5.502.000 Euro

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Da aufgrund der aktuellen Entwicklung die Vorlage nicht wie ursprünglich vorgesehen im März-Turnus in den politischen Gremien beraten und entschieden werden konnte, ist eine dringliche Entscheidung zwingend erforderlich. Eine Entscheidung im Juni-Turnus ist für die Einhaltung des Ausschüttungstermins zu spät.