Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Absetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung einschließlich der Kindertagespflege und im Rahmen des Offenen Ganztags an Schulen der Primarstufe und Förderschulen im Zuge von CORVID-19 für den Monat Mai 2020
Vorlage
2020/3582
Aktenzeichen
510-js
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.   Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW:

 

1.     Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) im und für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und in Sekundarstufe I.

 

2.     Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essengeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und in Sekundarstufe I.

 

 

II.  Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NRW genehmigt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betreuungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

 

Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 02. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.

 

Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen. Die Stadt Leverkusen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Mai 2020.

 

In Anlehnung an die für das Land Nordrhein-Westfalen einheitlich getroffene Regelung wird die Stadt Leverkusen ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essengeldpauschale für die tägliche Warmverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und auf die Erhebung der monatlichen Verpflegungsgelder für die offene Ganztagsschule verzichten.

 

Wenn man die Sollstellungen für den Mai 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt 1.082.870,00 € zu rechnen, welcher sich wie folgt aufteilt:

 

 

Mai 2020

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen

  515.100,00 €

Essengeldpauschale für Städt. Kindertageseinrichtungen

 

  101.640,00 €

Elternbeiträge Kindertagespflege

  101.580,00 €

Elternbeiträge Offene Ganztagsschule

  187.800,00 €

Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule

  176.750,00 €

 

1.082.870,00 €

 

Die Landesregierung NRW hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.

 

Die Aussetzung der Essengeldpauschalen für die Städt. Kindertageseinrichtungen und die Verpflegungsgelder für die offene Ganztagsschule für Mai 2020 gehen voll zu Lasten der Stadt Leverkusen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Fachbereich Schulen: Herr Wirth, Tel.: 0214 / 406 - 40 62

Fachbereich Kinder und Jugend: Frau Jarosch, Tel.: 0214 / 406 – 51 10

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050108 – Elternbeiträge offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050608 – Elternbeiträge offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050109 – Verpflegungsgelder offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050609) – Verpflegungsgelder offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050101 – Elternbeiträge Kindertagespflege

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050202 – Elternbeiträge und Essengeldpauschalen für Städt. Kindertageseinrichtungen

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050203 – Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen freier Träger

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)




 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Wie bereits in der Begründung zur Vorlage aufgeführt, benötigen betroffene Eltern in der aktuellen Situation kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Mai 2020 zu schaffen.