Betreff
Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen vom 15.08.2002
Vorlage
2020/3587
Aktenzeichen
417-10-01-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung                                   In Vertretung

Richrath                                           Märtens                                 Adomat

Begründung:

 

Im Zeitraum vom 16.03. - 08.05.2020 durfte aufgrund der Verordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Präsenzunterricht der Musikschule stattfinden. Seit dem 11.05.2020 wird der Präsenzunterricht - zunächst ausschließlich als Einzelunterricht im Musikschulgebäude unter Beachtung von besonderen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen - wiederaufgebaut.

 

Seit Mitte/Ende März bis Anfang Mai 2020 waren die Lehrkräfte der Musikschule bemüht, Instrumental- und Vokalunterricht so weit wie möglich online zu erteilen. Hierfür wurden private WLAN-Netzwerke, private Endgeräte der Lehrkräfte sowie Programme und Apps genutzt, die in der Regel nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Wichtigstes Ziel war, die Kinder und Jugendlichen weiter im aktiven Musizieren zu halten, um weitere Lernfortschritte zu ermöglichen sowie deren Motivation aufrechtzuerhalten.

 

Stand 01.05.2020 wurden rd. 75,5 % des Instrumentalunterrichts online erteilt. Und dies mit guten Unterrichtsergebnissen und positivem Feedback von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern. Dies entspricht etwa 64 % der Gesamtunterrichtszeit der Lehrkräfte der Musikschule. Im Elementar- und Ensembleunterricht ist ein online-Unterricht aufgrund der Gruppengrößen nicht möglich. Es ist der Tatsache geschuldet, da die Satzung der Musikschule aktuell ausschließlich auf Präsenzunterricht ausgerichtet ist, dass der KulturStadtLev für die Musikschule deutliche Mindereinnahmen (vgl. Dringlichkeitsvorlage Nr. 2020/3559) entstehen.

 

Neben dem Änderungsbedarf aufgrund der Corona-Pandemie soll die Einführung eines gleichwertigen online-Unterrichts dazu beitragen, dass sich die Musikschule modern, flexibel und zukunftsorientiert aufstellt und so ein nutzerfreundliches sowie zeitgemäßes Angebot vorhält. Folgende Maßnahmen sind daher geplant:

 

  • Erweiterung der Musikschulsoftware „iMikel“ um eine von der Softwarefirma entwickelte Musikschul-App, die neuerdings datenschutzkonforme Videotelefonie zulässt. Das Herunterladen dieser App ist für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule kostenlos.
  • Ausstattung des Musikschulgebäudes mit einer angemessenen Anzahl von WLAN-Routern.
  • Änderung der Musikschulsatzung dahingehend, dass über die Musikschul-App in Videotelefonie erteilter Musikschulunterricht satzungskonform und daher gebührenrelevant erteilt wird.

 

Es ist davon auszugehen, dass es zu erneuten Musikschulschließungen kommen kann, bis es wirksame Medikamente oder einen Impfstoff gibt. Schützenswerte Personengruppen gibt es sowohl aufseiten der Lehrkräfte als auch aufseiten der Schülerinnen und Schüler. Aktuell haben neun Lehrkräfte der Musikschule darum ersucht, Unterricht weiter online erteilen zu dürfen, da sie zu gefährdeten Personengruppen gehören.

 

In fast allen Unterrichtsklassen gibt es aktuell Schülerinnen und Schüler, die weiterhin ihren Unterricht online wünschen, da sie oder ein Familienmitglied zur Risikogruppe gehören. Es ist davon auszugehen, dass dieses noch einige Zeit anhält. Lehrkräfte, wie auch Schülerinnen und Schüler der Musikschule, sollen sich insoweit gegenseitig schützen, damit niemand mit Krankheitssymptomen, die im Zusammenhang mit „Covid-19“ entstehen (z. B. Erkältungssymptome), Unterricht erteilt bzw. Unterricht erhält.

 

Auch außerhalb der Gefahren durch „Covid-19“ sollen durch die o. g. Maßnahmen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, Unterricht im gegenseitigen Einvernehmen und datenschutzkonform über Videotelefonie zu erteilen und zu erhalten. Hier sind viele Szenarien denkbar: Bei vorübergehendem Wegzug der Schülerin bzw. des Schülers, bei Verhinderung eines begleitenden Elternteils einer jüngeren Schülerin bzw. eines jüngeren Schülers, bei Terminengpässen u. v. m. Dort, wo eine Unterrichtsteilnahme des Schülers am Präsenzunterricht schwierig oder sogar unmöglich ist, ist ein online-Unterricht eine gute Alternative, auf die zurückgegriffen werden kann.

 

Um zügige rechtskonforme Lösungen anzubieten ist es notwendig, die Satzungsänderung so schnell wie möglich, d. h. zum 01.07.2020, in Kraft treten zu lassen.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander – KSL-MS, 406-4053

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Aufnahme von „online-Unterricht“ in die Satzung als Alternative zum Präsenzunterricht.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Wirtschaftsplan KulturStadtLev 2020.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

- Die Kosten für die Software-Erweiterung („Musikschul-App“) sowie WLAN-Ausstattung des Musikschulgebäudes werden noch ermittelt.

- Gebührenausfall für Instrumentalunterricht bei eventuellen weitere Schulschließungen wird verhindert (ca. 55.000 € / Monat).
- Gebührenausfall für online erteilten Instrumentalunterricht von Lehrkräften, die einer Risikogruppe zuzuordnen sind, wird verhindert (betrifft aktuell neun Lehrkräfte, Gebührenausfall kann aktuell nicht präzise kalkuliert werden).

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

         [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

  [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Satzungsänderung soll zum 01.07.2020 in Kraft treten, um weitere Gebührenausfälle zu verringern/vermeiden. Daher ist eine Beschlussfassung im kommenden Turnus erforderlich.