Betreff
Verkaufsoffene Sonntage 2020
- 24. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Schlebusch
Vorlage
2020/3670
Aktenzeichen
30-301-10-12 sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 24. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

 

gezeichnet:                                                  In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

                                                                      

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 beschlossen. Hierzu lagen alle Konzepte für Veranstaltungen der Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V, der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. und der AktionsGemeinschaft Opladen e. V für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage vor. In diesem Zusammenhang ist auch die rechtliche Würdigung der Besonderheiten der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt.

 

Nicht nur die zunehmende Digitalisierung des Einzelhandels gefährdet die Funktion Schlebuschs als Stadtbezirkszentrum, auch die aktuelle Corona-Pandemie mit der mehrwöchigen Schließung von Einzelhandel und Gastronomie sowie die Kontaktsperren gefährden nachhaltig diesen beliebten Treffpunkt und Aufenthaltsort in Leverkusen. So musste aufgrund der Corona-Pandemie der beliebte Blumen- und Gartenmarkt "Blühendes Schlebusch" am 25. und 26. April und der damit verbunden verkaufsoffene Sonntag am 26.04.2020 abgesagt werden. Dies stellt nicht nur einen empfindlichen wirtschaftlichen Verlust für die Veranstalter und Aussteller sowie den örtlichen Handel und die Gastronomie dar, sondern bedeutet auch einen großen Verlust für die Schlebuscherinnen, Schlebuscher und ihre Gäste.

 

Um diesen Verlust zu kompensieren möchte die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch den verkaufsoffenen Sonntag im Rahmen des traditionellen Schlebuscher Volksfestes am 06.09.2020, zu dem bisher nie ein verkaufsoffener Sonntag stattgefunden hat, als Ersatz für den entfallenen verkaufsoffenen Sonntag am 26.04.2020 für eine Geschäftsöffnung von 13:00 - 18.00 Uhr nachholen. So soll den Besuchern des Volksfestes die Vielfalt des Schlebuscher Einzelhandels präsentiert und der stationären Handel im Stadtbezirk gestärkt und gesichert werden.

 

Die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e.V. (WFG) plant für das verbleibende Kalenderjahr 2020 folgende Veranstaltungen, zu denen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:

 

  1. 03.- 06.09.2020        Schlebuscher Volksfest (neu)
  2. 19.- 20.09.2020        27. Schlebuscher Wochenende - Familienfest international
  3. 07.- 08.11.2020        23. Schlebuscher Martinsmarkt
  4. 19.- 20.12.2020        42. Schlebuscher Adventsmarkt.

 

Die Konzepte wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen bei.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucherinnen und Besucher nur wegen dieser Veranstaltungen nach Schlebusch kommen. Die Einschätzung der Veranstalter und der Verwaltung decken sich dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.

 

Das Schlebuscher Schützen- und Volksfest ist eine der größten traditionellen Veranstaltungen in Leverkusen im Frühsommer. Dieses Fest ist eine Kombination aus Kirmes, Flohmarkt, Schützenfest und Musikveranstaltung mit überregional bekannten Künstlern. Aufgrund dieser Mischung ist es u.a. auch bei Familien eine sehr beliebte Veranstaltung, die Besucher auch aus der gesamten Umgebung Leverkusens anzieht.

Nach den Erfahrungen der letzten Jahre besuchen je nach Wetterlage ca. 30.000 Menschen diese Veranstaltung. Daher bietet es sich an, das Angebot dieser Veranstaltung um einen verkaufsoffenen Sonntag am 06.09.2020 zu erweitern.

 

Wie darüber hinaus aus den Konzepten - anhand der Angaben zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung - ersichtlich, sollen auch nur die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung geöffnet sein, sodass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18).

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 19.05.2020 (Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2020 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen kamen nur vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen und von ver.di.

 

Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 22.05.2020 mit, dass zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände bestehen.

 

Ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) vertritt mit E-Mail vom 09.06.2020 die Auffassung, die vorgelegten Begründungen und Beschreibungen der Veranstaltungen reichten nicht aus. Dabei werden alt hergebrachte Leverkusener Feste und Veranstaltungen sowie deren Bedeutung hinterfragt. Begründet wird dies überwiegend mit rechtlichen Ausführungen der Rechtsprechung zur alten Fassung des LÖG NW.

 

Weitere Stellungnahmen lagen bis zum 10.06.2020 um 10:00 Uhr nicht vor. Die Stellungnahmen liegen als Anlagen V dieser Vorlage bei.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 30 /

0214/406 - 3010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Corona-Krise und der daraus resultierenden Verbote für Großveranstaltungen musste der Blumen- und Gartenmarkt „Blühendes Schlebusch“ abgesagt werden. Daher entfiel auch der anhängige verkaufsoffene Sonntag am 26. April 2020. Dies stellt für die Geschäftsinhaber in einem Stadtteil wie Schlebusch einen empfindlichen wirtschaftlichen Schaden dar.

 

Da nach der Corona Schutzverordnung Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 untersagt sind, konnte der Blumen- und Gartenmarkt „Blühendes Schlebusch“ bislang nicht nachgeholt werden. Auch andere Veranstaltungen wie das Schlebuscher Schützen- und Volksfest konnten zu ihrem ursprünglichen Termin (11. bis 14. Juni 2020) nicht stattfinden. Dies soll jedoch am ersten Wochenende im September 2020, also vom 04. bis 06. September 2020 nachgeholt werden. Die Entscheidung zur Verlegung ist erst kurzfristig gefallen, nachdem das Land NRW in seiner Coronaschutzverordnung bereits einige Lockerungen der bisher geltenden Beschränkungen zugelassen hat. Es besteht insofern die Möglichkeit, dass nach dem 31. August 2020 wieder Großveranstaltungen stattfinden können.

 

Der Antrag zur Verlegung des am 26. April 2020 ausgefallenen Verkaufsoffenen Sonntags auf den 06. September 2020 mit Anschluss an das Schlebuscher Volksfest ging bei der Verwaltung am 15. Mai 2020 ein. Da aber den zu beteiligenden Interessensverbänden ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist, mussten jedenfalls bis zum 09. Juni 2020 die Rückläufe der Stellungnahmen abgewartet werden.

 

Damit nun ausreichend Zeit zur Planung und Organisation zur Verfügung steht, muss die Entscheidung im Rat am 25. Juni 2020 erfolgen, obwohl die Ratsvorlage aus zuvor genannten Gründen erst am 10. Juni erstellt werden konnte.