Betreff
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
2020/3676
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Aufgrund des Beschlusses vom 03.12.2019 zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, Artikel 1, Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) und dessen Inkrafttreten zum 01.08.2020, beschließt der Rat der Stadt Leverkusen die als Anlage zur Vorlage beigefügte Änderung der „Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege“.

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                               In Vertretung

Richrath                                         Märtens                                        Adomat

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss am 27.08.2020 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

Die Satzungsänderung erfolgt aufgrund des Inkrafttreten des KiBiz ab dem 01.08.2020 um etwaige Änderungen entsprechend umzusetzen. Da die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege dem Grunde nach gleichwertig sind, sollten auch die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege in geeigneter Weise in das elektronische Bedarfsanzeigeverfahren aufgenommen werden, sofern ein solches eingesetzt wird. In Leverkusen erfolgt das elektrische Bedarfsanzeigeverfahren über den Kita-Planer. Hier wird die Tagespflege zukünftig eingebunden.

 

Zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ist im Sinne eines gemeinsamen integrierten Förderangebots zur Vertretung dieser Eltern in der „Versammlung der Elternbeiräte“ bis zum 10. Oktober eines Jahres eine Wahl im Jugendamtsbezirk zu ermöglichen. Die Wahl wird von der Fachberatung Kindertagespflege organisiert.

 

Diese Regelung dient der Stärkung der Rechte von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden und ist Teil der Aufgaben nach SGB VIII (§§ 8, 23, 80 Absatz 1 Nummer 2). Ziel ist es, diesen Eltern flächendeckend eine Vertretung ihrer Interessen auf Jugendamtsbezirks- bzw. Landesebene zu ermöglichen. Kindertagespflege hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Teil eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Kinderbetreuung entwickelt. Auch bei der Elternmitwirkung soll deutlich werden, dass die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vor allem für Kinder unter drei Jahren gleichwertige Angebote sind.

 

Es wird angestrebt, dass mittelfristig in allen Jugendamtsbezirken die Möglichkeit eröffnet wird, sich für die Interessen der jeweiligen Elternschaft einzusetzen. Vor diesem Hintergrund soll auch zur Vertretung der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, in der „Versammlung der Elternbeiräte“ bis zum 10. Oktober eines Jahres eine Wahl im Jugendamtsbezirk ermöglicht werden. Die Schritte zur Einbeziehung dieser Eltern und die Ausgestaltung der Wahl liegen dabei in Zuständigkeit der Jugendämter. Die Wahl kann zum Beispiel über die örtlichen Fachberatungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege, deren Aufgabe in Rahmen von § 47 KiBiz nunmehr landesseitig bezuschusst werden, oder auch, wie die Wahl des Landeselternbeirates, per Briefwahl durchgeführt werden.

 

Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation (kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege) verfügen. Mit dieser Regelung soll die Qualität in der Kindertagesbetreuung insbesondere im Rahmen der Kindertagespflege gestärkt werden. Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot, das den gleichen Auftrag an Erziehung, Betreuung und Bildung hat wie institutionelle Angebote der Kindertagesbetreuung. Sie bietet mit dem familiennahen Bildungs- und Erziehungsangebot eine qualifizierte Betreuung, die gerade für die Betreuung der Ein- und Zweijährigen attraktiv ist.

 

Die Kindertagespflege ist daher eine wichtige Säule für die Kindertagesbetreuung. Insbesondere für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren hat sie an Bedeutung gewonnen. Vor diesem Hintergrund haben in den vergangenen Jahren auch die Anforderungen an Kindertagespflegepersonen weiter zugenommen. Eine entsprechende hohe Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen ist daher elementar für die Qualität in der Kindertagespflege. Die Qualifizierung insbesondere neu in diesem Feld tätiger Kindertagespflegepersonen soll daher künftig kompetenzorientiert erfolgen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Tanja Groh-Mers/FB 51/406 - 5140

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

IA 510006050101, SK 533400

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

2020: 18.096 EURO

2021: 98.057,20 EURO

2022: 104.040 EURO

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

2020: Für das laufende Betreuungsjahr in der Tagespflege fallen noch 18.096 EURO nach unveränderter Berechnungsgrundlage an. Kalkuliert wurde mit derzeit tatsächlich 377 laufenden Anzahl Betreuungsfälle, mit einer Durchschnittsbetreuungszeit von 33 Stunden

 

2021: 98.57,20 EURO, dies setzt sich zusammen aus Erhöhung der Geldleistung ab dem 01.08.2021 um jeweils 0,10 EURO Pro Betreuungsstunde plus eine Förderleistung von 17 EURO pro Betreuungsmonat pauschalierte Anerkennung der Förderleistungen. Kalkuliert wurde mit einer wahrscheinlichen Betreuungszahl von 400 Kindern und einer Durchschnittsbetreuungszeit von 33 Stunden

 

2022: 104.040 EURO, hier sind enthalten eine Erhöhung der Geldleistung um 0,10 EURO im laufenden Förderjahr 2021/2022, und ab dem 01.08.2022 eine im KiBiz festgeschriebene Erhöhung um 0,20 EURO pro geleistete Betreuungsstunde plus eine Förderleistung von 17 EURO pro Betreuungsmonat pauschalierte Anerkennung der Förderleistungen. Kalkuliert wurde mit einer wahrscheinlichen Betreuungszahl von 400 Kindern und einer Durchschnittsbetreuungszeit von 33 Stunden.

Die Mittel sind für 2021 im Haushalt mit angemeldet.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Es bestand noch Abstimmungsbedarf, der sich erst nach dem Abgabetermin klären ließ. Daher konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden.