Beschlussentwurf:
1.
Der Zusammenarbeit mit
der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
wird zugestimmt.
2.
Die Verwaltung wird
beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgaben nach dem
Gesetz über das Apothekenwesen abzuschließen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Bei den Aufgaben handelt es sich um die generellen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, die von Amtsapothekerinnen bzw. Amtsapothekern auf der Grundlage des Apothekengesetzes wahrzunehmen sind. Im November 2018 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) einen Erlass herausgebracht, in dem die Intervalle der Revisionen der Apotheken, die Personalkontrollen und Revisionen in besonderen Fällen aufgeführt wurden. Damit ist die derzeitige Stelleninhaberin mit Ihren 19,25 Stunden voll ausgelastet.
Zwischenzeitlich sind aber auch die Aufgaben auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes dazu gekommen, die gem. § 6 Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel (Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV) die Überwachung der in dieser Vorschrift genannten rechtlichen Grundlagen auf die Kreise und Gemeinden übertragen haben. Für diese Aufgaben muss das eingesetzte Personal über entsprechende Sachkunde verfügen, die gem. § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.06.2003 nachweisen kann, wer eine Ausbildung als Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur (PTA) besitzt.
Hier hat sich die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln angeboten, da aufgrund der örtlichen Nähe und der im dortigen Gesundheitsamt vorhanden Personalstärken eine Kooperation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) sinnvoll erscheint. In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und dem Fachbereich Medizinischer Dienst Leverkusen wurde daher die vorliegenden „öffentliche-rechtliche Vereinbarung“ (ÖRV) erarbeitet. Die in der Fassung der Stadt Köln aufgeführten Passagen über das Personal und die Kosten sind nachvollziehbar.
Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung ist die Kooperation mit der Stadt Köln flexibler und wirtschaftlicher als weitere Personaleinstellung. Darüber hinaus ist zum jetzigen Zeitpunkt die Personalakquise auf dem aktuellen Arbeitsmarkt schwierig. Die Regelungen des ÖRV erfassen die gesetzlich notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Apothekenüberwachung.
Als Anlage ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Odendahl/FB 53/406 - 5300
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die notwendigen Finanzmittel i. H. v. 130.000 € jährlich werden auf dem Innenauftrag 530007050304 „Gesundheits- und Apothekenaufsicht“ und dem Sachkonto 526100 beim FB 53 angemeldet und etatisiert.
PN:0705/ Produkt 070503.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Kosten Köln
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
0,5 Amtsapotheker/in (E14) 46.250,00 € 12.800,00 €
1,0 Pharmazeutisch- (E8) 57.600,00 € 12.800,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 103.850,00
€ 25.600,00 €
= 129.450,00
€
Kosten Leverkusen
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
0,5 Amtsapotheker/in (E14) 47.975,00 € 13.300,00 €
1,0 Pharmazeutisch- (E8) 55.450,00 € 13.300,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 103.425,00
€ 26.600,00 €
=
130.025,00 €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung:
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist eine zeitnahe Entscheidung zwingend erforderlich.