Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
Vorlage
2020/3743
Aktenzeichen
201-01-02-02-tl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 2 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

 

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Energie- und Wasserversorgung. Hierzu gehört die Errichtung, die Verpachtung, der Betrieb und der Unterhalt der dem Unternehmensgegenstand dienenden Versorgungsnetze, die Erzeugung, der Einkauf, der Handel und der Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wärme sowie die Gewinnung und Verteilung von Wasser. Weiterhin die Errichtung und die Verpachtung von Telekommunikationsnetzen.

 

Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer und konventioneller Energien und die Vermarktung der in diesen Anlagen erzeugten Energie.

 

Darüber hinaus ist Unternehmensgegenstand die Erbringung von weiteren Infrastruktur- und Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung mit dem Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende.

 

2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt.“

 

1. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

2. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:

 

§ 10 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠10 Aufsichtsrat

 

10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:

a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder,
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen.

Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

 

10.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

 

10.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

10.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

 

10.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

 

10.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat niederlegen.

 

10.7 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

 

10.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

 

10.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

 

10.10 Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

 

 

§ 20.1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.“

 

2. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.

 

3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu 1. Die EVL prüft, sich als Energieversorgungsunternehmen im regionalen Umfeld stärker zu diversifizieren und sich mit der Übernahme von weiteren Infrastruktur- und Dienstleistungen mit dem Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende breiter aufzustellen, um im stark umkämpften und sich stetig wandelnden Energiemarkt Potenziale zu erschließen. Dazu soll bereits jetzt der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag angepasst werden, um Tätigkeiten im neuen Geschäftsfeld konform zu den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben aufnehmen zu können. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der EVL über die Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages wurde in der Sitzung am 25.06.2020 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst.

Seitdem vorgenommene Änderungen am Gesellschaftsvertrag sind im Anschluss an diesen Weisungsbeschluss in den Gremien der Gesellschaft umzusetzen.

 

Die Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:

 

 

Bisher gültige Fassung

 

Neufassung

§ 2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung ihrer Kunden mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme.

§ 2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Energie- und Wasserversorgung. Hierzu gehört die Errichtung, die Verpachtung, der Betrieb und der Unterhalt der dem Unternehmensgegenstand dienenden Versorgungsnetze, die Erzeugung, der Einkauf, der Handel und der Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wärme sowie die Gewinnung und Verteilung von Wasser. Weiterhin die Errichtung und die Verpachtung von Telekommunikationsnetzen.

 

Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer und konventioneller Energien und die Vermarktung der in diesen Anlagen erzeugten Energie.

 

Darüber hinaus ist Unternehmensgegenstand die Erbringung von weiteren Infrastruktur- und Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung mit dem Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende.

§ 2.2

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt.

§ 2.2

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt.

 

Zu 2. Aufgrund der Beschlussfassung des Rates zu Vorlage Nr. 2019/3365 am 10.02.2020 wird § 10 (Aufsichtsrat) des Gesellschaftsvertrages der EVL an die Regelungen des § 108a GO NRW angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgen unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Der Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in § 20.1 des Gesellschaftsvertrages zitiert noch eine alte Norm und wird daher angepasst. Hinsichtlich der Änderungen der §§ 10 und 20.1 des Gesellschaftsvertrages der EVL steht eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der EVL noch aus. Die Änderungen der §§ 10 und 20.1 des Gesellschaftsvertrages werden in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:

 

 

Bisher gültige Fassung

 

Neufassung

§ 10.1

Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Hiervon werden je 5 Mitglieder von den beiden Gesellschaftern und weitere 5 Mitglieder durch die Arbeitnehmer entsandt. Die Arbeitnehmervertreter werden in entsprechender Anwendung von §§ 2 Abs. 1, 4, 5, 6 und 12 des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.

§ 10.1

Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:
a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder,
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.

§ 10.2

Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt für die Dauer bis zum Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet.

§ 10.2

Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.

§ 10.3

Die Amtsdauer der von der Stadt Leverkusen entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Leverkusen. Die von der Stadt Leverkusen bis dahin entsandten Mitglieder führen ihre Geschäfte bis zur Wahl der neuen städtischen Aufsichtsratsmitglieder weiter.

 

 

 

 

§ 10.3

Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.

 

 

§ 10.4

Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.

§ 10.4

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

§ 10.5

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.

§ 10.5

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat niederlegen.

§ 10.6

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat niederlegen.

§ 10.6

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

§ 10.7

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.

§ 10.7

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

§ 10.8

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.

§ 10.8

Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

§ 10.9

Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.

§ 10.9

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10.10

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20.1

Die Gesellschaft wendet das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) sinngemäß an (§ 2 Abs. 3 LGG).

§ 20.1

Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Thiele / Konzernsteuerung /

406 - 2244

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]