Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die 7. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen in der in Anlage 1 der Vorlage beigefügten Fassung.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Die von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden vor dem Hintergrund sich verändernder Entwicklungen auf den Friedhöfen vorgeschlagen.
1. Bestattung auswärtiger Personen
In früheren Jahren, in denen die Bestattungsmöglichkeiten auf den städtischen Friedhöfen nahezu ausgeschöpft waren, wurde in der Satzung festgelegt, dass lediglich Einwohner von Leverkusen und solche Personen, die ein Recht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, in Leverkusen bestattet werden können. Durch das veränderte Bestattungsverhalten (ungebrochener Trend zu Urnenbestattungen) stehen inzwischen so große Flächen für Bestattungen zur Verfügung, dass bei einer Aufhebung der Einschränkungen für auswärtige Interessenten absehbar nicht mit Engpässen bei der Versorgung der Leverkusener Bevölkerung zu rechnen ist.
Vor diesem Hintergrund kann es zukünftig auch gestattet werden, auswärtige Personen in Leverkusen beizusetzen. Die Nachfrage auswärtiger Interessenten kann damit auch zu einer Einnahmesteigerung bei den Friedhofsgebühren beitragen und Lücken zwischen den Grabstätten schließen. Die Verwaltung schlägt daher vor, § 2 Ziffer 2 und 3 sowie § 13 Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 Satz 2 der Friedhofssatzung entsprechend zu ändern.
2. Zukünftiger Umgang mit Grüften
Im Rahmen der 6. Satzungsänderung wurde festgelegt, eine geringe Anzahl an Grüften bereitzuhalten, um diese im Falle einer Nachfrage kurzfristig verbauen zu können. Diese Vorgehensweise hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Trotz mehrfacher Ausschreibungen ist es nicht gelungen, Vertragsfirmen zu gewinnen, die kurzfristig und auf Zuruf bereit gewesen wären im Bedarfsfall eine Gruft einzubauen. Die städtischen Bagger sind dem hohen Gewicht der Fertigteile nicht gewachsen. Deshalb ist die Verwaltung dazu übergegangen, zwar Grüfte auf Vorrat bereitzuhalten, diese jedoch schon vorab zu vergraben.
Sollte eine Bestattung in einer Gruft stattfinden, wird dem Interessenten gleichzeitig mit dem Gebührenbescheid entsprechend der Friedhofsgebührensatzung auch eine Rechnung ausgehändigt, auf der die Kosten für den Erwerb und den Einbau der jeweiligen Gruft verzeichnet sind. Der Antragsteller muss vor der Beisetzung die Kosten laut Gebührenbescheid und laut Rechnung begleichen. Diese Praxis orientiert sich an der Vorgehensweise anderer Friedhofsverwaltungen, die mit dem Wunsch nach Grüften konfrontiert werden (z. B. Köln und Moers). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die enorm hohen Kosten für die Gruft und deren Einbau (bis zu rd. 7.500 €) und die Friedhofsgebühren für Neuerwerb und Beisetzung (derzeit rd. 5.100 €) zuverlässig als Einnahmen verbucht werden können.
Des Weiteren hat die Erfahrung gezeigt, dass bei einer Beibeerdigung in einer bestehenden (gemauerten) Gruft berechtigte Bedenken hinsichtlich der Statik des Bauwerks bestehen können. Um dies in Zukunft zu vermeiden, muss vorab ein Gutachten über die Standsicherheit der Gruft und ggf. des Grabmales vorgelegt werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Blumensatt, FB 67, 406 - 6709
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Entfällt, da im Hinblick auf § 82 GO NRW keine relevanten
Änderungen anstehen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
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Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
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