Betreff
Ermächtigungsübertragungen
Vorlage
2020/3803
Aktenzeichen
200-05-03-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt den Regularien zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. I KomHVO zu.

 

2.    Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt gem. § 22 Abs. IV KomHVO die Übersichten der Übertragungen von Ermächtigungen in das Jahr 2020 zur Kenntnis.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, nicht verausgabte Haushaltsmittel (Ermächtigungen) in das neue Jahr zu übertragen, um z. B. Baumaßnahmen fortzusetzen oder noch im alten Jahr erteilte Aufträge abzuwickeln. Des Weiteren kommt es im Jahreswechsel zu Überschneidungen, d. h., dass z. B. im konsumtiven Bereich Aufwandsbuchungen noch im alten Jahr, die dazu gehörenden Auszahlungen aber erst im neuen Jahr erfolgen, sodass eine Übertragung des Auszahlungsbudgets notwendig ist.

 

Nach § 22 KomHVO, der im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 erstmalig Anwendung findet, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Bisher wurden die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen durch § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) a. F. umfassend festgelegt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der weiteren Anpassung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit dem Erlass der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) vom 12.12.2018 (GV. NRW. S. 708) auch die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen modifiziert. Grundsätzlich bleibt die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KomHVO NRW regelt der Hauptverwaltungsbeamte mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben sich die bisherigen konkreten Bestimmungen des § 22 GemHVO NRW a. F. über Jahre bewährt, so dass die Verwaltung vorschlägt, faktisch am bisherigen Verfahren nichts zu ändern.

 

Grundsätzlich erfolgen die Ermächtigungsübertragungen nur für ein Haushaltsjahr und sind daher im Rahmen der Jahresabschlusserstellung neu zu ermitteln. Über die getroffenen Regelungen ist die Aufsichtsbehörde zu informieren, siehe Verfügung vom 13.05.2020, Seite 6, Punkt 8.8.

 

Aktuelle städtische Regelungen:

 

Konsumtiver Haushalt:

 

1.    Hierbei handelt sich um die Übertragung von Spenden und zweckgebundenen Zuwendungen gemäß § 22 III KomHVO. Darüber hinaus erfolgen Übertragungen ausschließlich in Budgets des FB Hochbau gemäß Beschluss des Rates vom 22.03.2010 (Vorlagen Nr. 0393/2010 und Nr. 1479/2012).

 

Für diese übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen wird in der Schlussbilanz des jeweiligen Jahres im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage angesetzt, die entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen aufgelöst wird.

 

2.    Darüber hinaus erfolgt eine Übertragung von liquiden Mitteln. Die liquiden Mittel werden benötigt, um Zahlungen aus den entsprechenden Rückstellungen (§ 37 KomHVO) tätigen zu können. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses durch den FB Rechnungsprüfung und Beratung wird die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel überprüft.

 

Investiver Haushalt:

 

3.    Es handelt sich um Mittel sowohl für Beschaffungen als auch für bauliche Maßnahmen. Die Ermächtigungsübertragungen beziehen sich sowohl auf den sogenannten rentierlichen Bereich, der durch Gebühren refinanziert wird (z. B. Rettungswesen) als auch auf den unrentierlichen Bereich, dem keine entsprechende Gegenfinanzierung gegenübersteht. Weiterhin werden auch Auszahlungsbudgets übertragen, die Maßnahmen betreffen, für die die Stadt Leverkusen Fördergelder bzw. Zuwendungen erhalten hat. Entgegen der ursprünglichen Anträge aus den Fachbereichen werden verwaltungsweit einheitliche Kürzungen vorgenommen, um den Vorgaben der Aufsichtsbehörde bezüglich einer äußerst zurückhaltenden Bildung von Ermächtigungsübertragungen entgegenzukommen, siehe hierzu die Verfügung vom 13.05.2020, Seite 6, Punkt 8.8. Insbesondere werden die Beschaffungen nur in Höhe der Bestellungen aufgenommen. Bei Baumaßnahmen, die noch in der Planungsphase sind, werden in Absprache mit den zuständigen Fachbereichen die Reste gekürzt. Dies führt in der Regel jedoch zu Neuveranschlagungen im Haushalt des kommenden Jahres.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die o. g. Regelungen beizubehalten.

 

Sonderfälle im konsumtiven und investiven Haushalt:

 

4.    Im Weiteren kommt es regelmäßig zum Jahreswechsel vor, dass Kreditorenrechnungen im alten Jahr gebucht werden, aber erst im neuen Jahr ausgezahlt werden. Da die Budgetprüfung für diese Rechnungen bereits im alten Jahr beim Erfassen der Rechnung erfolgt und nicht rückwirkend erst bei der Auszahlung im neuen Jahr, sieht es in den Budgetberichten und im Jahresabschluss des neuen Jahres so aus, als wäre keine Ermächtigung für die Auszahlung vorhanden.

Um zu dokumentieren, dass für die Auszahlung von Rechnungen des Vorjahres im neuen Jahr eine Ermächtigung vorliegt, muss hier ebenfalls eine Ermächtigungsübertragung vorgenommen werden. Diese darf jedoch kein Budget zum Buchen weiterer Rechnungen des neuen Jahres generieren. Es handelt sich daher um einen „technischen Budgetübertrag“. Aus diesem Grund wird dieses Budget im neuen Jahr gesperrt. Das verhindert, dass weitere Bestellungen/Rechnungen des neuen Jahres gebucht werden. Es handelt sich daher um eine rein technisch begründete Übertragung, für die es keinen Entscheidungsspielraum gibt. Daher wird auf eine Einzelübersicht der fast 200 Übertragungsposten an dieser Stelle verzichtet.

 

 

Ermächtigungsübertragungen Jahresabschluss 2019

 

Da sich die Stadt auch im Jahr 2019 im Haushaltssicherungsplan (HSP) befand, ist bei den Ermächtigungsübertragungen ein restriktiver Maßstab anzulegen, um große „Schattenhaushalte“ neben dem laufenden Haushaltsplan zu vermeiden. Siehe hierzu auch die Haushaltsgenehmigung der Bezirksregierung Köln für den Haushalt 2019 vom 22.05.2019, Seite 6, Pkt. 7.8 sowie Seite 8, Pkt. 7.11.

 

Grundsätzlich müssen von den Fachbereichen/Büros Anträge auf Übertragung der Ermächtigungen gestellt werden. Ob und in welcher Höhe eine Übertragung erfolgt, richtet sich u.a. nachfolgenden Kriterien:

 

- Verwendung zweckgebundener Erträge/Einzahlungen,

- kein Ansatz im Folgejahr,

- Auftrag/beantragter Betrag als geringfügig einzustufen im Vergleich zum Ansatz im Folgejahr,

- gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtung.

 

Für das Jahr 2020 bedeuten die Ermächtigungsübertragungen eine Erhöhung der mit der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan (Vorlage Nr. 2019/3250 und Ergänzung zur Vorlage Nr. 2019/3250/1 vom 16.12.2019) beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilplänen.

 

Konsumtiver Haushalt:

 

Anlage 1: Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungs-Ermächtigungen.

 

Begründung siehe unter 1.

 

Betrag:                                                                9.931.680,87 €

 

 

Anlage 2: Übertragung Auszahlungs-Ermächtigungen

 

Begründung siehe unter 2.

 

 

Betrag:                                                              11.115.614,76 €

 

 


 

Investiver Haushalt:

 

Anlage 3:

 

Begründung siehe unter 3.

 

Durch die Kürzungen der beantragen Ermächtigungsübertragungen sind aber Neuveranschlagungen im Haushalt 2021 i. H. v. ca. 3 Mio. € notwendig, wenn an der Umsetzung der jeweiligen Maßnahme festgehalten wird. Diese Maßnahmen sind in der Anlage 3 mit einem * entsprechend gekennzeichnet.

 

 

Betrag:                                                              49.141.658,82 €

 

 

Sonderfälle im konsumtiven und investiven Haushalt:

 

Begründung siehe unter 4., keine separate Anlage

 

 

Betrag:                                                                6.471.335,30 €

 

 

Gemäß Punkt 8.8, Seite 6 der Genehmigungsverfügung vom 13.05.2020 für den Haushalt 2020 der Stadt Leverkusen ist die Bezirksregierung Köln nach der Befassung im Rat über die getroffenen Regularien zu informieren.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings / FB 20-200 / 406 - 2012

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Ermächtigungsübertragungen sind Bestandteil des Jahresabschlusses 2019.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung zum Inhalt der Vorlage erst kurzfristig erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Eine Beschlussfassung in diesem Turnus wird jedoch für notwendig angesehen.