- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
1.
Der Landschaftsplan wird in dem Teilbereich
„Schlosspark Morsbroich“ geändert. Der Umriss des Plangebietes ist der „Abgrenzung
des Geltungsbereichs“ (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß
§ 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m.
§ 7 Abs. 1 LNatSchG NRW.
2.
Dem Entwurf der 2. Änderung des Landschaftsplans „Schlosspark
Morsbroich“ (Anlage 2 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
3.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 16 LNatSchG NRW
frühzeitig an der 2. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „Schlosspark
Morsbroich“ zu beteiligen. Die Planunterlagen sind für die Dauer von 4 Wochen
öffentlich auszuhängen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Deppe Lünenbach
Begründung:
Planungsanlass
Durch die 2. Änderung des
Landschaftsplanes Teilbereich „Schlosspark Morsbroich“ soll die planungsrechtliche
Grundlage für die nachhaltige und naturverträgliche Entwicklung des
Schlossparks als Teil des historischen Gesamtensembles „Schloss Morsbroich“
vorbereitet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Revitalisierung des
äußeren Schlossparks und die Stärkung seiner Erholungsfunktion mit den Belangen
von Natur- und Landschaftsschutz sowie Artenschutz in Einklang stehen.
Ziel, Zweck und Inhalt der 2.
Änderung des Landschaftsplanes
Der äußere Schlosspark Morsbroich
war ehemals ein prächtiger englischer Landschaftsgarten, der jedoch seit einigen
Jahren nicht mehr gärtnerisch gepflegt wurde und keine hohe Aufenthaltsqualität
bietet. Das im Februar 2018 durch den Museumsverein Morsbroich e. V. vorgelegte
und durch den Rat beschlossene „Standortkonzept für die Zukunftssicherung von
Schloss Morsbroich in Leverkusen“ (siehe Antrag Nr. 2018/2129 und Vorlage Nr.
2018/2063) umfasst mehrere Bausteine, die zu einer Revitalisierung und
Erneuerung des Schlossparks Morsbroich beitragen sollen. Das Ziel besteht
darin, einen vitalisierten Park mit bildungs- und kulturorientierten Inhalten
bei Erhaltung des landschaftlichen und naturräumlichen Wertes für die
Leverkusener Bevölkerung zu gestalten und dessen regionale und überregionale
Bedeutsamkeit zu steigern.
Mit Beschluss vom 10.12.2018 hat
die Verwaltung den Auftrag erhalten, die bauplanerischen und finanziellen
Rahmenbedingungen für eine sach- und fachgerechte sowie zukunftsorientierte
Entwicklung des Standortes zu schaffen (Vorlage Nr. 2018/2589). Die
Revitalisierung des Schlossparks wird im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale
Projekte des Städtebaus 2018/19“ durch das Bundesministerium des Inneren, für
Bau und Heimat vertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
(BBSR) in Höhe von 1,08 Mio. € gefördert (Zuwendungsbescheid vom 20.12.2019).
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom 30.09.2019 bis zum 31.12.2023. Als
Bestandteil des Förderantrags und der notwendigen Entwurfsplanung wurde ein
freiraumplanerischer Wettbewerb für den Schlosspark Morsbroich durchgeführt,
aus dem die POLA Landschaftsarchitekten GmbH aus Berlin als Sieger
hervorgegangen ist. Der Wettbewerbsbeitrag des Gewinnerbüros wird die Grundlage
für die zukünftige Revitalisierung des Schlossparks (vgl. Beschlussvorlage Nr.
2020/3389/1, Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung). Eine Beauftragung
ist zwischenzeitlich erfolgt.
Die im Fokus stehende Fläche -
Schlosspark Schloss Morsbroich - ist im aktuell gültigen Landschaftsplan
(LP) der Stadt Leverkusen als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.
Die Kick Off Sitzung sowie die
ersten Projektgruppensitzungen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe mit einem
externen Projektsteuerer haben inzwischen gemeinsam mit den am Prozess
beteiligten Akteuren stattgefunden. Die Gespräche und die Weiterbearbeitung und
Detaillierung der Planungsidee aus dem Wettbewerb haben verdeutlicht, dass die
von allen Beteiligten gewünschte Revitalisierung / Attraktivierung des Geländes
durch eine möglichst naturnahe Weiterentwicklung des Siegerentwurfes von POLA
in diesem sensiblen Landschaftsraum eine Änderung des Landschaftsplanes für
diesen Teilbereich notwendig macht.
Planungsrechtlicher Status
Das Plangebiet liegt im baulichen
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplanes, der hier das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-8 „Bürgerbusch“ festsetzt. Der äußere
Schlosspark ist aufgrund der besonderen Erlebbarkeit der Landschaft als LSG
festgesetzt worden. Für den Änderungsbereich ist das Entwicklungsziel Nr. 9
„Erhaltung von Grünflächen“ dargestellt. Es gelten für den gesamten äußeren
Schlosspark die generellen Verbote und Gebote für LSG in Leverkusen.
Im Zuge der 2. Änderung des
Landschaftsplanes soll der gesamte Schlosspark im LSG verbleiben, bzw. wird als
eigenständiges LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ festgesetzt. Vorgesehen ist
zudem, das bisherige Entwicklungsziel 9 in das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der
Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ zu ändern.
Mit einem auf den Schlosspark
zugeschnittenen LSG Nr. 2.2-16 „Schloss Morsbroich“ soll der spezifischen
Situation Rechnung getragen werden. Neben dem erforderlichen Schutz von Natur und
Landschaft soll die Erholungsfunktion dieses Landschaftsraums für die
Öffentlichkeit gesichert werden. Dazu dienen auch die dem Nutzungszweck des
Außenparks des Museum Schloss Morsbroich unterstützenden Ge- und Verbote und
Unberührtheitsbestimmungen.
Weiteres Vorgehen
Die 2. Änderung im Teilbereich
Morsbroich soll vorgezogen und losgelöst von dem Verfahren zur Neuaufstellung
des gesamtstädtischen Landschaftsplanes erfolgen, um schnellstmöglich das
benötigte Planungsrecht zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich
bekannt gemacht. Es erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Träger öffentlicher Belange durch einen vierwöchigen Aushang. Im Verfahren wird
zudem der Naturschutzbeirat beteiligt.
Die Teiländerung des Landschaftsplans
ist notwendig aufgrund des o.g. Planungsstandes und der Genehmigungseinschätzung
des Fachbereichs Umwelt.
Die Durchführung
und Steuerung des formalen Verfahrens zur Teiländerung erfolgt durch den Fachbereich
Stadtplanung.
Die
fachlich/inhaltliche Bewertung in dem Landschaftsplanverfahren erfolgt im Fachbereich
Umwelt. Der Fachbereich Umwelt erteilt bei entsprechend fortgeschrittener
Planreife die erforderlichen Befreiungen nach dem Naturschutzgesetz.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Sikorski / FB 61 / 406-6123
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und
kreisfreien Städte. Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1
LNatSchG NRW sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im
Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen
von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu
erwarten sind. Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplanes
gelten gemäß § 20 Abs. 1 LNatSchG NRW auch für seine Änderung.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter Finanzstelle PN0905 zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Derzeit sind noch keine Angaben
möglich.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Derzeit sind noch keine Angaben
möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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[ja] |
[ja] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Förmliches Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des LNatSchG NRW. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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[ja] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses nicht zu verzögern, sollte die Vorlage noch in der August-Sitzung beraten und beschlossen werden.