Betreff
Sondernutzungsgebührenbefreiung für einen Schausteller für eine temporäre Nutzung in der Fußgängerzone Opladen und auf dem Rathaus-Vorplatz
Vorlage
2020/3822
Aktenzeichen
01-010-me
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1. Der Friedrich-Ebert-Platz (Rathaus-Vorplatz) wird aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf Covid-19 für einen Schausteller zur temporären Nutzung durch Aufstellen eines Karussells und eines Süßwarenstandes bis zum 31.10.2020 freigegeben.

 

2. Gemäß § 9 Abs. 7 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) wird eine einmalige Befreiung der Sondernutzungsgebühren für den Schaustellerbetrieb für die temporäre Nutzung des Friedrich-Ebert-Platzes (Rathaus-Vorplatz) sowie der Fußgängerzone Opladen zur Aufstellung je eines Karussells und eines Süßwarenstandes beschlossen. Die Befreiung der Sondernutzungsgebühren schließt das Erfordernis der Erlaubnis und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sowie die Kosten für Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone nicht aus.

 

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Märtens

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Finanz- und Rechtsausschuss am 17.08.2020 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

Die Corona-Pandemie hat das gesamte gesellschaftliche wie auch wirtschaftliche Leben hart getroffen. Auch und insbesondere die Veranstalterbranche ist von den erforderlichen Restriktionen zur Eindämmung des Coronavirus stark betroffen. Entsprechend haben Veranstalter, Betreiber und Organisatoren enorme finanzielle Einbußen zu erleiden. Vor diesem Hintergrund sind Veranstalter, Betreiber und Organisatoren gefordert, anderweitige Konzeptionen zu entwickeln, die gemäß der jeweils gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) zulässig sind.

 

Ein Leverkusener Schaustellerbetrieb hat sich mit dieser Zielsetzung an die Stadt Leverkusen gewendet und beantragt, auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Wiesdorf (Rathaus-Vorplatz) sowie in der Fußgängerzone Opladen jeweils ein Kinderkarussell und einen Süßwarenstand aufzubauen. Die Nutzung soll befristet ab sofort bis zum 31.10.2020 erfolgen.

 

1. Die Freigabe zur Nutzung des Friedrich-Ebert-Platzes (Rathaus-Vorplatz) erfolgt bisher sehr restriktiv. Eine Freigabe wird für gemeinnützige oder im städtischen Interesse liegende Aktivitäten erteilt. Rein (privat)wirtschaftliche Veranstaltungen werden dagegen grundsätzlich nicht auf dem Rathaus-Vorplatz zugelassen.

 

Vorliegend kann diese Bewertung aus Sicht der Verwaltung jedoch nicht ohne Berücksichtigung der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Restriktionen für die Antragsteller erfolgen. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, zur Unterstützung des Antragstellers in der gegenwärtigen schwierigen Zeit eine Freigabe des Rathaus-Vorplatzes zur temporären Nutzung durch Aufstellen eines Karussells und eines Süßwarenstandes bis zum 31.10.2020 zu erteilen.

 

2. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) werden für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs erhoben. Für die vom anfragenden Schausteller geplante Nutzung auf dem Rathaus-Vorplatz und in der Fußgängerzone Opladen würden exemplarisch für die Zeit vom 25.08.2020 bis zum 31.10.2020 insgesamt Gebühren in Höhe von rd. 5.000 Euro anfallen.

 

Für Rabattierungen bzw. Gebührenbefreiungen legt § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung fest: „Rabatte bis zu 25 % können für Veranstaltungen von mehr als 3 Tagen hintereinander bzw. für Veranstaltungen mit großen Kapazitäten sowie mit einem hohen Image bzw. Öffentlichkeitswert oder großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt Leverkusen durch den zuständigen Fachbereichsleiter ausgesprochen werden.

Kann eine Sondernutzung vom Erlaubnisnehmer nicht oder nur erheblich eingeschränkt ausgeübt werden, so können im Einzelfall die Sondernutzungsgebühren bis zu 50 % durch den zuständigen Fachbereichsleiter reduziert werden, wenn die Gründe nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten sind und die Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Über Rabattierungen, die darüber hinausgehen, bis zu einer Gebührenbefreiung entscheidet der Rat der Stadt Leverkusen durch Beschluss.“

 

Im vorliegenden Fall hält die Stadt Leverkusen eine einmalige Gebührenbefreiung von 100 % der Sondernutzungsgebühren aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie für angemessen. Die Entscheidung über eine solche Rabattierung obliegt gemäß den vorstehenden Ausführungen (§ 9 Abs. 4 Sondernutzungssatzung) dem Rat der Stadt Leverkusen.

 

Die Sondernutzungsgebührenbefreiung schließt das Erfordernis der Erlaubnis und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nicht aus. Daher werden im vorliegenden Fall die Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 Euro je Stadtteil sowie die Kosten für Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone in Höhe von jeweils 39 Euro erhoben.

 

Die erforderlichen Abstimmungen zur Genehmigung der Veranstaltung sind bereits erfolgt. Im Falle einer positiven Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen kann die Erlaubnis in diesem Einzelfall kurzfristig erteilt werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Lucas Melzig / FB 010 / 406 - 8807

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Vorlage noch in den August-Sitzungen beraten und beschließen zu lassen, um zeitnah noch alle erforderlichen weiteren Bearbeitungsschritte in die Wege leiten zu können.