Betreff
Zulassung zum kommunalen Träger nach § 6 a Abs. 2 SGB II
Vorlage
0638/2010
Aktenzeichen
Dez. III-2-0-15-sö
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen bekräftigt seine Beschlüsse vom 28.04.2008 und vom 14.12.2009 und beauftragt die Verwaltung, auf der Basis der in der Begründung dargestellten Eckpunkte die Zulassung zum kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II n.F. mit Wirkung zum 01.01.2012 zu beantragen. Die Einrichtung trägt gemäß § 6 d SGB II n. F. die Bezeichnung „Jobcenter“, wird jedoch in Leverkusen mit dem Zusatz AGL (Arbeit und Grundsicherung Leverkusen) geführt, damit für die Bürgerinnen und Bürger der Wiedererkennungswert erhalten bleibt. Die kommunale Trägerschaft wird in der Organisationsform eingerichtet, die der Stadt größtmögliche Einflussmöglichkeiten gewährleistet.

2. In die Trägerversammlung der zunächst noch für 2011 existierenden gemeinsamen Einrichtung werden abweichend von § 44c Abs.1 S.3 SGB II n.F wie bisher vier Vertreter der Stadt Leverkusen entsandt, hierbei bleibt es bei den bereits am 26.10.2009 vom Rat bestimmten Personen.

gezeichnet:

Buchhorn                               Häusler                             Stein

 

Begründung:

 

1. Entwicklung auf der Bundesebene

Nachdem seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.12.2007 lange Zeit Unklarheit herrschte, welche Verwaltungsstrukturen für das SGB II („Hartz IV“) zukünftig zulässig sein würden, konnte erfreulicherweise im Frühjahr ein lange nicht mehr für möglich gehaltener bundespolitischer Kompromiss erreicht werden. Dieser sieht sowohl die verfassungsrechtliche Absicherung der ARGEN als auch die Verstetigung und Erhöhung der Zahl der Optionskommunen (auf max. 110) vor. Die Kompromissfindung war deshalb so schwierig, weil eine solche Regelung nur durch eine entsprechende Verfassungsänderung, die gem. Art 79 Abs. 2 GG sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat einer 2/3-Mehrheit bedarf, möglich ist.  Der Bundesgesetzgeber hat dies nunmehr verbindlich umgesetzt.

 

2. Notwendige Grundsatzentscheidung: Kommunale Trägerschaft oder gemeinsame Einrichtung

Der Gesetzgeber sieht ab 2011 als Regelstruktur die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II n.F. vor, die das Nachfolgemodell der bisherigen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II a.F. darstellt. Daneben soll für bundesweit maximal 110 Städte und Landkreise stattdessen die Möglichkeit bestehen, als kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II n.F. zugelassen zu werden, was wiederum das Nachfolgemodell zur bisherigen kommunalen Option nach § 6a SGB II a.F. darstellt. Die heute in einigen Kommunen existierende getrennte Aufgabenwahrnehmung (weil man sich dort weder auf eine Arbeitsgemeinschaft einigen konnte noch einen Optionsantrag stellte) wird es nach dem 01.01.2011 nicht mehr geben. Vielmehr ist die gesetzliche Konstruktion so, dass bis auf die Kommunen, die heute schon als Optionskommune eigenständig agieren, zunächst für alle Städte und Landkreise ab dem 01.01.2011 eine gemeinsame Einrichtung zu installieren ist, auch wenn die vollständige kommunale Aufgabenübernahme als kommunale Einrichtung ab 2012 angestrebt wird. Eine Ausnahme ist nur für die – sehr wenigen - Kommunen vorgesehen, die bisher in getrennter Aufgabenwahrnehmung organisiert waren und zukünftig die kommunale Trägerschaft anstreben.

 

Für die Stadt Leverkusen bedeutet dies, dass

-          für 2010 die operative Fortsetzung der AGL als ARGE nach § 44b SGB II a.F. sichergestellt werden muss

-          für 2011 eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II n.F. installiert werden muss

-          für 2012 ff die Frage entschieden werden muss, ob eine kommunale Trägerschaft nach § 6a Abs. 2 SGB II n.F. beantragt wird.

-          (letzteres auf der Grundlage der bisherigen Beschlusslage des Rates unterstellt) ein Erfolg versprechender Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger erarbeitet werden muss.

Für die Fortführung der AGL in 2010 in den derzeit existierenden Strukturen und die Installation einer gemeinsamen Einrichtung in 2011 (die kraft Gesetzes eintritt) sind keine grundsätzlichen Entscheidungsnotwendigkeiten für den Rat gegeben. Die hierfür erforderlichen Festlegungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung der AGL. Einzige Ausnahme ist der im Beschlussvorschlag unter 2. aufgeführte Beschluss, die Mitgliederzahl der Trägerversammlung wie bisher auf je 4 Vertreter von Kommune und Bundesagentur für Arbeit festzulegen (nach § 44 c Abs. 1 S.3 SGB II n.F. sind es „in der Regel“ nur jeweils drei Vertreter). Dies ist im Sinne einer strukturellen und personellen Kontinuität für 2011 sinnvoll. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Zustimmung hierzu bereits erklärt.

 

Notwendig ist demgegenüber eine Grundsatzentscheidung des Rates, dass die bisherige Beschlusslage, die eine Übernahme der Gesamtzuständigkeit durch die Stadt Leverkusen vorsieht, konsequenterweise dadurch umgesetzt wird, dass nunmehr ein Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger nach § 6a SGB II n.F. gestellt wird. Nach § 6a Abs. 2 S.3 SGB II n.F. bedarf ein solcher Beschluss einer 2/3-Mehrheit des Rates.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat aus den nachfolgend dargestellten Gründen vor, einen solchen Beschluss zu fassen.

 

2.1. Politische Bewertung:

 Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit als Teil der kommunalen
 Daseinsvorsorge

 

Über viele Jahrzehnte war es überwiegende kommunale Position, dass die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit keine kommunale Aufgabe sei. Dies sei eine gesamtstaatliche Aufgabenstellung, für deren Umsetzung in aller Regel sowohl finanziell als auch organisatorisch die Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) zuständig ist. Diese Grundposition war zu Zeiten guter Konjunkturlage und faktischer Vollbeschäftigung durchaus nachvollziehbar. Seit den 80-iger Jahren jedoch haben sich Quantität und Struktur der Langzeitarbeitslosigkeit grundlegend verändert. Aus einem nur vereinzelt auftretenden Problem wurde ein Massenphänomen, das mit den zentralistischen Strukturen der Arbeitsverwaltung nicht erfolgreich zu bewältigen ist.


 

Den komplexen und individuell sehr unterschiedlich gelagerten Ursachen und biografischen Hintergründen von Langzeitarbeitslosigkeit kann nur vor Ort durch intensive Betreuung und Qualifizierung, basierend auf einer detaillierten Kenntnis der örtlichen wirtschaftlichen Strukturen und Potentiale, begegnet werden. Aus einem ursprünglich nur vereinzelt auftretenden Problem ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge geworden. Daseinsvorsorge bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, für Alimentation zu sorgen (das könnte auch eine große Bundesbehörde), sondern darüber hinaus für die einzelne Person den richtigen Weg aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu finden. Dies ist ein wesentlicher Baustein der sich aus dem aktuellen Sozialbericht für die Stadt Leverkusen (Vorlage 0406/2010)  ergebenden sozialpolitischen Gesamtstrategie.

 

Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei um eine sehr anspruchsvolle und schwierige Aufgabe handelt, die nicht in jedem Einzelfall erfolgreich zu bewältigen ist. Nicht jeder und jedem kann so geholfen werden, dass eine Unabhängigkeit von Sozialleistungen vollständig erreicht werden kann. Nur darf dies aus Sicht der Verwaltung keinesfalls bedeuten, dass die Kommunen deshalb die Verantwortung für diese Aufgabe ablehnen, weil sie unbequem und schwierig sein kann. Im Gegenteil ist gerade bei solchen Aufgabenstellungen die Kommune gefragt und sollte nicht der Versuchung erliegen, die Verantwortung bei anderen staatlichen Ebenen abzugeben. Es ist gesellschaftspolitisch ein großer Unterschied, ob eine anonyme Großbehörde „Arbeitsamt“ oder aber die konkret fassbare eigene Stadt für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen verantwortlich ist. Dadurch wird die Debatte über die richtigen örtlichen Strategien zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit auf die greifbare und transparente kommunale Ebene verlagert und wird – zu Recht – zu einem kommunalpolitischen Thema.

 

Damit kann endlich ein seit langem massiv kritisiertes Defizit beseitigt werden, das bisher darin bestand, dass die Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des SGB II  zentralistisch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg gestaltet und gesteuert wurde. Während auch zukünftig bei der gemeinsamen Einrichtung die Steuerung der arbeitsmarktpolitschen Aktivitäten letztlich dem Bund vorbehalten bleibt, liegt sie bei der kommunalen Trägerschaft bei der Kommune, die entsprechende Zielvereinbarungen mit dem Land abzuschließen hat.

 

Die Entscheidung über Aufbau- und Ablauforganisation liegt bei der kommunalen Trägerschaft vollständig in kommunaler Hand. Auch dies ist eine erhebliche Verbesserung.

 



2.2. Fiskalische Bewertung: Keine unvertretbaren Kostenfolgen

Sprechen daher grundsätzliche und fachliche politische Aspekte eindeutig für die kommunale Aufgabenträgerschaft, so stellt sich dennoch die Frage, ob die konkreten Regelungen im SGB II n.F. es auch einer Nothaushaltskommune wie Leverkusen erlauben, diese verantwortbar zu übernehmen.

 

Die derzeitige Finanzausstattung der AGL stellt sich wie folgt dar:

 

Verwaltungskostenanteil Bund:                           7,8 Mio Euro

Verwaltungskostenanteil Stadt:                           1,4 Mio Euro

Gesamt                                                                              9,2 Mio Euro

Eingliederungshaushalt Bund:                           14,0 Mio Euro

Passive Leistungen Bund:                                             34,7 Mio Euro

Sozialversicherungsbeiträge Bund                               14,8 Mio Euro

Passive Leistungen Stadt Leverkusen                         35,3 Mio Euro

(Kosten der Unterkunft)

* Hochrechnung für Haushaltsjahr 2010

 

 

- Zusammenhang Finanzierungs- und Organisationsstrukturen

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgaben des SGB II unabhängig von den Strukturen der Aufgabenträgerschaft ist. Sowohl bei der gemeinsamen Einrichtung als auch bei der kommunalen Trägerschaft ist der Bund zuständig für die Finanzierung des Arbeitslosengeldes 2 (Alg II) und der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen. Die Kommune trägt die Kosten der Unterkunft und der sozialintegrativen Angebote wie z.B. Schulderberatung, Suchtberatung, psycho-soziale Betreuung etc. Die Kosten für die Infrastruktur tragen Bund und Kommune nach § 46 Abs. 3 S. 1 i. V. mit § 6b Abs. 2 SGB II n.F. im gesetzlich vorgegebenen Verteilungsschlüssel von 12,6% (Kommune)./. 87,4% (Bund).

Daraus resultiert, dass die Entscheidung über die Zulassung zur Optionskommune keinen Einfluss auf die Finanzierungsstrukturen des Bundes hat. Der Finanzierungsschlüssel bleibt bei 12,6 % für die Kommune und 87,4 % für den Bund.

 

- Interessenlage hinsichtlich der Reduzierung passiver Leistungen

Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungszuständigkeiten besteht beim Bund das fiskalische Interesse an der Reduzierung des Alg II und der Mittel für aktive Arbeitsmarktpolitik, während das fiskalische Interesse der Kommunen an der Reduzierung der Kosten der Unterkunft liegt. Dies wird dadurch verstärkt, dass Einkommen der Langzeitarbeitslosen zunächst auf die Bundes- und erst nachrangig auf die kommunalen Leistungen angerechnet werden.


 

Wenn beispielsweise verstärkt die Aufnahme geringfügiger Beschäftigung oder von nicht hinreichend vergüteter Beschäftigung angestrebt wird, können die Zahlungsverpflichtungen des Bundes durchaus ganz oder teilweise wegfallen, nicht aber die der Kommune (insb. bei den sog. „Aufstockerfällen“). In der gemeinsamen Trägerschaft hat die Kommune keinen verbindlichen Einfluss auf die Gesamtstrategie in der Arbeitsmarktpolitik. Daraus ergibt sich die große Gefahr, dass letztlich die Interessen des Bundes durchgesetzt werden und die Kostenbelastung der Kommune überproportional steigt. Deshalb hat die Stadt nicht nur die sozial- und arbeitsmarktpolitische Verantwortung, sondern auch ein vitales finanzpolitisches Interesse an der Alleinzuständigkeit für die Umsetzung des SGB II. Ansonsten droht den Kommunen das Schicksal einer weitgehend einflusslosen Zahlstelle für die Unterkunftskosten.

 

 

- Keine Vorschussleistungen der Kommune

Soweit die Leistungen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, müssen sie nicht von der Stadt vorfinanziert werden, vielmehr wird nach § 44f Abs. 1 i. V. mit      § 6b Abs.1 SGB II n.F. unmittelbar in den Bundeshaushalt gebucht.

 

 

- Anschubfinanzierung

 

Eine grundsätzliche Anschubfinanzierung wie bei der Einführung des SGB II im Jahr 2005 ist für die Optionskommunen (150 € je Bedarfsgemeinschaft) durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

Inwieweit die vorhandene - bereits durch SGB II Mittel finanzierte - Sachausstattung übernommen werden kann und soll, ist noch nicht geklärt.

 

Der Bund reduziert jedes Jahr bundesweit die auf der Grundlage der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Mittel für Verwaltungskosten der einzelnen Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) vorab um einen jährlich neu festgelegten Betrag. Im Jahre 2010 lag dieser Betrag bundesweit bei 16,2 Millionen Euro. Diese Mittel werden für Leistungen einbehalten, die der Bund für die ARGEN erbringt. Der pauschale Abzug ermöglicht den Arbeitsgemeinschaften keine Zuordnung, der für sie erbrachten Dienstleistungen und deren Kosten Bei der Zulassung zur Optionskommune wird dieser Mittelabzug nicht mehr zum Tragen kommen, so dass der Verwaltungskostenanteil um diesen prozentualen Betrag steigen wird. Da die Höhe der Mittel für 2012 noch nicht feststeht und auch nicht im Voraus kalkuliert werden kann, sind belastbare Zahlen derzeit nicht darstellbar.


Da die Organisationsstruktur der AGL (Personal, Infrastruktur) bei der Übernahme der Trägerschaft in die kommunale Verantwortung in weiten Teilen erhalten bleibt, fallen die Umstellungskosten weitaus geringer aus als im Jahr 2005. Die Umstellungskosten bei der Einführung der Optionskommunen im Jahr 2005 betrugen nach Angaben des Deutschen Landkreistages ca. 10 % des jeweiligen Verwaltungshaushaltes des Grundsicherungsträgers.

 

Die entstehenden Kosten werden über den vom Bund über die Eingliederungsmittel-Verordnung zugeteilten Verwaltungshaushalt (7,8 Mio. € in 2010) mit dem zugelassenen kommunalen Träger abgerechnet. Der Verwaltungshaushalt setzt sich aus 87,4 % Bundesmittel und 12,6 % kommunalen Mitteln zusammen. Die heute bereits bestehenden Optionskommunen beschreiben die ihnen zugeteilten Verwaltungsmittel als komfortabel auskömmlich unter der Voraussetzung, dass bei den Personalkosten nach tariflichen Vorgaben und bei der Bewirtschaftung von Liegenschafts- und Sachkosten einschließlich IT-Ausstattung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gearbeitet wird.

 

Für den Fall, dass im Zuge der Umstellung der gemeinsamen Einrichtung auf die zugelassene kommunale Einrichtung im Rahmen der laufenden kalenderjährlichen Haushaltsbewirtschaftung zusätzliche einmalige Kosten entstehen sollten, die sich nicht aus dem verfügbaren Verwaltungsbudget finanzieren lassen, besteht die Möglichkeit der Deckungsfähigkeit des Verwaltungshaushaltes mit dem Budget für Eingliederungsleistungen.

 

 

- Potentiell kostensteigernde Faktoren

Nicht verschwiegen werden sollen folgende - aus Sicht der Verwaltung aber zu beherrschende – potentiell kostensteigernde Faktoren:

 

-- Zum einen steht es jeder Kommune, die die eigene Trägerschaft übernommen hat, frei, aus eigenen Mitteln weitere, über die bundesseitig finanzierten hinausgehende Arbeitsmarktmaßnahmen zu realisieren. Dies kann in Kommunen, die solche finanziellen Handlungsspielräume haben, zu – politisch gewollten – Mehrkosten führen. In einer Nothaushaltskommune wie Leverkusen wäre dies jedoch bereits nach § 82 GO NRW unzulässig, so dass sich dieses Risiko nur in Städten mit finanziellen Spielräumen realisieren kann.

 

-- Weiterhin hat der Gesetzgeber in  § 6 Abs. 4 und 5 SGB II n.F. eine spezialgesetzliche Rückforderungsvorschrift eingeführt, die mit einem völlig ungewöhnlichen Zinssatz von 3 % über dem Basiszinssatz verbunden wird. Diese Vorschrift greift dann ein, wenn Bundesmittel nicht rechtmäßig verwendet werden. Sie wurde im Gesetzgebungsverfahren durch die kommunalen Spitzenverbände heftig kritisiert, aber dennoch beschlossen. Dies kann aber nach Ansicht der Verwaltung kein Argument gegen die Übernahme der kommunalen Trägerschaft sein, sondern muss Anlass zur Realisierung leistungsfähiger Controlling- und Steuerungsinstrumente sein.


 

2.3. Personalwirtschaftliche Bewertung

 

Mit der Zulassung als kommunaler Träger gehen kraft Gesetzes die Beschäftigungsverhältnisse der mindestens 24 Monate in der AGL eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit auf die Stadt Leverkusen über. Für max. 10% kann die Stadt Leverkusen die Übernahme zurückweisen. Nach Einschätzung der Verwaltung ist diese Personalübernahme zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit notwendig und sinnvoll. Die bislang über die JSL eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können individualvertraglich eingestellt werden. Für alle Beschäftigten gilt der oben beschriebene Kostenschlüssel, so dass die Stadt Leverkusen unverändert 12,6% der Personalkosten zu tragen haben wird.

 

Damit werden auch die aus der differenzierten Dienstherrenstruktur der Vergangenheit resultierenden Probleme (mehrere Personalräte, unterschiedliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen für die jeweiligen Beschäftigtengruppen etc) beseitigt.

 

Die derzeitigen Mitarbeiterzahlen setzen sich wie folgt zusammen:

 

Arbeitsplätze:                                                            Stellen:

 

Stadt Leverkusen :                            41                                                        35,94

Agentur für Arbeit:                             73                                                        70,88

JSL:                                                    48                                                        47,28

Amtshilfekräfte:                                   6                                                          5,50

unbesetzt:                                                                                                       11

 

 

Nach § 6 c Abs. 3 SGB II n. F. sind ab dem Zeitpunkt des Personalübertritts ausschließlich die für die Arbeitnehmer des neuen Trägers geltenden Tarifverträge anzuwenden.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (BA), die aktuell nach dem Haustarif der BA höhere Bezüge erhalten, als vergleichbare kommunale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem TVöD, im Wege der Besitzstandswahrung eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen ist.

 

Die Übernahme der Arbeitnehmer der Bundesagentur gem. § 6 c Abs. 1 SGB II n.F: in den kommunalen Dienst, führt dennoch nicht zu einer Personalkostensteigerung,

da sich der kommunale Finanzierungsanteil weder in seiner prozentualen noch in seiner absoluten Höhe verändert.


 

Die Stadt Leverkusen hat bereits jetzt 12,6 % der Verwaltungskosten, in denen die höheren Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA enthalten sind, zu tragen und muss dies in gleicher Höhe nach Übernahme der Arbeitnehmer in den kommunalen Dienst tun.

 

Des Weiteren werden durch die Umstellung keine Höhergruppierungen bzw. Beförderungen ausgelöst, da sich die bestehenden Eingruppierungen / Stellenbewertungen der BA und der Stadt Leverkusen nicht unterscheiden.

 

Versorgungslasten kommen auf die Stadt nur hinsichtlich der in der AGL beschäftigten Beamten der BA zu. Derzeit sind sieben Beamte der BA bei der AGL beschäftigt. Nach § 6 Abs. 3 SGB II i. V. mit § 107b BVersG trägt die Stadt Leverkusen die Versorgungsansprüche für die Zeit ab der Übernahme in den Dienst der Stadt Leverkusen, für die bis dahin entstanden Ruhegehaltsansprüche ist der Bund im Innenverhältnis zu Stadt kostentragungspflichtig. Die Auszahlung erfolgt durch die Stadt.

 

Nach den allgemeinen Vorschriften sind Pensionsrückstellungen zu bilden, die für die Zeit bis zum Wechsel des Dienstherrn vollständig in die Sphäre der BA fallen und für die Zeit danach nach dem allgemeinen Kostenteilungsschlüssel zu 87,4 % vom Bund und zu 12,6% von der Stadt zu tragen sind. Auch hier sind die Pensionsrückstellungen für sieben Beamte der BA zu bilden, so dass die Problematik von untergeordneter fiskalischer Dimension ist.

 

 

2.4. Räumliche Unterbringung

 

Die AGL ist derzeit an drei Standorten untergebracht:

-          Heinrich-von-Stephan-Straße 6a (ehem. GAMAX-Gebäude), 60 MA

-          Heinrich-von-Stephan-Straße 18 (ehem. AA-Gebäude). 87 MA

-          Gustav-Heinemann-Str. 3, 23 MA

 

 

Alle Mietverhältnisse sind derzeit unbefristet, können also bei Bedarf ohne weitere Verhandlungen und evtl. Zahlungsstreitigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden. Dies ist deshalb von großem Vorteil, weil damit die Option für eine wünschenswerte gemeinsame Unterbringung aller Bereiche der AGL offen gehalten wird. Ob und wann sich eine solche Option realisieren lässt, hängt von der grundsätzlichen städtebaulichen Entwicklung ab und kann derzeit nicht belastbar prognostiziert werden. Aus Sicht der Verwaltung wäre eine zentrale gemeinsame Unterbringung in Wiesdorf sehr wünschenswert und sollte in die weiteren Überlegungen für die Stadtmitte aufgenommen werden. Die Kosten für die räumliche Unterbringung werden auch nach dem Kostenschlüssel 12,6 % Stadt und 87,4 % Bund verteilt.



2.5. EDV

Die Organisationshoheit einschließlich der Auswahl und Gestaltung der IT- Infrastruktur liegt bei kommunaler Trägerschaft vollständig in städtischer Hand. Dies führt zu einer eigenen Entscheidungsfreiheit – auch im Bereich der IT- Ausstattung -  bei der eigene Vorstellungen zum Leistungsumfang verfolgt und Anforderungen an die technische Umsetzung definiert werden können.

 

Eine leistungsfähige IT – für die Leistungsgewährung ebenso wie für den Integrationsbereich –  ist die Grundlage der Aufgabenwahrnehmung im SGB II. Durch die bestehenden Optionskommunen existieren bereits mehrere leistungsfähige Produkte, die den jeweiligen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden und auch die erforderlichen Schnittstellen für die bundesweiten statistischen Auswertungen beinhalten. Die entstehenden Kosten werden auch nach dem Schlüssel 12, 6 % Stadt und 87,4 % Bund aufgeteilt.

 

Auch können hier weitere Synergieeffekte genutzt werden, wenn bestehende Verträge der Stadt Leverkusen mit IT-Herstellern in anderen Fachbereichen (z.B. Fachbereich Soziales) erweitert werden. Dies bietet erstmals die Möglichkeit, alle sozialfachlichen Aspekte, insbesondere auch das eng mit dem SGB II verflochtene SGB XII, in einer einheitlichen Software abzubilden.

 

 

2.6. Rechtsformwahl

 

Nach § 6b Abs. 5 SGB II n.F. setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Kommune eine besondere Einrichtung vorsieht und die kommunale Trägerschaft vom allgemeinen Haushalt und Stellenplan separiert. Dies ist angesichts der finanziellen und personellen Auswirkungen für die Bundesseite nachvollziehbar. MAIS NRW und IM NRW vertreten einvernehmlich die Rechtsposition, dass nach derzeitiger Rechtslage die AöR nicht als zulässige Rechtsform zur Verfügung steht. Die GmbH scheidet schon deshalb aus, weil sie keine Hoheitsakte erlassen kann. Somit kommt nach derzeitiger Rechtslage nur die Organisation als Teil der Stadtverwaltung in Betracht.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist der zentrale Aspekt bei der Wahl der Organisationsform der kommunalen Trägerschaft die Gewährleistung intensiven kommunalen Einflusses sowohl auf die strategische Gestaltung als auch auf die operative Steuerung der Umsetzung des SGB II. Wenn sich die Stadt wie dargelegt im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge der schwierigen Aufgabe der Vermeidung bzw. Reduzierung von Langzeitarbeitslosigkeit stellt, darf sie sich nicht durch eine ungeeignete Rechtsform der dafür notwendigen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten berauben.

 

Die zuständigen Ministerien und die kommunalen Spitzenverbände werden über die damit verbundenen Rechtsfragen noch im dritteln Quartal 2010 verhandeln. Ob es dabei allerdings zu einer Öffnung des AG SGB II NRW für Organisationsformen außerhalb der Kernverwaltung kommt, ist nicht sicher prognostizierbar. Über den weiteren Verlauf wird die Verwaltung ergänzend berichten.


 

3. Weiteres Verfahren

 

Das weitere Verfahren zur Zulassung als kommunaler Träger ist wie folgt ausgestaltet:

Die Zulassung erfolgt letztlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.  Da es nur für maximal 41 hinzukommende Kommunen eine Zulassung geben kann, ist zunächst die auf jedes Bundesland entfallende Gesamtquote zwischen den Bundesländern einvernehmlich festzulegen. Das Land meldet dann dem Bund die antragstellenden Kommunen aus dem jeweiligen Bundesland, und zwar in der Reihenfolge eines landesbezogenen Rankings. Diese wird erstellt, indem die mit den Anträgen einzureichenden kommunalen Eignungskonzepte durch das Land anhand einer detaillierten Bewertungsmatrix bewertet werden.

 

Die hierbei relevanten Aspekte sind in der Rechtsverordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger konkretisiert. Besonders wichtige Eignungskriterien sind


-- infrastrukturelle Voraussetzungen

-- Personalqualifizierung

-- Aktenführung und Rechnungslegung

-- bestehende und geplante Verwaltungskooperation sowie
   Kooperationen mit Dritten.

 

Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass die Stadt Leverkusen in besonderer Weise diese Eignungskriterien erfüllt. Die positiven Erfahrungen der zurückliegenden fünf Jahre und die durch die AGL stets erreichten Spitzenplätze im bundesweiten Ranking der ARGEN nach § 44b SGB II a.F. belegen, dass in Leverkusen alle Voraussetzungen gegeben sind, um eine erfolgreiche kommunale Trägerschaft zu realisieren.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0638/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

Beig. Frank Stein / Dez. III / 0214 – 406 – 88 30………………………………………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe nach § 82 GO NRW. Das Innenministerium NRW hat auf Anfrage erklärt, die Zulassung als kommunaler Träger nicht vom haushaltswirtschaftlichen Status der antragstellenden Stadt abhängig zu machen.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Etatisierung erfolgt nach Zulassung als kommunaler Träger erstmals im Haushaltsjahr 2012. Die näheren Modalitäten der Veranschlagung hängen von der erst zu einem späteren Zeitpunkt möglichen Wahl der konkreten Rechtsform der kommunalen Trägerschaft ab.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Da die Kostenverteilung Bund 87,4 % / Stadt 12,6 % fortgeschrieben wird und unabhängig von der Zulassung als kommunaler Träger ist, ist die Strukturentscheidung als solche budgetneutral. Ziel ist es, die Haushaltsbelastung bei den Unterkunftskosten nach SGB II zu reduzieren. Hierzu werden in 2011 entsprechende Zielvereinbarungen erarbeitet.

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Siehe Begründung zu B

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Aufgrund des komplexen Sachzusammenhanges wird auf die Begründung der Vorlage verwiesen.

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der erst im Sommer vorgelegten Gesetzesgrundlagen und den daraus resultierenden Abstimmungen mit den Fachbereichen der Stadtverwaltung Leverkusen konnte eine frühere Erstellung der Vorlage nicht vorgenommen werden.

Eine Entscheidung im Oktober 2010 zur Zustimmung des Antrages ist Voraussetzungen für die Beantragung als Zulassung als kommunaler Träger.