Betreff
Umsatzbesteuerung der Stadt Leverkusen
- Inanspruchnahme des verlängerten Optionszeitraums nach § 27 Absatz 22a UStG;
§ 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden
Vorlage
2020/3885
Aktenzeichen
201-03-HA
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt den Oberbürgermeister, von der Möglichkeit des verlängerten Optionszeitraums nach § 27 (22a) UStG Gebrauch zu machen.

 

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Richrath                                                   Märtens

Begründung:

 

Mit Einführung des § 2b UStG und damit der einhergehenden grundlegenden Änderung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) hat der Gesetzgeber den betroffenen Personen ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 gesetzt. In dieser Zeit konnte gemäß § 27 Abs. 22 UStG die Besteuerung nach alter Rechtslage beibehalten werden. Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 07.11.2016 den entsprechenden Beschluss zur Inanspruchnahme der Option nach § 27 Abs. 2 UStG gefasst (vgl. Vorlage Nr. 2016/1245).

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wird die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG aufgrund vordringlicherer Arbeiten der jPdöR, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).

 

Gründe für die Inanspruchnahme des verlängerten Optionszeitraums:

 

a) Auslegungsunsicherheiten:

 

Es bestehen trotz des Ablaufens der ursprünglichen Übergangsfrist zum 31.12.2020 weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten in der steuerrechtlichen Beurteilung einzelner Sachverhalte. Die kommunalen Spitzenverbände haben immer wieder darauf hingewiesen, dass in der vergleichsweise kurzen Zeit nicht sämtliche Detailfragen geklärt werden können. Zu nennen sind hier insbesondere die Formen kommunaler Zusammenarbeit oder aber das Friedhofswesen. Selbst wenn die Finanzverwaltung in Form von BMF-Schreiben ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, bedarf es weiterer Zeit, um darauf angemessen reagieren zu können. Teilweise sind angekündigte Erlasse bis heute nicht veröffentlicht.

 

b) Ermittlungs- und Umsetzungsaufwand:

 

Die Gesetzesänderung macht es erforderlich,

 

1. sämtliche privatrechtlichen Verträge der gesamten Stadtverwaltung zu erheben und

- alle damit in Zusammenhang stehenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen auf mögliche Umsatzsteuerpflichten bzw. Vorsteuerabzugsmöglichkeiten zu untersuchen,

- je nach Ergebnis ggf. Möglichkeiten einer ersetzenden öffentlich-rechtlichen Regelung sowie

- sonstige Änderungs-/Anpassungsbedarfe zu prüfen.

 

2. sämtliche öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der gesamten Stadtverwaltung zu erheben und

- auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen, Wesentlichkeit und andere Kriterien zu überprüfen und

- je nach Ergebnis anzupassen, damit sie keine Umsatzsteuerpflicht auslösen oder aber die entsprechenden Folgen daraus zu ziehen.

 

3. die derzeitigen Einstellungen des SAP-Systems daraufhin zu prüfen,

 

ob die neuen Gegebenheiten ohne weiteres abgebildet werden können, oder ob hier auch Anpassungsbedarf besteht. U. a. ist es nötig, ein entsprechendes Software-Tool zu implementieren, die es ermöglicht, von den bestehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten rechtssicher Gebrauch zu machen. Die vorstehenden Arbeitsschritte sind weitestgehend abgeschlossen und für eine Vielzahl von Leistungen sind rechtssichere Beurteilungen getroffen worden. Es bedarf aber weiterer Zeit, die bestehenden Leistungsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen anzupassen. In den noch strittigen Fällen bleibt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abzuwarten.

 

c) Belastungen durch COVID-19

 

Die Corona-Krise hat die Projektarbeit ab März 2020 erheblich eingeschränkt, da andere Aufgaben vordringlicher zu bearbeiten waren und weiterhin im Fokus stehen.

 

d) Finanzielle Auswirkungen des verlängerten Optionszeitraums

 

Die bisherigen Untersuchungen haben kein übermäßiges Vorsteuerpotenzial des Unternehmers Stadt Leverkusen erkennen lassen, sodass durch den verlängerten Optionszeitraum kein finanzieller Nachteil entsteht. Vielmehr gewinnt die Verwaltung zwei weitere Jahre Zeit, sämtliche Leistungsbeziehungen auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen, um auf diesem Weg zukünftige Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt weitestgehend auszuschließen und zivilrechtliche Vereinbarungen so zu ändern, dass die Umsatzsteuerpflicht die Stadt wirtschaftlich nicht belastet.

 

Empfehlung:

 

Vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsunsicherheit und des enormen Umstellungsaufwandes empfiehlt die Verwaltung, von dem verlängerten Optionszeitraum Gebrauch zu machen. Eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt Leverkusen ist dazu nicht erforderlich, da die ursprüngliche Optionserklärung fortwirkt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Hackländer, FB 20, 406 - 2045

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Durch die Verlängerung des Optionszeitraums entstehen keine finanziellen Belastungen im laufenden Haushalt und in den Folgejahren. Insbesondere verzichtet die Stadt Leverkusen nicht auf mögliche Vorsteuerbeträge, da die bisherigen Untersuchungen keine zusätzlichen Potentiale erkennen lässt.

 

Darüber hinaus sinkt das Risiko von Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund falscher Anwendung des Steuerrechts, da die Verwaltung zwei weitere Jahre Zeit bekommt, den Umstellungsprozess umzusetzen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Durch den Ratsbeschluss wird die Verwaltung legitimiert, die verlängerte Option in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird für die Zeit bis zum 01.01.2023 Planungssicherheit geschaffen.

 

Über den Fortgang der Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die Ansprechpartner § 2b UStG, zu informieren, um die weiteren Arbeitsschritte an die veränderten zeitlichen Vorgaben anzupassen. Eine Beschlussfassung im laufenden Turnus wird daher empfohlen.