- Inanspruchnahme des verlängerten Optionszeitraums nach § 27 Absatz 22a UStG;
§ 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt den Oberbürgermeister, von der Möglichkeit des verlängerten Optionszeitraums nach § 27 (22a) UStG Gebrauch zu machen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Mit Einführung des § 2b UStG und damit der einhergehenden grundlegenden Änderung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) hat der Gesetzgeber den betroffenen Personen ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 gesetzt. In dieser Zeit konnte gemäß § 27 Abs. 22 UStG die Besteuerung nach alter Rechtslage beibehalten werden. Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 07.11.2016 den entsprechenden Beschluss zur Inanspruchnahme der Option nach § 27 Abs. 2 UStG gefasst (vgl. Vorlage Nr. 2016/1245).
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wird die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG aufgrund vordringlicherer Arbeiten der jPdöR, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Gründe für die Inanspruchnahme des verlängerten
Optionszeitraums:
a) Auslegungsunsicherheiten:
Es bestehen trotz des Ablaufens der ursprünglichen Übergangsfrist zum 31.12.2020 weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten in der steuerrechtlichen Beurteilung einzelner Sachverhalte. Die kommunalen Spitzenverbände haben immer wieder darauf hingewiesen, dass in der vergleichsweise kurzen Zeit nicht sämtliche Detailfragen geklärt werden können. Zu nennen sind hier insbesondere die Formen kommunaler Zusammenarbeit oder aber das Friedhofswesen. Selbst wenn die Finanzverwaltung in Form von BMF-Schreiben ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, bedarf es weiterer Zeit, um darauf angemessen reagieren zu können. Teilweise sind angekündigte Erlasse bis heute nicht veröffentlicht.
b) Ermittlungs- und Umsetzungsaufwand:
Die Gesetzesänderung macht es erforderlich,
1. sämtliche
privatrechtlichen Verträge der gesamten Stadtverwaltung zu erheben und
- alle damit in Zusammenhang stehenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen auf mögliche Umsatzsteuerpflichten bzw. Vorsteuerabzugsmöglichkeiten zu untersuchen,
- je nach Ergebnis ggf. Möglichkeiten einer ersetzenden öffentlich-rechtlichen Regelung sowie
- sonstige Änderungs-/Anpassungsbedarfe zu prüfen.
2. sämtliche
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der gesamten Stadtverwaltung zu
erheben und
- auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen, Wesentlichkeit und andere Kriterien zu überprüfen und
- je nach Ergebnis
anzupassen, damit sie keine Umsatzsteuerpflicht auslösen oder aber die
entsprechenden Folgen daraus zu ziehen.
3. die derzeitigen Einstellungen des SAP-Systems daraufhin zu prüfen,
ob die neuen Gegebenheiten ohne weiteres abgebildet werden können, oder ob hier auch Anpassungsbedarf besteht. U. a. ist es nötig, ein entsprechendes Software-Tool zu implementieren, die es ermöglicht, von den bestehenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten rechtssicher Gebrauch zu machen. Die vorstehenden Arbeitsschritte sind weitestgehend abgeschlossen und für eine Vielzahl von Leistungen sind rechtssichere Beurteilungen getroffen worden. Es bedarf aber weiterer Zeit, die bestehenden Leistungsbeziehungen und deren vertragliche Grundlagen anzupassen. In den noch strittigen Fällen bleibt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abzuwarten.
c) Belastungen durch COVID-19
Die Corona-Krise hat die Projektarbeit ab März 2020 erheblich eingeschränkt, da andere Aufgaben vordringlicher zu bearbeiten waren und weiterhin im Fokus stehen.
d) Finanzielle Auswirkungen des verlängerten Optionszeitraums
Die bisherigen Untersuchungen haben kein übermäßiges Vorsteuerpotenzial des Unternehmers Stadt Leverkusen erkennen lassen, sodass durch den verlängerten Optionszeitraum kein finanzieller Nachteil entsteht. Vielmehr gewinnt die Verwaltung zwei weitere Jahre Zeit, sämtliche Leistungsbeziehungen auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen, um auf diesem Weg zukünftige Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt weitestgehend auszuschließen und zivilrechtliche Vereinbarungen so zu ändern, dass die Umsatzsteuerpflicht die Stadt wirtschaftlich nicht belastet.
Empfehlung:
Vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsunsicherheit und des enormen Umstellungsaufwandes empfiehlt die Verwaltung, von dem verlängerten Optionszeitraum Gebrauch zu machen. Eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt Leverkusen ist dazu nicht erforderlich, da die ursprüngliche Optionserklärung fortwirkt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Hackländer, FB 20, 406 - 2045
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Durch die Verlängerung des Optionszeitraums entstehen keine finanziellen Belastungen im laufenden Haushalt und in den Folgejahren. Insbesondere verzichtet die Stadt Leverkusen nicht auf mögliche Vorsteuerbeträge, da die bisherigen Untersuchungen keine zusätzlichen Potentiale erkennen lässt.
Darüber hinaus sinkt das Risiko von Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund falscher Anwendung des Steuerrechts, da die Verwaltung zwei weitere Jahre Zeit bekommt, den Umstellungsprozess umzusetzen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Durch den Ratsbeschluss wird die Verwaltung legitimiert, die verlängerte Option in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird für die Zeit bis zum 01.01.2023 Planungssicherheit geschaffen.
Über den Fortgang der Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die Ansprechpartner § 2b UStG, zu informieren, um die weiteren Arbeitsschritte an die veränderten zeitlichen Vorgaben anzupassen. Eine Beschlussfassung im laufenden Turnus wird daher empfohlen.