- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der frühzeitigen Beteiligung
Beschlussentwurf:
1.
Der Flächennutzungsplan
wird in dem Teilbereich "Parkplatz - Im
Bühl" geändert. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (Anlage
2 der Vorlage) zu entnehmen. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB).
2. Dem Vorentwurf der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Parkplatz - Im Bühl“, einschließlich Begründung mit Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB wird in der vorliegenden Fassung (Anlagen 1 und 2 der Vorlage) zugestimmt.
3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Der Vorentwurf der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Parkplatz - Im Bühl“ wird für die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgehängt.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Planungsanlass:
Für Schulauslagerungen im Zuge
von Sanierungen (z.B. Raumbedarf Hugo-Kükelhaus-Schule) soll der bislang mit
einer als Flüchtlingsunterkunft in Containerbauweise bebaute Parkplatz Im Bühl
für eine schulische Nutzung in Anspruch genommen werden. Der rechtswirksame
Flächennutzungsplan (FNP) stellt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ sowie „Sportliche Einrichtung/Sportplatz“ überlagert mit dem
Symbol „Parkplatz“ dar.
Die Containeranlage wurde
entsprechend § 35 i. V. m. § 246 BauGB genehmigt. Aufgrund der damaligen
Flüchtlingskrise hat das Ministerium mit der Ergänzung des § 246 BauGB in
Absatz 9 die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen Flüchtlingsunterkünfte in der
Rechtsfolge den teilprivilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 BauGB
gleichzustellen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
sieht § 35 BauGB vor, dass überprüft wird, ob die Darstellung des FNP der
Nutzung entgegensteht. Durch die oben genannte Regelung des BauGB wurde
festgelegt, dass bei einem Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylbegehrenden, der öffentliche Belang einer der Nutzung entgegenstehenden
Darstellung des FNP nicht entgegengehalten werden kann: Die Möglichkeit,
Flüchtlingsunterbringungen als begünstigte Vorhaben anzusehen, hat die
Gesetzgebung auf den 31.12.2019 beschränkt. Noch in Nutzung befindliche Gebäude
können auch über den Zeitraum weiter genutzt werden (Bestandsschutz). Um hier
eine Umnutzung für schulische Zwecke zu ermöglichen, ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes notwendig.
Die Fläche befindet sich im
Eigentum der Stadt Leverkusen.
Ziel und Zweck der Änderung
des FNP:
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie „Sportliche Einrichtung/Sportplatz“ überlagert mit dem Symbol „Parkplatz“ dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der Containeranlage von einer Flüchtlingsunterkunft in ein Schulgebäude zu schaffen. Bei dieser Änderung entsprechend der anliegenden Planzeichnung wird die Darstellung Grünfläche überlagert mit dem Symbol Parkplatz in eine Darstellung Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schulische Einrichtung“ überlagert mit dem Symbol „Parkplatz“ geändert.
Verfahren:
Durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen der Stadt Leverkusen soll der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst werden.
Weiteres Vorgehen
Die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Im Rahmen eines vierwöchigen Aushangs werden die Ziele und Zwecke der beigefügten Planung erläutert. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Äußerungen werden nach Prüfung und Auswertung durch die Verwaltung den politischen Gremien zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung als nächster Verfahrensschritt vorgelegt.
Hinweis: Aufgrund aktueller Schutzmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) kann es zu weiteren Vorgaben in Bezug auf den öffentlichen Aushang der Planung (Terminabsprachen, Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen) kommen, die im Rahmen der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen bekanntgemacht werden.
(Hinweis des Fachbereichs
Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die
unten genannten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung
einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Christian
Kociok / FB 61 / 406 - 6121
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen.
Im vorliegenden
Fall sind die Planungen für die Umnutzung einer Flüchtlingsunterkunft in ein
Schulgebäude erforderlich um Raumbedarfe zur Schulauslagerung (z. B. Hugo-Kükelhaus-Schule)
zu decken. Die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für die Umnutzung werden
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes wird durch die Stadt Leverkusen durchgeführt. Es entstehen neben den erforderlichen Personalaufwendungen lediglich Kosten für notwendige Gutachten. Diese Kosten sind im jetzigen Verfahrensschritt noch nicht abschätzbar.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s.o.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
nein |
nein |
nein |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.
a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Förmliche Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches
(BauGB), das mittels öffentlichen Aushängen der Planunterlagen durchgeführt
wird. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
ja |
ja |