Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat beauftragt die Verwaltung, die bisherigen Kooperationen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung gem. §§ 27 und 28 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit

 

-     der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V. und

-     dem Diakonischen Werk Leverkusen des Kirchenkreises Leverkusen

 

im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2025 fortzusetzen und hierzu die bisherigen Vereinbarungen über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und die Förderung präventiver Angebote auf der Grundlage der beigefügten Entwürfe (Anlagen 1 der Vorlage) weiterzuführen. Die Zusatzvereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (Anlagen 1 a) der Vorlage)) bleiben bestehen und werden entsprechend der geänderten gesetzlichen Grundlagen angepasst.

 

2.    Die erforderlichen Mittel werden unter Innenauftrag 5100 0615 0103, Hilfen zur Erziehung, Finanzposition 730000, bereitgestellt.

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                         Märtens                                          Adomat

Begründung:

 

Die mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in evangelischer und katholischer Trägerschaft zum 1. Januar 2016 abgeschlossene „Vereinbarung über die Förderung der Erziehungs- und Familienberatung“ ist zum 31.12.2020 ausgelaufen. Beide Vertragspartner wünschen eine Verlängerung der Verträge in der vorliegenden Form um weitere 5 Jahre ab 01.01.2021 bis 31.12.2025. Die Zusammenarbeit mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen hat sich in der Vergangenheit weiterhin in hohem Maße bewährt.

 

Bei der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII handelt es sich um eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung, auf die die Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII einen Rechtsanspruch haben. Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten ferner das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Nach § 5 Abs. 2 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Nach § 77 SGB VIII sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Dienste der Träger der freien Jugendhilfe anzustreben.

 

Unabhängig von der rechtlichen Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Leverkusen zur Sicherstellung der Hilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII ist die erneute Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Trägern der Erziehungsberatungsstellen aus finanzpolitischen Erwägungen geboten. Aufgrund der von den Trägern in Anrechnung zu bringenden Fördermittel des Landes NRW sowie ihres eingebrachten Eigenanteils stellt dies für die Stadt Leverkusen die kostengünstigere Möglichkeit der Aufgabenerledigung dar.

 

Der Inhalt der modifizierten Vereinbarung entspricht überwiegend der bisherigen Vereinbarung. Die Veränderung gegenüber der vorhergehenden Vereinbarung, dass die präventiven Hilfen durch die Leitungen der drei in Leverkusen tätigen Erziehungsberatungsstellen und die Leitung der Abteilung Erziehungshilfen abgestimmt werden, hat zu guten Synergien und einem deutlich höheren Maß an kollegialem Austausch und inhaltlichen Absprachen geführt, die von allen Vertragspartnern als positiver Fortschritt bewertet werden.

 

In die Maßnahmenplanung der präventiven Hilfen sollen die in der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII - Hilfen zur Erziehung - ermittelten Bedarfe einfließen. Die Maßnahmenplanung wird dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung zur Kenntnis gebracht. Die Anzahl der für jede Beratungsstelle geförderten 3 Vollzeitstellen à 60 Beratungsfällen jährlich entspricht der Landesförderung. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt (Entgelt, Sachkostenpauschale und Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 20 % des Entgeltes). Hieraus ergibt sich die jeweilige Höhe der Fallpauschale (Anlage 1 b)).

 

Nach wie vor werden zusätzlich die Kosten für Honorarkräfte bis zu 2.500 € jährlich übernommen, um auf Engpässe flexibler reagieren zu können. Es gilt nach wie vor zu verhindern, dass anspruchsberechtigte Eltern sich wegen zu langer Wartezeiten die Hilfe bei frei praktizierenden Psychotherapeuten mit deutlich höheren Kosten für die Stadt selbst beschaffen (s. § 36a Abs. 3 SGB VIII).

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Hillen, Angela / FB 51 /

Tel. 406 - 5101

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Verlängerung der Vereinbarung mit den konfessionellen Erziehungsberatungsstellen in modifizierter Form zur Sicherstellung der Erziehungsberatung, Pflichtleistung nach § 27 i.V.m. § 28 und § 36 SGB VIII.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 5100 0615 0103 - Hilfen zur Erziehung - Finanzposition 730000

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

400.000 €.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

2021               459.000 €

2022               472.700 €

2023               487.000 €

2024               502.600 €

2025               516.700 €

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

 [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

 [nein]

 [nein]

 [nein]