Betreff
Bildung des Wahlausschusses
Vorlage
2020/0057
Aktenzeichen
21-11-ber
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat setzt die Zahl der Beisitzer für den Wahlausschuss auf 10 fest und wählt folgende Mitglieder oder sachkundige Bürgerinnen und Bürger:

 

Nr.

Fraktion

Mitglied

Vertreter/in

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

10.

 

 

 

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Zur Feststellung des Ergebnisses evtl. Bürgerentscheide in den Jahren 2020 bis 2025, der Ergebnisse der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters sowie der Ergebnisse der Kommunalwahlen 2025 einschließlich der Wahl des Integrationsrates empfiehlt die Verwaltung schon jetzt die Mitglieder des Wahlausschusses zu wählen.

 

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen bzw. von Bürgerentscheiden gelten folgende Rechtsvorschriften:

 

1.    Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der z. Z. gültigen Fassung

vom 07.05.2020.

2.    Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der z. Z. gültigen Fassung

vom 07.05.2020.

3.    Satzung der Stadt Leverkusen über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der z. Z. gültigen Fassung

vom 23.12.2005.

 

Gem. § 2 Abs. 1 KWahlG ist für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss zu bilden, der nach § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter – als Vorsitzendem – und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Wahlgebiet ist gem. § 1 Abs. 2 KWahlG das Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen.

 

Die Beisitzer werden gem. § 2 Abs.3 KWahlG vom Rat der kreisfreien Stadt Leverkusen gewählt. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll nach § 6 Abs. 1 KWahlO ein Stellvertreter gewählt werden.

 

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss

 

-        in öffentlicher Sitzung entscheidet,

-        ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,

-        bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und

-        § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10, Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) außer Betracht bleiben.

 

Demnach kann der Wahlausschuss neben Ratsmitgliedern auch aus anderen für den Rat wählbaren sachkundigen Bürgern bestehen, sofern diese nicht nach § 13 KWahlG ausgeschlossen sind. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder des Rates nicht erreichen.

 

Ferner gilt, dass die Benennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds mit beratender Stimme nicht in Betracht kommt. Abstimmungen finden nach den allgemeinen Vorschriften in § 50 GO NRW statt, jedoch ist der Wahlausschuss in jedem Falle und nicht erst nach nochmaliger Ladung beschlussfähig.

 

Die Beisitzer üben nach § 2 Abs. 9 KWahlG eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

 

Bewerber für das Amt der hauptamtlichen Oberbürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Oberbürgermeisters können nach § 2 Abs. 7 KWahlG nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.

 

Dem Wahlausschuss obliegen nach § 2 Abs.1 KWahlO bzw. der Satzung über das Verfahren bei Bürgerentscheiden folgende Aufgaben:

 

-        Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
(§ 4 Abs. 1 KWahlG)

-        Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
(§ 18 Abs. 1 KWahlG)

-        Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
(§ 18 Abs.3 KWahlG)

-        Feststellung des Wahlergebnisses
(§ 34 Abs. 1 KWahlG)

-        Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(§ 3 Abs. 5 der Satzung über das Verfahren bei Bürgerentscheiden)

 

Diese Aufgaben beziehen sich nach §§ 46 a Abs. 2, 46 b KWahlG auch auf die Wahl der drei Bezirksvertretungen bzw. des Oberbürgermeisters in Leverkusen.

 

Wie bisher sollen dem Wahlausschuss im Gebiet der Stadt Leverkusen 10 Beisitzer/Mitglieder und 10 Stellvertreter angehören.

 

Für die Wahl des Wahlausschusses durch den Rat gelten die allgemeinen Vorschriften in § 50 Abs. 3 GO NRW. Damit ist der einstimmige Beschluss über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung des Wahlausschusses einigen konnten. Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Hinweis zur Wahl des Integrationsrates

Der nach § 27 Abs. 11 GO NRW zu bildende Wahlausschuss kann wegen des Bezuges zu § 2 KWahlG und § 58 GO NRW nur mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, besetzt werden. Dies widerspricht zwar Wahlrechtsgrundsätzen, ist aber auf kommunaler Ebene nicht zu beeinflussen. Nach Rechtslage ist dem Wahlausschuss, der für die Ratswahl zuständig ist, die Funktion des Wahlausschusses für die Wahl des Integrationsrates zu übertragen. Gleiches gilt für den Wahlprüfungsausschuss.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto: 549300, Innenauftrag 810001050103

Aufwendungen für die Maßnahme: 35,70 € je sachkundiger Bürger/je Sitzung

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand: 35,70 € je sachkundiger Bürger/je Sitzung

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein