Beschlussentwurf:

 

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2021 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2021 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.     Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.     Die Satzung zur 24. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                        Märtens

 

 

Begründung:

 

Allgemeines:

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 11.12.2020 den Wirtschaftsplan 2021 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zu Grunde liegenden Fassung beschließt.

 

Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2021 der AVEA wurde von der Konlus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für eventuelle Fragen zur Planung und Kostenentwicklung bei der AVEA steht ein Vertreter der Gesellschaft am Tag der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses für Erläuterungen zur Verfügung.

 

Neben den Selbstkosten der AVEA sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:

 

a)        Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung                  340.925,73 €

der Straßenpapierkörbe

 

b)        Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls",                                     146.845,69 €

insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und

den Außenanlagen der Schulen

 

c)         Kosten für Stilllegung und Deponienachsorge                                        82.672,67 €

 

d)        Verwaltungskosten für die Festsetzung                                                  405.965,47 €

und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren             

 

e)        Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2020                             9.068,00 €

 

Summe                                                                                                         985.477,56 €

 

Stand und Verwendung der Überschüsse/Fehlbeträge aus 2019 und Vorjahren

Jahr         Ü/F*            Betrag                                    Verwendung bisher                            Vortrag 2021

2017        Ü                 1.332.801,90 €          395.000,00 €                           937.801,90 €

2018        Ü                 416.805,70 €                         0,00 €                           416.805,70 €

2019        F                 814.713,77 €                         0,00 €                                        0,00 €

 

* Ü/F   Ü = Überschuss; F = Fehlbetrag

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

-      Einrechnung eines Restüberschusses aus dem Jahr 2017 i. H. v. 937.801,90 €.

-      Einrechnung des Überschusses aus dem Jahr 2018 i. H. v. 416.805,70 €.

-      Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2019 wird nach 2022 vorgetragen.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2020, noch nicht eingeschätzt werden kann.

 

Gebührenfestsetzung:

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2019 und der Vorkalkulation für das Jahr 2021 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen und die Gebührensätze gegenüber dem Jahr 2020 um rund 7,7 % zu erhöhen.

 

Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen):

 

-        Ohne Kompostierungsabschlag bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 86,34 €                                                    neu 92,99 €,

 

-        im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 75,14 €                                                    neu 81,12 €.

 

 

Die Kostensteigerung ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zum einen sind fehlende Vermarktungserlöse im Bereich Altkleider sowie Altpapier zu verzeichnen. Darüber hinaus sind gesteigerte Personalkosten sowie allgemeine Preissteigerungen für beispielsweise Investitionen einzukalkulieren.

 

Altkleidererlöse        €/to                              Menge

Ist 2019                      267,61€ /to                1081 to

Plan 2020                  287,50€ /to                1100 to

Plan 2021                  0€ /to                          1050 to

                       

Papiererlöse             €/to                              Menge

Ist 2019                      87,41€ /to                   8348 to

Plan 2020                  83,97€ /to                   8831 to

Stand 1-9 2020         57,60 € /to                  8831 to Hochrechnung auf das gesamte Jahr

Plan 2021                  50€ /to                        8000 to

                                   

 

Um diesen insgesamt hohen Kostensteigerungen entgegenzuwirken, wurden der restliche Gebührenüberschuss aus 2017 in Höhe von 937.801,90 und der Überschuss aus 2018 in Höhe von 416.805,70 € kostenmindernd eingesetzt.

 

Außerdem ist mit einer Nachzahlung zu den Entsorgungsentgelten 2020 zu rechnen. Diese wird nach jetziger Prognose bei über 1 Mio. € liegen, siehe hierzu auch Vorlage 2020/0031.

 

Bei einer unveränderten Kostensituation der AVEA ist von weiteren Gebührenerhöhungen ab dem Jahr 2022 auszugehen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt: 11101 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 21.029.427 € (Kosten AVEA)

Produkt: 11101 Sachkonto: 432130

Erlöse für die Maßnahme: 22.014.905 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2021 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2020 erforderlich.