Betreff
Beschluss zur Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 13.09.2020
Vorlage
2020/0237
Aktenzeichen
36-86-10-09-ja
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Wahl der Bezirksvertretung II vom 13.09.2020 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 a des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.

 

 

gezeichnet:

                                                                                In Vertretung

Richrath                                                                 Adomat

                                                                                (Wahlleiter)

Begründung:

 

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne dass Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung II der Stadt von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d sowie 46 a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) zu beschließen.

 

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

 

-           den Wahlberechtigten,

-           den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,

-           sowie der Aufsichtsbehörde

 

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

 

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 23.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung II endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 23.11.2020.

 

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter zwei Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.

 

1.    Einspruch von Herrn Friedrich Busch vom 12.10.2020 gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung im Bezirk II

 

Herr Friedrich Busch (Mitglied als sachkundiger Bürger im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren sowie Vertreter als Sachkundiger Bürger für den Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt und FDP Mitglied), legte am 12.10.2020 mittels einfacher E-Mail frist- jedoch nicht formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses der Wahl zur Bezirksvertretung II ein.

 

Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG ist der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist, ob es zuverlässig feststeht, von wem der Einspruch ausgeht und ob dieser mit Wissen und Wollen des Einspruchsführers dem Empfänger zugeleitet worden ist. Dementsprechend ist die Einlegung durch Telegramm, Telefax und Computerfax grundsätzlich formwirksam, während eine solche mittels einfacher E-Mail formunwirksam ist. Im Falle der Unwirksamkeit des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. (Bätge in Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, Bd. 1, § 39 KWahlG Ziffer 7). Da im gegenständlichen Fall keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Einspruch vom Einspruchsführer ausgeht und dieser auch bereits im Vorfeld angekündigt wurde, wird der Einspruch, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Entscheidung angenommen.

 

Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:

 

Probleme bei der Auszählung in den Stimmbezirken 211, 213 und 273.

Der Einspruchsführer trägt vor, dass es zu Problemen bei der Auszählung der Stimmen in drei Stimmbezirken (211, 213, 273) gekommen sei.

 

Die aufgetretenen Probleme wurden bereits am 14.09. bzw. 15.09.2020 geklärt und beseitigt. Im Einzelnen:

 

Alle Niederschriften wurden am Tag nach der Wahl durch erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Bürger und Integration auf Plausibilität überprüft. Diese Prüfung erfolgte ebenfalls in den drei genannten Stimmbezirken. Bei der Prüfung sind Auffälligkeiten hinsichtlich der Plausibilität aufgetreten, sodass die Auszählungsergebnisse des Wahlabends in diesen drei Stimmbezirken am 14.09.2020 bzw. am 15.09.2020 überprüft wurden. Es hat sich herausgestellt, dass es im Wesentlichen zu falschen Zuordnungen der ausgezählten Wählerstimmen auf die zur Wahl stehenden Parteien bzw. Gruppierungen gekommen ist. Die im Anschluss korrigierten Ergebnisse wurden in das Wahlergebnis eingepflegt.

 

Keine grünen Wahlzettel im Stimmbezirk 214 (Uhrzeit ca. 12:00 Uhr)

Der Einspruchsführer trägt vor, dass im Stimmbezirk 214 (Uhrzeit ca. 12:00 Uhr) keine grünen Wahlzettel vorhanden gewesen seien und deswegen Wähler an der Teilnahme zur Wahl der Bezirksvertretung II gehindert wurden. In diesem Zusammenhang legt der Einspruchsführer eine E-Mail vor, die seinen Vortrag untermauern sollen.

 

Zunächst ist anzumerken, dass sich der Vortrag des Einspruchsführers lediglich auf Vermutungen stützt. Es werden keine Personen genannt, die aufgrund fehlender Stimmzettel nicht an der Wahl zur Bezirksvertretung II teilnehmen konnten.

 

Nach Angaben der Wahlvorsteherin (eidesstattliche Versicherung liegt der Verwaltung vor) kam es zu keinem Zeitpunkt zu einer Unterbrechung der Wahlhandlung. Als der Bestand an Wahlzetteln sich einer kritischen Menge näherte, hat die äußerst erfahrene Wahlvorsteherin rechtzeitig einen Beisitzer ihres Teams zum nahegelegenen Wahllokal 211 geschickt, um dort weitere Stimmzettel abzuholen. Im Tagesverlauf lieferte das Wahlamt weitere Stimmzettel in ausreichender Zahl nach, sodass zu keinem Zeitpunkt ein Wähler abgewiesen werden musste.

 

Abschließend ist ergänzend anzumerken, dass die grünen Stimmzettel für die Ratswahl vorgesehen waren, jene für die Bezirksvertretungen waren violett.

 

Zusendung von Briefwahlunterlagen nicht erfolgt.

Der Einspruchsführer legte eine weitere E-Mail vor, in welcher ein Bürger moniert, beantragte Briefwahlunterlagen seien ihm nicht zugeschickt worden.

 

Nach Prüfung wurde festgestellt, dass der Bürger keine Briefwahlunterlagen beantragt hat.

 

2.    Einspruch der FDP vom 22.11.2020 gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung im Bezirk II

 

Die FDP legte am 22.11.2020 durch ihre Kreisvorsitzende Petra Franke mittels einfacher E-Mail frist- jedoch nicht formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses der Wahl zur Bezirksvertretung II ein. Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG ist der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist, ob es zuverlässig feststeht, von wem der Einspruch ausgeht und ob dieser mit Wissen und Wollen des Einspruchsführers dem Empfänger zugeleitet worden ist. Dementsprechend ist die Einlegung durch Telegramm, Telefax und Computerfax grundsätzlich formwirksam, während eine solche mittels einfacher E-Mail formunwirksam ist. Im Falle der Unwirksamkeit des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. (Bätge in Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, Bd. 1, § 39 KWahlG Ziffer 7). Da imgegenständlichen Fall keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Einspruch von der Einspruchsführerin ausgeht und dieser auch bereits im Vorfeld angekündigt wurde, wird der Einspruch, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Entscheidung angenommen.

 

Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben: 

 

Auffälligkeiten bei der Auszählung der Stimmen

 

Die Einspruchsführerin trägt vor, dass im Rahmen der Auszählung in mindestens vier Stimm- bzw. Briefwahlbezirken offensichtlich ermittelte Stimmergebnisse den falschen Parteien bzw. Wählergruppen zugeordnet worden seien und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies auch in anderen Stimmbezirken vorgekommen sei.

 

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 9 verwiesen.

 

Abweichende Verteilung der Mandate für den Bezirk II

 

Die Einspruchsführerin trägt vor, dass im Nachgang zu der am 15.09.2020 im Kommunalwahlausschuss festgestellten Verteilung der Mandate Änderungen vorgenommen wurden und diese am 02.10.2020 als Korrektur im Kommunalwahlausschuss beschlossen wurden. Die Einspruchsführerin ist der Ansicht, der Kommunalwahlausschuss sei hierfür nicht zuständig, sondern vielmehr der Wahlprüfungsausschuss.

 

Zunächst wird zur besseren Nachvollziehbarkeit folgendes mitgeteilt:

 

Im Sitzungstermin am 15.09.2020 war der Tischvorlage bezüglich des Wahlergebnisses zur Bezirksvertretung Bezirk II zu entnehmen, dass die Korrektur des Ergebnisses nicht mit einer geänderten Mandatsverteilung verbunden sei. Entgegen dieser Angaben waren die Korrekturen jedoch mit einer Änderung der Mandatsverteilung in der Bezirksvertretung II verbunden; anstelle der FDP erringt die Bürgerliste ein Mandat.

 

Den Beisitzern wurden im Sitzungstermin die korrigierten Zahlen vorgelegt, jedoch keine zusätzliche Übersicht der gewählten Bewerber, um diese Änderung deutlicher zu kommunizieren. Zudem war die Anzahl der Parteistimmen durch fehlende Parteibezeichnung in den einzelnen Spalten und abweichende Nummerierung gegenüber den Ergebnissen der Ratswahl nicht überprüfbar.

 

Die Niederschrift bildet die Zahl der korrigierten Stimmen und gewählten Bewerber korrekt ab und spiegelte damit das korrekte Wahlergebnis wider. Die Beisitzer befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung am 15.09.2020 jedoch in Unkenntnis über die Auswirkungen der Änderungen.

 

Demnach war das Wahlergebnis in logischer Konsequenz unter Information der Beisitzer neu festzustellen und zwar in der Sitzung vom 02.10.2020. Damit ist der formale Fehler einer unrichtigen Ergebnisfeststellung behoben.

 

Entgegen der Ansicht der Einspruchsführerin war der Kommunalwahlausschuss ohne Weiteres berechtigt, eine irrtümliche Schlussfolgerung für die Sitzvergabe zu korrigieren. Dafür bot sich die ohnehin für den 02.10.2020 anberaumte Sitzung an. Es bedurfte keineswegs eines Verweises auf das Wahlprüfungsverfahren, zumal eine – die Einspruchsfrist des § 39 KWahlG auslösende – Bekanntgabe der gewählten Bewerber gem. § 35 Abs. 2 KWahlG noch nicht stattgefunden hat. Diese Rechtsauffassung wird sowohl von der Bezirksregierung Köln als auch von der Landeswahlleitung geteilt.

 

Dieser Rechtsauffassung folgend wurde die Mandatsverteilung im Stadtbezirk II als erster Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 02.10.2020 erneut festgestellt, um ein transparentes, rechtssicheres Ergebnis zu erhalten.

 

Stimmzettelknappheit im Stimmbezirk 214

 

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter der v. g. Ziffer 1 verwiesen.

 

Verspätete Versendung der Briefwahlunterlagen

 

Die Einspruchsführerin bittet um Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt, wie viele Briefwahlunterlagen an den Dienstleister übergeben wurden. Dieser Bitte wird wie folgt nachgekommen:

 

Nach dem Versand der Wahlbenachrichtigungen gab es in den ersten Tagen bei der Bearbeitung von Briefwahlanträgen technische Probleme seitens des Softwareherstellers; die Eingänge beliefen sich in den ersten Tagen auf ca. 8.000 Anträgen. Nach dem diese Probleme behoben waren, erfolgte die Bearbeitung der Briefwahlanträge unverzüglich nach Eingang.

 

- 20.08.2020 bis 31.08.2020                       15.131

- 01.09.2020 bis 09.09.2020                       10.307

- 10.09. und 11.09.2020                                   200 (Zustellung durch städt. Kurier)

                                                                        _______

                                                                        25.638

 

Die Gesamtanzahl der Briefwahlanträge belief sich auf 26.711.

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.

 

Die Wahl der Bezirksvertretung II im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 13.09.2020 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da

 

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet

  wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

 

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung

  Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall

  auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
  gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

 

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde

  (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).