Beschlussentwurf:
Die Wahl der Bezirksvertretung II vom 13.09.2020 wird gemäß §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 a des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Adomat
(Wahlleiter)
Begründung:
Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne dass Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung II der Stadt von Amts wegen entsprechend §§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d sowie 46 a Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten,
- den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,
- sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 23.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretung II endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 23.11.2020.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter zwei Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.
1. Einspruch von
Herrn Friedrich Busch vom 12.10.2020 gegen die Gültigkeit der Wahl zur
Bezirksvertretung im Bezirk II
Herr Friedrich Busch (Mitglied als
sachkundiger Bürger im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren sowie
Vertreter als Sachkundiger Bürger für den Ausschuss für Bürgereingaben und
Umwelt und FDP Mitglied), legte am 12.10.2020 mittels einfacher E-Mail frist-
jedoch nicht formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses der
Wahl zur Bezirksvertretung II ein.
Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG ist der Einspruch
bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist, ob es
zuverlässig feststeht, von wem der Einspruch ausgeht und ob dieser mit Wissen
und Wollen des Einspruchsführers dem Empfänger zugeleitet worden ist.
Dementsprechend ist die Einlegung durch Telegramm, Telefax und Computerfax
grundsätzlich formwirksam, während eine solche mittels einfacher E-Mail
formunwirksam ist. Im Falle der Unwirksamkeit des Einspruchs, ist dieser als
unzulässig zurückzuweisen. (Bätge in Wahlen und Abstimmungen in
Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, Bd. 1, § 39 KWahlG Ziffer 7). Da
im gegenständlichen Fall keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der
Einspruch vom Einspruchsführer ausgeht und dieser auch bereits im Vorfeld
angekündigt wurde, wird der Einspruch, jedoch ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, zur Entscheidung angenommen.
Folgende Punkte sind als Begründung für den
Einspruch angegeben:
Probleme bei der Auszählung in den
Stimmbezirken 211, 213 und 273.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass es zu
Problemen bei der Auszählung der Stimmen in drei Stimmbezirken (211, 213, 273)
gekommen sei.
Die aufgetretenen Probleme wurden bereits am
14.09. bzw. 15.09.2020 geklärt und beseitigt. Im Einzelnen:
Alle Niederschriften wurden am Tag nach der
Wahl durch erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Bürger
und Integration auf Plausibilität überprüft. Diese Prüfung erfolgte ebenfalls
in den drei genannten Stimmbezirken. Bei der Prüfung sind Auffälligkeiten
hinsichtlich der Plausibilität aufgetreten, sodass die Auszählungsergebnisse
des Wahlabends in diesen drei Stimmbezirken am 14.09.2020 bzw. am 15.09.2020
überprüft wurden. Es hat sich herausgestellt, dass es im Wesentlichen zu
falschen Zuordnungen der ausgezählten Wählerstimmen auf die zur Wahl stehenden
Parteien bzw. Gruppierungen gekommen ist. Die im Anschluss korrigierten
Ergebnisse wurden in das Wahlergebnis eingepflegt.
Keine grünen Wahlzettel im Stimmbezirk 214
(Uhrzeit ca. 12:00 Uhr)
Der Einspruchsführer trägt vor, dass im
Stimmbezirk 214 (Uhrzeit ca. 12:00 Uhr) keine grünen Wahlzettel vorhanden
gewesen seien und deswegen Wähler an der Teilnahme zur Wahl der
Bezirksvertretung II gehindert wurden. In diesem Zusammenhang legt der
Einspruchsführer eine E-Mail vor, die seinen Vortrag untermauern sollen.
Zunächst ist anzumerken, dass sich der
Vortrag des Einspruchsführers lediglich auf Vermutungen stützt. Es werden keine
Personen genannt, die aufgrund fehlender Stimmzettel nicht an der Wahl zur
Bezirksvertretung II teilnehmen konnten.
Nach Angaben der Wahlvorsteherin
(eidesstattliche Versicherung liegt der Verwaltung vor) kam es zu keinem
Zeitpunkt zu einer Unterbrechung der Wahlhandlung. Als der Bestand an
Wahlzetteln sich einer kritischen Menge näherte, hat die äußerst erfahrene
Wahlvorsteherin rechtzeitig einen Beisitzer ihres Teams zum nahegelegenen
Wahllokal 211 geschickt, um dort weitere Stimmzettel abzuholen. Im Tagesverlauf
lieferte das Wahlamt weitere Stimmzettel in ausreichender Zahl nach, sodass zu
keinem Zeitpunkt ein Wähler abgewiesen werden musste.
Abschließend ist ergänzend anzumerken, dass
die grünen Stimmzettel für die Ratswahl vorgesehen waren, jene für die
Bezirksvertretungen waren violett.
Zusendung von Briefwahlunterlagen nicht
erfolgt.
Der Einspruchsführer legte eine weitere
E-Mail vor, in welcher ein Bürger moniert, beantragte Briefwahlunterlagen seien
ihm nicht zugeschickt worden.
Nach Prüfung wurde festgestellt, dass der
Bürger keine Briefwahlunterlagen beantragt hat.
2. Einspruch der FDP vom 22.11.2020 gegen
die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung im Bezirk II
Die FDP legte am 22.11.2020 durch ihre Kreisvorsitzende Petra Franke mittels einfacher E-Mail frist- jedoch nicht formgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses der Wahl zur Bezirksvertretung II ein. Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG ist der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Schriftlichkeit ist, ob es zuverlässig feststeht, von wem der Einspruch ausgeht und ob dieser mit Wissen und Wollen des Einspruchsführers dem Empfänger zugeleitet worden ist. Dementsprechend ist die Einlegung durch Telegramm, Telefax und Computerfax grundsätzlich formwirksam, während eine solche mittels einfacher E-Mail formunwirksam ist. Im Falle der Unwirksamkeit des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. (Bätge in Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, Bd. 1, § 39 KWahlG Ziffer 7). Da imgegenständlichen Fall keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Einspruch von der Einspruchsführerin ausgeht und dieser auch bereits im Vorfeld angekündigt wurde, wird der Einspruch, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Entscheidung angenommen.
Folgende Punkte sind als Begründung für den Einspruch angegeben:
Auffälligkeiten bei der
Auszählung der Stimmen
Die Einspruchsführerin trägt vor, dass im Rahmen der Auszählung in mindestens vier Stimm- bzw. Briefwahlbezirken offensichtlich ermittelte Stimmergebnisse den falschen Parteien bzw. Wählergruppen zugeordnet worden seien und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies auch in anderen Stimmbezirken vorgekommen sei.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 9 verwiesen.
Abweichende Verteilung der
Mandate für den Bezirk II
Die Einspruchsführerin trägt vor, dass im Nachgang zu der am 15.09.2020 im Kommunalwahlausschuss festgestellten Verteilung der Mandate Änderungen vorgenommen wurden und diese am 02.10.2020 als Korrektur im Kommunalwahlausschuss beschlossen wurden. Die Einspruchsführerin ist der Ansicht, der Kommunalwahlausschuss sei hierfür nicht zuständig, sondern vielmehr der Wahlprüfungsausschuss.
Zunächst wird zur besseren Nachvollziehbarkeit folgendes mitgeteilt:
Im Sitzungstermin am 15.09.2020 war der Tischvorlage bezüglich des Wahlergebnisses zur Bezirksvertretung Bezirk II zu entnehmen, dass die Korrektur des Ergebnisses nicht mit einer geänderten Mandatsverteilung verbunden sei. Entgegen dieser Angaben waren die Korrekturen jedoch mit einer Änderung der Mandatsverteilung in der Bezirksvertretung II verbunden; anstelle der FDP erringt die Bürgerliste ein Mandat.
Den Beisitzern wurden im Sitzungstermin die korrigierten Zahlen vorgelegt, jedoch keine zusätzliche Übersicht der gewählten Bewerber, um diese Änderung deutlicher zu kommunizieren. Zudem war die Anzahl der Parteistimmen durch fehlende Parteibezeichnung in den einzelnen Spalten und abweichende Nummerierung gegenüber den Ergebnissen der Ratswahl nicht überprüfbar.
Die Niederschrift bildet die Zahl der korrigierten Stimmen und gewählten Bewerber korrekt ab und spiegelte damit das korrekte Wahlergebnis wider. Die Beisitzer befanden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung am 15.09.2020 jedoch in Unkenntnis über die Auswirkungen der Änderungen.
Demnach war das Wahlergebnis in logischer Konsequenz unter Information der Beisitzer neu festzustellen und zwar in der Sitzung vom 02.10.2020. Damit ist der formale Fehler einer unrichtigen Ergebnisfeststellung behoben.
Entgegen der Ansicht der Einspruchsführerin war der Kommunalwahlausschuss ohne Weiteres berechtigt, eine irrtümliche Schlussfolgerung für die Sitzvergabe zu korrigieren. Dafür bot sich die ohnehin für den 02.10.2020 anberaumte Sitzung an. Es bedurfte keineswegs eines Verweises auf das Wahlprüfungsverfahren, zumal eine – die Einspruchsfrist des § 39 KWahlG auslösende – Bekanntgabe der gewählten Bewerber gem. § 35 Abs. 2 KWahlG noch nicht stattgefunden hat. Diese Rechtsauffassung wird sowohl von der Bezirksregierung Köln als auch von der Landeswahlleitung geteilt.
Dieser Rechtsauffassung folgend wurde die Mandatsverteilung im Stadtbezirk II als erster Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 02.10.2020 erneut festgestellt, um ein transparentes, rechtssicheres Ergebnis zu erhalten.
Stimmzettelknappheit im
Stimmbezirk 214
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter der v. g. Ziffer 1 verwiesen.
Verspätete Versendung der
Briefwahlunterlagen
Die Einspruchsführerin bittet um Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt, wie viele Briefwahlunterlagen an den Dienstleister übergeben wurden. Dieser Bitte wird wie folgt nachgekommen:
Nach dem Versand der Wahlbenachrichtigungen gab es in den ersten Tagen bei der Bearbeitung von Briefwahlanträgen technische Probleme seitens des Softwareherstellers; die Eingänge beliefen sich in den ersten Tagen auf ca. 8.000 Anträgen. Nach dem diese Probleme behoben waren, erfolgte die Bearbeitung der Briefwahlanträge unverzüglich nach Eingang.
- 20.08.2020 bis 31.08.2020 15.131
- 01.09.2020 bis 09.09.2020 10.307
- 10.09. und 11.09.2020 200 (Zustellung durch städt. Kurier)
_______
25.638
Die Gesamtanzahl der Briefwahlanträge belief sich auf 26.711.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.
Die Wahl der Bezirksvertretung II im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 13.09.2020 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet
wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall
auf die Zuteilung
der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können (§ 40 Abs. 1
Buchstabe b KWahlG);
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde
(§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).