Beschlussentwurf:
Die Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Adomat
(Wahlleiter)
Begründung:
Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne dass Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt von Amts wegen entsprechend § 16 der Satzung über die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder der Stadt Leverkusen vom 18.03.2020 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchstaben a-d Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten,
- den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,
- sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 23.10.2020 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates endete gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG i. V. m. mit § 31 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 23.11.2020.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen anzuzweifeln.
Die Wahl des Integrationsrates im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 13.09.2020 ist somit nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet
wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall
auf die Zuteilung
der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können (§ 40 Abs. 1
Buchstabe b KWahlG);
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde
(§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).