Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Gremien der nbso die Weisung, den Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der Begründung zu ändern.
2. Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. Ziff. 1 vom Rat bestellten städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der nbso werden abberufen.
3. Der Rat bestellt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. Ziff. 1 in den Aufsichtsrat der nbso:
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Mitglied |
1. |
OB Buchhorn, Reinhard |
Mitglied lfd. Nr. 1 ist der Oberbürgermeister als geborenes Mitglied. Einer Bestellung bedarf es insoweit nicht.
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Mitglied |
2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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18. |
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Häusler
in Vertretung des Oberbürgermeisters
Begründung
Der Gesellschaftsvertrag der nbso wurde zuletzt im Rahmen der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen am 16.02.2009 zur Aufnahme eines ständigen Vertreters der IHK mit beratender Stimme in den Aufsichtsrat der nbso (Vorlage R 1520 / 16.TA) geändert.
Die nun vorgesehene Änderung des Gesellschaftsvertrages zielt auf eine Anpassung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates.
Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist die vorgeschriebene Bildung des Aufsichtsrates derzeit wie folgt geregelt:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:
a)
Dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Leverkusen,
als geborenem Mitglied des
Aufsichtsrates,
b)
vierzehn sachkundigen
Mitgliedern.
Die sachkundigen Mitglieder werden durch den Rat der Stadt
Leverkusen bestellt.“
§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird nach erfolgter Neufassung folgende Regelung enthalten:
„Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern,
a)
Dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Leverkusen,
als geborenem Mitglied des
Aufsichtsrates,
b)
siebzehn sachkundigen
Mitgliedern.
Die sachkundigen Mitglieder werden durch den Rat der Stadt
Leverkusen bestellt.“
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.