Beschlussentwurf:

 

1.    Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister mit dem Abschluss der Abstimmungsvereinbarung nach Maßgabe des als Anlage zur Vorlage beigefügten Entwurfs rückwirkend zum 01.01.2020. Die Anlagen dieser Vorlage zur Abstimmungsvereinbarung sind Bestandteil der Zustimmung.

 

2.    Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. noch erforderliche textliche oder inhaltliche Veränderungen vorzunehmen, die den grundsätzlichen Inhalt der Abstimmungsvereinbarung nicht berühren.

 

 

gezeichnet:

                                                         In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                         Märtens                                          Lünenbach

Begründung:

 

Gesetzliche Grundlagen

Am 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten, das neue Vorgaben für die notwendige Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und den dualen Systemen enthält. Die bisherige unbefristete Abstimmungsvereinbarung nach den Regelungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) ist nach den Maßgaben des § 22 VerpackG bis spätestens 31.12.2020 neu zu verhandeln.

 

Zu diesem Zweck sind die Systeme verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit der Stadt Leverkusen als örE die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG). Der Abschluss sowie jede Änderung dieser Vereinbarung bedürfen seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Zustimmung des örE sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG).

 

Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) hat sich als gemeinsamer Vertreter gegenüber Stadt Leverkusen erklärt. Die bisherige Abstimmungsvereinbarung wurde durch den Erfüllungsgehilfen des örE, der AVEA GmbH & Co. KG, wirksam zum 31.12.2019 gekündigt. Damit besteht auch für den örE eine gewisse Dringlichkeit diesen vertragslosen Zustand zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere auch die Geltendmachung des angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet sind (s. u.).

 

Die als Dokument beigefügte Abstimmungsvereinbarung und den dazugehörigen Anlagen zur Abstimmungsvereinbarung gibt den aktuellen und finalen Verhandlungsstand zwischen dem örE, seinem Erfüllungsgehilfen und DSD GmbH wieder. DSD GmbH hat den Inhalt dieser Dokumente den im Rubrum der Abstimmungsvereinbarung aufgeführten Systembetreibern zur Zustimmung zugeleitet. Die Systembetreiber haben den Vereinbarungsentwurf mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, sodass nunmehr noch die Zustimmung des örE erforderlich ist.

 

Die Abstimmungsvereinbarung enthält neben der grundsätzlichen Vertragsgestaltung die konkrete Ausgestaltung in Form von Systemfestlegungen über die durch die Systeme im Gebiet des örE einzurichtenden bzw. eingerichteten Erfassungssysteme für restentleerte Leichtverpackungen (LVP - gelber Sack), Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK). Verfahrensmäßig finden diese Festlegungen in Anlagen zur Abstimmungsvereinbarung statt. Das Verhandlungsergebnis wurde auf Grundlage der von den kommunalen Spitzenverbänden, dem VKU sowie den Systembetreibern ausgehandelten Orientierungshilfe, die aus dem Text der Abstimmungsvereinbarung und insgesamt acht Anlagen besteht, die alle notwendigen Regelungen des Abstimmungsverhältnisses zwischen den örE und den Systemen nach § 22 VerpackG umfassen, erzielt.

 

Die grundsätzliche Abstimmungsvereinbarung wird dabei unbefristet abgeschlossen. Über die Befristung der Anlagen als Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung kann der örE fortlaufend Einfluss auf die Systemfestlegungen nehmen und die Rahmenvorgaben unter technologischen, rechtlichen und umweltpolitischen Aspekten anpassen.

 

Inhalt

Die Abstimmungsvereinbarung enthält Regelungen zur grundsätzlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Leverkusen als örE und den Systemen. Der Text entspricht der erwähnten Orientierungshilfe.

 

Anlage 1

Anlage 1 umfasst die Abschlussvollmachten sämtlicher Systembetreiber, für die die Abstimmungsvereinbarung im Entsorgungsgebiet des örE Stadt Leverkusen Geltung finden soll. Die Systembetreiber sind im Rubrum der Abstimmungsvereinbarung aufgeführt.

 

Anlage 2

Anlage 2 beinhaltet stets die gültige Abfallentsorgungssatzung. Insoweit wird auf § 2 Abstimmungsvereinbarung verwiesen, der einen sogenannten dynamischen Verweis enthält.

 

Anlagen 3a und 3b – Systembeschreibung Leichtverpackungen (LVP)

Für den kommenden Ausschreibungszeitraum 2022 bis 2024 (Anlage 3b) steht abweichend vom bisherigen Erfassungssystem eine gelbe Tonne (1.100 Liter Behälter) für Großwohnanlagen (ab 20 Einwohner je Hausnummer) zur Verfügung. Die Stadt verfolgt dieses Ziel, um Lagerungsproblemen des gelben Sacks und den damit verbundenen Ungezieferbefall vorzubeugen. Ausnahmen von der gelben Tonne in Innenstadtbereichen sind benannt. In Anlage 3a ist Fortgeltung der bisherigen Regelung bis einschließlich 31.12.2021 enthalten.

 

Anlage 4 - Systemfestlegung Glas

Neben dem bestehenden Dreikammer-Depotcontainer-System wird optional weiterhin vorgesehen, dass an neuen Standplätzen Unterflurbehälter zur Glassammlung eingerichtet werden können. Solche neuen Standplätze sind - da es sich um ein privatwirtschaftliches System handelt – nur im Rahmen städtebaulicher Verträge auf Kosten des Investors zu errichten. Eine Kostenübernahme des örE ist aus gebührenrechtlichen Aspekten nicht zulässig. Die Standplatzdichte ist auf einen Behälter je 600 Einwohner festgelegt, um eine gute dezentrale Erreichbarkeit zu gewährleisten.

 

Anlage 5 – Systemfestlegung Pappe, Papier, Karton (PPK)

Anlage 5 regelt die Systemfestlegung PPK und weist gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung auf.

 

Anlage 6 – Mitbenutzung Wertstoffhöfe

Anlage 6 ist im Rahmen der Verhandlungen mit DSD GmbH entfallen.

 

Anlage 7 – Mitbenutzung PPK

Anlage 7 regelt die Mitbenutzung der Sammelstruktur PPK. Die finanziellen Auswirkungen sind nachfolgend dargestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Papier, Pappe, Karton

Geltendmachung des Entgelts für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton (PPK)

 

Grundsätzlich sind die Systembetreiber angehalten, die Verpackungsabfälle selbst zu entsorgen. Nach § 22 Abs. 4 VerpackG kann der örE die Mitbenutzung der Sammelstrukturen (hier der Papiertonne) verlangen. Ebenso können die Systeme im Rahmen der Abstimmung vom örE verlangen, die Benutzung der Sammelstruktur zu gestatten. Dafür zahlen die Systembetreiber ein Mitbenutzungsentgelt. Daneben ist die Erlösbeteiligung für die gesammelten Mengen zu regeln.

 

a)    Mitbenutzungsentgelt

 

Das Entgelt für die Mitbenutzung PPK ist in Anlage 7 geregelt. Grundsätzlich hat sich das angemessene Entgelt an Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Im Ergebnis wurde die Beteiligung der Systembetreiber an den Kosten der Sammelstruktur PPK unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ausverhandelt. Das zu leistende Entgelt setzt sich aus den Komponenten des Verpackungsanteils von 33,5 % Masseanteil und dem festgelegten Preis pro Tonne zusammen. Dabei ist der Verpackungsanteil zentral zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, dem VKU und den Systembetreibern vereinbart worden. Er findet seine Grundlage im INFA-Gutachten zur „Bestimmung des Verpackungsanteils im getrennt erfassten Altpapiergemisch im Sammelbehälter/Erfassungssystem“.

 

Hinsichtlich des Mitbenutzungsentgelts pro Tonne wurde ein Staffelpreis vereinbart, der sich während der Laufzeit der Anlage 7 wie folgt entwickelt:

170 €/t für 2020, 180 €/t für 2021 und 190 €/t für 2022. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung einer Gesamttonnage von 9.000 t für 2020 ein Mitbenutzungsentgelt von 512.550 €, welches sich in den folgenden beiden Jahren unter der Annahme konstanter Mengen um jeweils 30.150 € erhöht. Verglichen mit dem bisher vereinbarten Mitbenutzungsentgelt von rund 200.000 € ergibt sich eine signifikante Verbesserung. Die Entgelte verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Das Mitbenutzungsentgelt wird mit Abschluss der Abstimmungsvereinbarung durch den örE selbst (FB Finanzen) gegenüber den Systembetreibern im Verhältnis ihrer Marktanteile abgerechnet. Die AVEA GmbH & Co. KG wird die Aufwendungen aus der Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Systembetreiber an den örE weiter belasten. Insgesamt ist an dieser Stelle mit einem haushaltsneutralen Vorgang zu rechnen. Allerdings sorgt die separate Abbildung im städtischen Produkthaushalt für eine erhöhte Transparenz. Durch die Verschiebung des Verpackungsanteils von bisher 25 Gewichtsprozent auf 33,5 % ist eine Entlastung auf der Gebührenseite zu erwarten, da sich der gebührenrelevante Kostenanteil für die Sammlung von PPK reduziert. Steuerlich gesehen handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art. Dieser wird über einen gesonderten Geschäftsbereich abgebildet.

 

b)    Erlösbeteiligung

 

Nach dem Verpackungsgesetz hat jeder Systembetreiber ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch die Stadt als örE und der Herausgabe eines seiner Systemmenge entsprechenden Teiles des Sammelgemisches. Bei gemeinsamer Verwertung (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) ist der Wert des Verpackungsanteiles für den Vertragszeitraum auf null Euro/Tonne festgelegt (s. § 4 Nr. 2 Abstimmungsvereinbarung). Aufgrund des schwankenden Vermarktungsentgelts für das Sammelgemisch PPK wurde im Falle von Zuzahlungen für die Verwertung des Sammelgemischs (negative Preise) eine quotale Beteiligung der Systembetreiber vereinbart, um das Risiko entsprechend zu verteilen.

 

Die Ausübung des Wahlrechts zur Herausgabe der Sammelmenge wurde im Hinblick auf die operative Durchführbarkeit auf zwei Monate nach Abschluss der Vereinbarung begrenzt. Zudem erfolgt an dieser Stelle ein Wert- und Kostenausgleich nach § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG.

 

Leichtverpackungen und Glas

Bei Leichtverpackungen und Glas findet zwischen der Stadt Leverkusen als örE und den Systembetreibern kein Geldfluss statt, sodass keine finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 111001 Sachkonto: 441900, 542900

Aufwendungen für die Maßnahme: 500.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2021

 Personal-/Sachaufwand: 500.000 €

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2021

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 500.000 €

Produkt: 111001 Sachkonto 441900

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund von internen Abstimmungsbedarfen war es leider nicht möglich, die Vorlage früher zu erstellen. Da eine Beschlussfassung aber noch in diesem Turnus angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin vorgelegt.