- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Für das grob umschriebene Gebiet in Leverkusen-Steinbüchel zwischen den Straßen Am Steinberg, Krummen Weg und Alt Steinbücheler Weg sowie dem Reitweg ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB aufzustellen.
Der Bereich wird
- im Norden durch die südliche Grenze der Parzelle 51 (Reitweg);
- im Osten durch die westliche Grenze der Parzelle 25 (Krummer Weg);
- im Süden durch die
südliche Grenze der Parzellen 55, 133 und in Verlängerung auf die südliche
Grenze der Parzelle 52, durch die südliche Begrenzung der Parzellen 52 und
200, durch die nördliche Grenze der Parzelle 207, durch die östliche
Begrenzung der Parzelle 206, durch die südliche Begrenzung der Parzelle
217, durch die östliche Begrenzung der Parzelle 211 und in Verlängerung
auf die nördliche Begrenzung der Parzelle 210, durch die nördliche
Begrenzung der Parzellen 210 und 215;
- im Westen durch die westliche Grenze der Parzelle 134 (Am
Steinberg)
(alle:
Gemarkung Steinbüchel, Flur 16) begrenzt.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen:
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
Mues Stein
Begründung:
Im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 183/III „Nördlich Lichtenburg“ sollen eine 7-gruppige
Kindertagesstätte (Kita) mit Betreuungsplätzen für Unter-3-jährige Kinder (U3),
eine Rettungswache mit einem Gerätehaus der freiwilligen Feuerwehr (siehe
Vorlage Nr. 0584/2010) sowie Wohnnutzungen mit Grünanlagen realisiert werden.
Die Fläche ist im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche, Grünfläche sowie Landwirtschaftsfläche ausgewiesen worden.
Alle notwendigen Beteiligungen sowie Gutachten werden im
weiteren Verfahren durchgeführt bzw. beauftragt.
Hier soll nun ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) als "Prioritäres Projekt des Wohnungsbaus" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0669/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke / FB 61 / -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da sowohl das Planungsrecht zur
Schaffung von Investitionen erforderlich ist als auch nur dadurch Wohnbauflächen
zur Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung geschaffen werden können
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)