- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 25/77/III
„Schlebusch-Mitte“ ist im Bereich nördlich der Morsbroicher Straße, östlich der
Felix-von-Roll-Straße, südlich der Gezelinallee und westlich der Oulustraße zu
ändern, mit dem Ziel dort Erweiterungsflächen für die Kindertagestätte zu
schaffen.
Der Bereich wird
- im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der
Morsbroicher Straße und der Parzelle 367 sowie durch die nördliche Grenze
der Parzelle 365;
- im Osten durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der
Oulustraße;
- im Süden durch die nördliche Begrenzungslinien der Parzellen 396
und 426 (teilweise) sowie der westlichen und nördlichen Begrenzungslinien
der Parzelle 335 in Verlängerung auf den Schnittpunkt mit der südlichen
Begrenzung der Parzelle 334 und
- im Westen durch die die westlichen Begrenzungslinien der Parzellen
335,426 und 409 ,
(alle: Gemarkung Schlebusch-Nord, Flur 11) begrenzt.
Die genaue Abgrenzung des 5. Änderungsbereiches geht aus der Anlage 1 hervor.
Rechtsgrundlagen:
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung mit
§ 13 BauGB.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Entsprechend des Grundsatzbeschlusses vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. R 1597/16.TA) ist eine Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte von 4 Gruppen auf zz. vom Fachbereich Kinder und Jugend geplante 8 Gruppen vorgesehen.
Beabsichtigt ist, entsprechend des Konzeptes des Fachbereichs Kinder und Jugend dort 120 Kindergarten-Plätze anzubieten.
Da aber theoretisch eine höhere Belegung für die Zukunft nicht auszuschließen ist, geht der Bebauungsplan aus Gründen der Rechtssicherheit von einer maximalen Belegung mit 200 Plätzen aus.
Das Verkehrsgutachten mit Vorschlägen zur Erschließung etc. liegt vor, das Ergebnis ist in die Begründung eingearbeitet. Erst im weiteren Verfahren wird über die Frage der konkreten Andienung/Stellplätze entschieden. Im Rahmen der planerischen Zurückhaltung ist ggf. eine Lösung auch erst vor dem konkreten Bauvorhaben im Rahmen des Planungs- und Baubeschlusses möglich.
Alle weiteren notwendigen Beteiligungen sowie Gutachten werden im weiteren Verfahren durchgeführt bzw. beauftragt.
Hier soll nun der Bebauungsplan geändert werden.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) als "Prioritäres Projekt zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr.0670/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke /FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung
von Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
zz. sind keine Angaben möglich
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)