- Beschluss über Äußerungen während der frühzeitigen Beteiligung
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Äußerungen I/A) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Äußerungen I/B) sowie der städtischen Fachbereiche und Betriebe (Äußerungen I/C) vorgebrachten Äußerungen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes in Schlebusch im Bereich "Parkplatz - Im Bühl" (Anlage 2 der Vorlage) einschließlich der Begründung (Anlage 3 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen.
3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an der Planung zu beteiligen. Der Entwurf der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt
vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den
Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Planungsanlass:
Für Schulauslagerungen im Zuge
von Sanierungen (z. B. Raumbedarf Hugo-Kükelhaus-Schule) soll der bislang mit
einer als Flüchtlingsunterkunft in Containerbauweise bebaute Parkplatz Im Bühl
für eine schulische Nutzung in Anspruch genommen werden. Der rechtswirksame
Flächennutzungsplan (FNP) stellt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ sowie „Sportliche Einrichtung/Sportplatz“ überlagert mit dem
Symbol „Parkplatz“ dar.
Die Containeranlage wurde
entsprechend § 35 i. V. m. § 246 BauGB genehmigt. Aufgrund der damaligen
Flüchtlingskrise hat das Ministerium mit der Ergänzung des § 246 BauGB in
Absatz 9 die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, Flüchtlingsunterkünfte in
der Rechtsfolge den teilprivilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 BauGB
gleichzustellen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
sieht § 35 BauGB vor, dass überprüft wird, ob die Darstellung des FNP der
Nutzung entgegensteht. Durch die oben genannte Regelung des BauGB wurde festgelegt,
dass bei einem Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden,
der öffentliche Belang einer der Nutzung entgegenstehenden Darstellung des FNP
nicht entgegengehalten werden kann. Die Möglichkeit, Flüchtlingsunterbringungen
als begünstigte Vorhaben anzusehen, hat die Gesetzgebung auf den 31.12.2019
beschränkt. Noch in Nutzung befindliche Gebäude können auch über den Zeitraum
weiter genutzt werden (Bestandsschutz). Um hier eine Umnutzung für schulische
Zwecke zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Die
Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Leverkusen.
Ziel und Zweck der Änderung
des FNP:
Der rechtswirksame FNP stellt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie „Sportliche Einrichtung/Sportplatz“ überlagert mit dem Symbol „Parkplatz“ dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der Containeranlage von einer Flüchtlingsunterkunft in ein Schulgebäude zu schaffen. Bei dieser Änderung entsprechend der anliegenden Planzeichnung wird die Darstellung „Grünfläche“ überlagert mit dem Symbol „Parkplatz“ in eine Darstellung Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schulische Einrichtung“ überlagert mit dem Symbol „Parkplatz“ geändert.
Verfahrensstand:
Durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Leverkusen wurden am 16.11.2020 der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst (Vorlage Nr. 2020/3899). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit der Flächennutzungsplanänderung fand in der Zeit vom 18.12.2020 bis 22.01.2021 statt. Die Planunterlagen konnten durch Aushang sowie im Internet eingesehen werden.
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung:
Insgesamt sind keine schriftlichen Äußerungen aus der Öffentlichkeit im Fachbereich Stadtplanung eingegangen. Von Seiten der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB überwiegend zustimmende Äußerungen oder die Mitteilung abgegeben, dass keine Betroffenheit besteht. In einer Äußerung eines Leitungsbetreibers wurde auf vorhandene Leitungen und den Schutz der Trassen hingewiesen. Von der Oberen Wasserbehörde wurde auf die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen.
Äußerungen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht
eingegangen. Von Seiten der Fachbereiche wurden im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB überwiegend zustimmende Äußerungen oder die
Mitteilung abgegeben, dass keine Betroffenheit besteht. Es sind drei Äußerungen
der Fachbereiche bzw. Eigenbetriebe der Stadt eingegangen, deren in der
Äußerung aufgeführten Regelungsbedarfe
nicht die Ebene der Flächennutzungsplanung betreffen. Diese werden im
Baugenehmigungsverfahren beachtet.
Äußerungen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind in Bezug auf die Schutzgüter Klima und Boden eingegangen. Die Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Weiteres Vorgehen:
Auf der Grundlage des Entwurfes der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie der umweltrelevanten Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Aushang im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen (Elberfelder Haus, Hauptstraße 101) durchgeführt werden. Der Entwurf wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich ausgelegt. Zudem können die o. g. Dokumente auf der Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Die Öffentlichkeit hat hierbei die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Gemäß dem seit 29.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann es zu Abweichungen der üblichen Modalitäten im Hinblick auf die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie der umweltrelevanten Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Unterlagen und bezüglich Beratungen, Koordinationen und Konsultationen kommen. Detaillierte Informationen zu Art und Umfang der öffentlichen Auslegung werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht.
Im Nachgang der öffentlichen Auslegung soll, sofern keine Änderungen des Bauleitplanes erforderlich werden, dem Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung sämtlicher im Rahmen des Planverfahrens eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss) vorgelegt werden.
Hinweis: Aufgrund aktueller Schutzmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) kann es zu weiteren Vorgaben in Bezug auf den öffentlichen Aushang der Planung (Terminabsprachen, Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen) kommen, die im Rahmen der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen bekanntgemacht werden.
(Hinweis des Fachbereichs
Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Im Ratsinformationssystem Session sind die
unten genannten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung
einzusehen.)
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |