- Aufstellungsbeschluss (Beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
In
Leverkusen-Rheindorf am Burgweg ist für das grob umschriebene Gebiet, das wie folgt begrenzt wird
- im Norden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie des Burgwegs,
- im Osten durch die westliche Begrenzungslinie der Felderstraße,
- im Süden durch die nördliche Begrenzungslinie
der Unterstraße und
- im Westen durch die östliche Begrenzungslinie der Straße „Am
Graben“
(alle: Gemarkung
Rheindorf, Flur 13,17,18),
ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung (s. Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen:
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB (Beschleunigtes Verfahren).
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Entsprechend des Grundsatzbeschlusses vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. R 1597/16.TA) ist eine Kindertagesstätte mit zz. vom Fachbereich Kinder und Jugend geplanten vier Gruppen vorgesehen.
Beabsichtigt ist, entsprechend des Konzeptes des Fachbereichs Kinder und Jugend dort 60 Kindergarten-Plätze anzubieten.
Da aber theoretisch eine höhere Belegung für die Zukunft nicht auszuschließen ist, geht der Bebauungsplan aus Gründen der Rechtsicherheit von einer maximalen Belegung mit 100 Plätzen aus.
Alle notwendigen Beteiligungen sowie Gutachten werden im weiteren Verfahren durchgeführt bzw. beauftragt.
Hier soll nun ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) als "Prioritäres Projekt zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur" vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.0672/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke /FB61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung
von Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
Folgendes Ziel wird durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes verfolgt:
-
Flächenbereitstellung
für eine vier-gruppige Kindertagesstätte zur Deckung des Bedarfes, der u. a.
durch die Einführung des gesetzlichen Anspruches eines Kindergartenplatzes für
Unter-3-jährige ab 2013 entsteht.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
zz. sind noch keine Angaben
möglich
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
zz. sind noch keine Angaben
möglich
Begründung der
einfachen/besonderen Dringlichkeit