Betreff
Absetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung einschl. der Kindertagespflege und im Rahmen des Offenen Ganztags an Schulen der Primarstufe und Förderschulen sowie der Sekundarstufe I im Zuge von Covid-19 für den Monat Januar 2021 ff
Vorlage
2021/0385
Aktenzeichen
510-js
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.  Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in der Kindertagesbetreuung oder eine Notbetreuung in der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

2.  Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essengeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung/Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

3.  Darüber hinaus wird die Stadt Leverkusen die Elternbeiträge auf der Grundlage der zurzeit gültigen Elternbeitragssatzung, die monatliche Essengeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und die Verpflegungsgelder für die offene Ganztagsschule bei Verlängerung des Lockdowns über den 14.02.2021 hinaus, einhergehend mit weiteren landesweiten Beitragserlassen, analog umsetzen. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Aufgrund des weiter anhaltenden Infektionsgeschehens in Verbindung mit einem seit 16.12.2020 geltenden Lockdown haben sich das Finanzministerium, das Familienministerium und das Schulministerium des Landes NRW verständigt, dass die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung und im offenen Ganztag für den Monat Januar 2021 landesweit ausgesetzt werden. Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule oder in der Sekundarstufe I betreuen lassen.

 

Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer des Betreuungsverbots die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellenden voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrages voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern jedoch eine zügige finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Januar 2021 zu schaffen.

 

Die Stadt Leverkusen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Januar 2021. Wie bereits zu den in 2020 landesweit ausgesetzten Elternbeiträgen tragen Land und Kommunen jeweils 50 % der ausfallenden Beiträge. Die diesbezüglichen Vorlagen hat der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW in seiner Sitzung am 21. Januar 2021 beschlossen.

 

In Anlehnung an die für das Land NRW einheitlich getroffene Regelung wird die Stadt Leverkusen ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essengeldpauschale für die tägliche Warmverpflegung in den Städt. Kindertageseinrichtungen und auf die Erhebung der monatlichen Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule und in Betreuungsformen der Sekundarstufe I verzichten. Die Aussetzung der Essengeldpauschalen für die Städt. Kindertageseinrichtungen und die Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule und in Betreuungsformen der Sekundarstufe I für Januar 2021 gehen zu Lasten der Stadt Leverkusen. Die Umsetzung des beitragsfreien Monats Januar 2021 soll zum Monat März 2021 umgesetzt werden.

 

Die bisherigen Sollstellungen in 2021 zugrunde gelegt, ist für den Beitragserlass Januar 2021 zunächst von einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt 877.406,70 € auszugehen, der sich wie folgt aufteilt:

 

 

Januar 2021

Beteiligung Land NRW (50 %)

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen

329.181,50 €

164.590,75 €

Essengeldpauschale für Städt. Kindertageseinrichtungen

 

99.960,00 €

 

0,00 €

Elternbeiträge Kindertagespflege

81.824,60 €

40.912,30 €

Elternbeiträge Offene Ganztagsschule

190.572,50 €

95.286,25 €

Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule

173.516,10 €

0,00 €

Betreuungsangebote Sekundarstufe I

2.352,00 €

1.176,00 €

 

877.406,70 €

301.965,30 €

 

Unter Berücksichtigung der 50%igen Beteiligung des Landes NRW reduziert sich der Mindertrag auf 575.441,40 €. Zur Frage des weiteren Umgangs mit dem Thema Elternbeiträge im Monat Februar 2021 bei einer etwaigen Verlängerung des Lockdowns und entsprechenden weiteren Einschränkungen im Bereich Kindertagesbetreuung und Schule wird es voraussichtlich erst im Zuge der nächsten Zusammenkünfte der Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung zu weiteren Entscheidungen kommen.

 

Sollte es in diesem Zusammenhang zu einem weiteren landesweiten Beitragserlass kommen, wird die Stadt Leverkusen diese, nach entsprechender Bekanntmachung, analog dieser Beschlussfassung sowohl für die Elternbeiträge als auch für die Essengeldpauschalen in den Städt. Kindertageseinrichtungen und die Verpflegungsgelder in der Offenen Ganztagsschule umsetzen. Die vorgenannten Ausführungen zur Elternbeitragssatzung und der zu schaffenden Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern gelten entsprechend. Für die damit entstehenden weiteren Mindererträge wird über z.d.A.: Rat informiert.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam aufgrund Mindertrag

Produkt/Produktgruppen und Sachkonten:

 

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050108 – Elternbeiträge offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050608 – Elternbeiträge offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050308 – Elternbeiträge Sekundarstufe I

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050109 – Verpflegungsgelder offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050609) – Verpflegungsgelder offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050101/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge Kindertagespflege

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050202/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge und Sachkonto 442800 - Essengeldpauschalen für Städt. Kindertageseinrichtungen

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050203/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen freier Träger

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Herr Krings 20 12

 

Das MHKBG (Schreiben Städtetag vom 26.01.2021, Dokument T 2018) teilt mit, dass keine haushaltsrechtlichen Bedenken dagegen bestünden, die Elternbeiträge für den Monat Januar im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu erstatten. Dies gelte auch für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben bzw. am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, sofern der Haushaltsausgleich nicht gefährdet werde. Dies ist mit Stand Einbringung der Beratungsunterlagen nicht der Fall.

Bei der Erstattung der Essengeldpauschale sowie der Verpflegungsgelder handelt es sich um eine freiwillige Leistung.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Wie bereits in der Begründung zu Vorlage aufgeführt, soll die Umsetzung des Beitragserlasses Januar 2021 noch im bzw. März 2021 umgesetzt werden, um den Eltern schnellstmöglich eine finanzielle Entlastung zu ermöglichen. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Januar 2021 zu schaffen.