Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Änderung des als Anlage 1 beigefügten Gebührentarifs zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung).

Die Änderung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Gem. §§ 18 und 19 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung. Die Erlaubnis von Sondernutzungen ist in der Sondernutzungssatzung der Stadt Leverkusen in der Fassung vom 24.10.2007 geregelt.

Die Anlage zur Satzung beinhaltet den Gebührentarif. Dieser wurde bei der letzten Satzungsänderung angepasst. Da diese Änderung fast 3 Jahre her ist, wurden die aktuellen Werte ermittelt. Der Basiswert hat sich im Vergleich zum Jahr 2007 von

0,70 € auf 0,86 € pro Quadratmeter Straßenland im Monat erhöht.

 

Der Ermittlung des Basiswertes liegen folgende Daten zugrunde:

 

·          notwendiger Grundansatz für den Wert eines Quadratmeters Straßenlands, der für

eine Sondernutzung zur Verfügung gestellt wird

·          Kosten je Quadratmeter Straßenbau (ohne Grunderwerb)

·          Baulandpreis pro Quadratmeter

·          Grunderwerbspreis pro Quadratmeter Straßenland

 

Außerdem sind die erforderlichen kalkulatorischen Verzinsungen, die Abschreibungen, der Unterhaltsaufwand und der Zinssatz zur Bemessung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen.

 

Im Vergleich zur letzten Basiswertermittlung hat es eine Veränderung bei den durchschnittlichen Kosten je Quadratmeter Straßenbau gegeben.

Die Berechnung des neuen Basiswertes ist als Anlage 2 beigefügt.

Der Basiswert ist Grundlage für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren. Die Gebührensätze sind Bestandteil der Sondernutzungssatzung
(Abschnitt B, Teil 1 des Gebührentarifs) und wurden unter Berücksichtigung des Basiswertes neu berechnet. Eine Gegenüberstellung der Gebühren von 2007 und 2011 ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Die Sondernutzung in Form von „Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern“ (Abschnitt B., Teil 1, lfd. Nr. 14 und 15 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung) wird u.a. aufgrund der geringen Gebühren im hohen Maß nachgefragt. Außerdem wird seit einigen Jahren eine Liste mit möglichen Standorten für diese Form der Werbung geführt. Dadurch wird gewährleistet, dass die genehmigte Werbung ausschließlich unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben erfolgt. Des Weiteren werden durch die Beschränkung der Standorte stadtgestalterische Ziele berücksichtigt.

 

Um den Anträgen und Wünschen der Antragsteller im Hinblick auf die Standorte gerecht zu werden, ist das Genehmigungsverfahren mit einem erhöhten Arbeitsaufwand verbunden. Aus diesem Grund wurden in den Gebührentarif gesonderte Verwaltungsgebühren festgelegt (s. Abschnitt A., Ziffer 5 b) des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung). Zudem ist der wirtschaftliche Nutzen dieser Werbung deutlich höher einzustufen als bisher. Daher wurden auch die Sondernutzungsgebühren entsprechend angepasst/erhöht. Als Anlage ist eine Gegenüberstellung der Gebühren für diese Form der Werbung von 2007 und 2011 beigefügt (Anlage 4).

 

Des Weiteren wurden die bisher erhobenen Verwaltungsgebühren (Abschnitt A des Gebührentarifs) sowie die bisherige Mindestgebühr einer Prüfung unterzogen und aufwandsentsprechend neu festgesetzt. Folgende Gebühren wurden verändert:

 

- Mindestgebühr:                   Erhöhung von 53,00 € auf 58,00 €

                                                (s. Abschnitt A Ziffer 4 des Gebührentarifs)

 

- Verwaltungsgebühr:

              für den Normalfall                                  à   Erhöhung von 20,00 € auf 25,00 €

              für Ortstermine und Besprechungen   à   Erhöhung von 5,00 € auf 7,00 €

                                                                                     (je angefangene 10 Minuten)

 

Die Gebühr für Ortstermine und Besprechungen wurde erhöht, um eine Kostendeckung zu erreichen.

 

Der Abschnitt C des Gebührentarifs beinhaltet die Einteilung des Stadtgebietes in

2 Zonen. In diesem Abschnitt sind die Straßen der Kerngebiete aufgeführt (Zone 1). Für Sondernutzungen in diesen Gebieten werden höhere Gebühren verlangt, als im restlichen Stadtgebiet (Zone 2). Es ist aufgefallen, dass im Bereich Wiesdorf nicht berücksichtigt wurde, dass die Geschäfte auf und vor dem Rialto-BouLevard (aus Richtung Bahnhof) postalisch der Heinrich-von-Stephan-Str. zugeordnet sind und daher – obwohl sie im Kerngebiet liegen – nicht in die Zone 1 fallen. Die Zone 1 wurde deshalb um diesen Bereich ergänzt.

 

Als Anlage 5 ist die aktuelle Fassung der Sondernutzungssatzung beigefügt. Diese wurde zur besseren Übersichtlichkeit überarbeitet. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0677/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Sabine Heymann / FB 36 / 3641

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Vorlage umfasst die Änderung des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung. Der wesentliche Bestandteil der Vorlage ist die Erhöhung der Verwaltungs- und der Sondernutzungsgebühren.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag:      360002300103

Produkt:              023001

Produktgruppe   0230

Sachkonto          431100 und 432100

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

Durch die Erhöhung der Gebührensätze ist grundsätzlich von einer Ertragserhöhung auszugehen. Die Höhe kann derzeit schwer eingeschätzt werden, da nicht absehbar ist, wie sich das Antragsverhalten bei höheren Gebühren verändert. Es sind jedoch Mehreinnahmen von mindestens 30.000 € anzunehmen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Auch in den Folgejahren ist von einer Ertragserhöhung von mindestens 30.000 € jährlich auszugehen.

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine