Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in der Kindertagesbetreuung oder eine Notbetreuung in der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.
2. Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. März 2021 teilweise aus. Aufgrund der Möglichkeit der Reduzierung des Betreuungsumfanges um 10 Stunden werden die Beiträge individuell angepasst.
3. Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für den Zeitraum ab 1. März 2021 bis zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung der Betreuung aus. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.
4. Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essensgeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung/Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.
5. Die Beitragsbefreiung erfolgt unabhängig von einer Entscheidung des Landes über eine Kostenbeteiligung.
6. Die Stadt Leverkusen setzt sich dafür ein, einen finanziellen Ausgleich durch das Land zu erhalten.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
Begründung:
Aufgrund des weiter anhaltenden Infektionsgeschehens in Verbindung mit einem seit 16.12.2020 geltenden Lockdowns haben sich das Finanzministerium, das Familienministerium und das Schulministerium des Landes NRW verständigt, dass die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung und im Offenen Ganztag für den Monat Januar 2021 landesweit ausgesetzt werden. Daher sollte auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden.
Während der Betrieb in den Kindertagesstätten zwischenzeitlich in einen eingeschränkten Regelbetrieb (Besuch für alle Kinder möglich, Kürzung des Betreuungsumfanges um 10 Stunden) übergegangen ist, findet eine Betreuung im Rahmen des Offenen Ganztages kaum statt. Trotzdem hat sich die Stadt Leverkusen dazu entschlossen, unabhängig von der Entscheidung des Landes bezüglich einer Beteiligung an der Finanzierung, auf eine Beitragserhebung für den Monat Februar zu verzichten. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.
Für den Monat März soll den Eltern, die von der Reduzierung des Betreuungsumfanges in den Kindertageseinrichtungen betroffen sind, eine prozentuale Ermäßigung des Elternbeitrages zukommen. Da im Bereich des Offenen Ganztages nicht absehbar ist, wann der Regelbetrieb wiederaufgenommen werden kann, wird in diesem Bereich und den Betreuungsformen in der Sekundarstufe I auch im Monat März zunächst auf eine Beitragserhebung verzichtet.
Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer der eingeschränkten Betreuung die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellenden voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrages voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern jedoch eine zügige finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht ist durch eine Ratsentscheidung zu schaffen.
Die Stadt Leverkusen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Februar 2021. Die Stadt Leverkusen übernimmt in vollem Umfang die Kosten der ausfallenden Beiträge. Weiterhin wird die Stadt Leverkusen ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essensgeldpauschale für die tägliche Warmverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und auf die Erhebung der monatlichen Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule und in Betreuungsformen der Sekundarstufe I verzichten. Auch diese gehen zu Lasten der Stadt Leverkusen. Die Umsetzung des beitragsfreien Monats Februar 2021 soll zum Monat April 2021 umgesetzt werden.
Die bisherigen Sollstellungen in 2021 zugrunde gelegt, ist für den Beitragserlass Februar 2021 zunächst von einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt 877.406,70 € auszugehen, der sich wie folgt aufteilt:
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Februar 2021 |
Gesamt |
Kindertagesbetreuung |
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Elternbeiträge
Kindertageseinrichtungen |
329.181,50 € |
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Essensgeldpauschale für
Städt. Kindertageseinrichtungen |
99.960,00 € |
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Elternbeiträge
Kindertagespflege |
81.824,60 € |
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510.966,10 € |
Offener Ganztag |
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Elternbeiträge Offene
Ganztagsschule |
190.572,50
€ |
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Verpflegungsgelder Offene
Ganztagsschule |
173.516,10
€ |
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Betreuungsangebote
Sekundarstufe I |
2.352,00
€ |
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366.440,60 € |
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877.406,70 € |
Sollte sich das Land NRW rückwirkend doch in der bisherigen Höhe an den Kosten der Beitragsbefreiung beteiligen, reduziert sich der Mindertrag auf 575.441,40 €.
Eine Darstellung des Monats März in dieser Form ist aufgrund der geplanten individuellen Lösungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht möglich.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Ja – ergebniswirksam aufgrund
Minderertrag
Produkt/Produktgruppen und Sachkonten:
Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050108 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschule (GS)
Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050608 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschule (FS)
Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050308 – Elternbeiträge Sekundarstufe I
Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050109 – Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule (GS)
Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050609) – Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule (FS)
Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050101/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge Kindertagespflege
Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050202/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge und Sachkonto 442800 - Essensgeldpauschalen für Städt. Kindertageseinrichtungen
Produktgruppe 0605/Innenauftrag
510006050203/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
freier Träger
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung
erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Herr Krings
20 12
Das MHKBG (Schreiben
Städtetag vom 26.01.2021, Dokument T 2018) teilt mit, dass keine
haushaltsrechtlichen Bedenken dagegen bestünden, die Elternbeiträge für den
Monat Januar im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu erstatten. Dies
gelte auch für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben
bzw. am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, sofern der Haushaltsausgleich nicht
gefährdet werde. Dies ist mit Stand Einbringung der Beratungsunterlagen nicht
der Fall.
Bei der Erstattung
der Essensgeldpauschale sowie der Verpflegungsgelder handelt es sich um
eine freiwillige Leistung.
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Wie bereits in der Begründung zu Vorlage aufgeführt, soll die Umsetzung des Beitragserlasses schnellstmöglich erfolgen, um den Eltern kurzfristig eine finanzielle Entlastung zu ermöglichen. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Durch eine Entscheidung in der Ratssitzung am 22.03.2021 ist die Möglichkeit gegeben, die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht zu schaffen. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.