Betreff
Absetzen bzw. Reduzierung der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung einschl. der Kindertagespflege und im Rahmen des Offenen Ganztags an Schulen der Primarstufe und Förderschulen sowie der Sekundarstufe I im Zuge von Covid-19 für die Monate Februar und März 2021
Vorlage
2021/0508
Aktenzeichen
Gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in der Kindertagesbetreuung oder eine Notbetreuung in der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

2.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. März 2021 teilweise aus. Aufgrund der Möglichkeit der Reduzierung des Betreuungsumfanges um 10 Stunden werden die Beiträge individuell angepasst.

 

3.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für den Zeitraum ab 1. März 2021 bis zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung der Betreuung aus. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

4.    Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essensgeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung/Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

5.    Die Beitragsbefreiung erfolgt unabhängig von einer Entscheidung des Landes über eine Kostenbeteiligung.

 

6.    Die Stadt Leverkusen setzt sich dafür ein, einen finanziellen Ausgleich durch das Land zu erhalten.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                              Märtens                                          Adomat

Begründung:

 

Aufgrund des weiter anhaltenden Infektionsgeschehens in Verbindung mit einem seit 16.12.2020 geltenden Lockdowns haben sich das Finanzministerium, das Familienministerium und das Schulministerium des Landes NRW verständigt, dass die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung und im Offenen Ganztag für den Monat Januar 2021 landesweit ausgesetzt werden. Daher sollte auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden.

 

Während der Betrieb in den Kindertagesstätten zwischenzeitlich in einen eingeschränkten Regelbetrieb (Besuch für alle Kinder möglich, Kürzung des Betreuungsumfanges um 10 Stunden) übergegangen ist, findet eine Betreuung im Rahmen des Offenen Ganztages kaum statt. Trotzdem hat sich die Stadt Leverkusen dazu entschlossen, unabhängig von der Entscheidung des Landes bezüglich einer Beteiligung an der Finanzierung, auf eine Beitragserhebung für den Monat Februar zu verzichten. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

Für den Monat März soll den Eltern, die von der Reduzierung des Betreuungsumfanges in den Kindertageseinrichtungen betroffen sind, eine prozentuale Ermäßigung des Elternbeitrages zukommen. Da im Bereich des Offenen Ganztages nicht absehbar ist, wann der Regelbetrieb wiederaufgenommen werden kann, wird in diesem Bereich und den Betreuungsformen in der Sekundarstufe I auch im Monat März zunächst auf eine Beitragserhebung verzichtet.

 

Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer der eingeschränkten Betreuung die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellenden voraus. Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrages voraussetzungslos erlauben. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern jedoch eine zügige finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht ist durch eine Ratsentscheidung zu schaffen.

 

Die Stadt Leverkusen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Februar 2021. Die Stadt Leverkusen übernimmt in vollem Umfang die Kosten der ausfallenden Beiträge. Weiterhin wird die Stadt Leverkusen ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essensgeldpauschale für die tägliche Warmverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und auf die Erhebung der monatlichen Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule und in Betreuungsformen der Sekundarstufe I verzichten. Auch diese gehen zu Lasten der Stadt Leverkusen. Die Umsetzung des beitragsfreien Monats Februar 2021 soll zum Monat April 2021 umgesetzt werden.

 

Die bisherigen Sollstellungen in 2021 zugrunde gelegt, ist für den Beitragserlass Februar 2021 zunächst von einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt 877.406,70 € auszugehen, der sich wie folgt aufteilt:

 

 

 

 

Februar 2021

Gesamt

Kindertagesbetreuung

 

 

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen

329.181,50 €

 

Essensgeldpauschale für Städt. Kindertageseinrichtungen

 

99.960,00 €

 

Elternbeiträge Kindertagespflege

81.824,60 €

 

 

 

510.966,10 €

Offener Ganztag

 

 

Elternbeiträge Offene Ganztagsschule

190.572,50 €

 

Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule

173.516,10 €

 

Betreuungsangebote Sekundarstufe I

2.352,00 €

 

 

 

366.440,60 €

 

 

877.406,70 €

 

Sollte sich das Land NRW rückwirkend doch in der bisherigen Höhe an den Kosten der Beitragsbefreiung beteiligen, reduziert sich der Mindertrag auf 575.441,40 €.

 

Eine Darstellung des Monats März in dieser Form ist aufgrund der geplanten individuellen Lösungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht möglich.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam aufgrund Minderertrag

Produkt/Produktgruppen und Sachkonten:

 

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050108 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050608 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050308 – Elternbeiträge Sekundarstufe I

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050109 – Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule (GS)

Produktgruppe 0305/Innenauftrag 400003050609) – Verpflegungsgelder Offene Ganztagsschule (FS)

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050101/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge Kindertagespflege

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050202/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge und Sachkonto 442800 - Essensgeldpauschalen für Städt. Kindertageseinrichtungen

Produktgruppe 0605/Innenauftrag 510006050203/Sachkonto 432100 – Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen freier Träger

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Herr Krings 20 12

 

Das MHKBG (Schreiben Städtetag vom 26.01.2021, Dokument T 2018) teilt mit, dass keine haushaltsrechtlichen Bedenken dagegen bestünden, die Elternbeiträge für den Monat Januar im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zu erstatten. Dies gelte auch für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben bzw. am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, sofern der Haushaltsausgleich nicht gefährdet werde. Dies ist mit Stand Einbringung der Beratungsunterlagen nicht der Fall.

 

Bei der Erstattung der Essensgeldpauschale sowie der Verpflegungsgelder handelt es sich um eine freiwillige Leistung.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Wie bereits in der Begründung zu Vorlage aufgeführt, soll die Umsetzung des Beitragserlasses schnellstmöglich erfolgen, um den Eltern kurzfristig eine finanzielle Entlastung zu ermöglichen. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwendig. Durch eine Entscheidung in der Ratssitzung am 22.03.2021 ist die Möglichkeit gegeben, die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht zu schaffen. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.