Beschlussentwurf:
Die Fraktionen in den Bezirksvertretungen der Stadt Leverkusen erhalten gem. § 56 Abs. 3 GO NRW zur Unterstützung ihrer Arbeit folgende Zuwendungen der Stadt:
1 Geldleistungen
1.1 Die Stadt Leverkusen gewährt zur Abgeltung der Personal-, Sach- und Geschäftskosten einer Bezirksfraktion mit 2 Mitgliedern einen pauschalen Betrag in Höhe von 100,00 € pro Monat.
1.2 Zur Abgeltung der durch eine steigende Mitgliederzahl erhöhten Personal-, Sach- und Geschäftskosten wird eine monatliche Pauschale von 30,00 € je zusätzlichem Mitglied gewährt.
2 Die Zuwendungen an die Bezirksfraktionen werden strukturellen Haushaltskürzungen nicht unterworfen.
3 Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.10 in Kraft.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Die bisher gebildeten Bezirksfraktionen haben Bedarfsanalysen vorgelegt (Anlage). Zu Beginn der Bedarfsanalyse wurden die Fraktionen darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung besteht. Unter Berücksichtigung der Haushaltslage der Stadt, der vorliegenden Mittelanmeldungen der derzeitigen Bezirksfraktionen und der Zahlungen an die Ratsfraktionen schlägt die Verwaltung vor, dass einer Bezirksfraktion mit zwei Mitgliedern bei Berücksichtigung aller zulässigen Aufwendungen Kosten von 100,00 € monatlich erstattet werden.
Mit der Gewährung dieses Betrages soll der Grundbedarf einer Bezirksfraktion gedeckt werden. Da sich die Zusammensetzung und Höhe der Leistung nach einem für alle Bezirksfraktionen gleichen Bewertungsmaßstab richtet, ist die Chancengleichheit zwischen den Fraktionen hergestellt.
In Abhängigkeit zur Fraktionsstärke ergibt sich ein erhöhter Bedarf für die oben genannten Ausgabepositionen. Bei steigender Fraktionsstärke ist ein erhöhter Bedarf an finanziellen Mitteln notwendig, um ein wirksames Arbeiten der Fraktion sicher zu stellen.
Um diesem steigenden Bedarf Rechnung zu tragen, wird den Bezirksfraktionen zusätzlich ab dem dritten Fraktionsmitglied ein Betrag von 30,00 € pro Mitglied monatlich gewährt.
Eine Nachfrage zu den Zuwendungen bei Bezirksfraktionen bei anderen kreisfreien Städten ergab, dass dieser Ansatz im Rahmen der Erhebungen liegt.
Mit diesem System aus Grundbetrag und zusätzlichem Mitgliederzuschlag wird eine Regelung empfohlen, die strukturiert und nachvollziehbar die Chancengleichheit zwischen den Bezirksfraktionen herstellen und dem individuellen Finanzbedarf der Bezirksfraktionen entsprechen soll.
Die Bezirksfraktionen müssen die Verwendung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gem. § 56 Abs. 3 S. 3 GO NRW gegenüber dem Oberbürgermeister jährlich - erstmals für das Jahr 2010 - nachweisen. Da der Anspruch auf Zuwendungen ab Fraktionsgründung besteht, ist der Jahresbetrag für das gesamte Jahr 2010 auszuzahlen. Dem Prinzip der Jährlichkeit folgend, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Auszahlung für 2009. Nicht verbrauchte Zuwendungen fließen an den städtischen Haushalt zurück.
Die angestrebte Regelung soll und muss den Bezirksfraktionen als verlässliche Planungsgrundlage dienen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Bemessung der Zuwendungen von strukturellen Haushaltskürzungen auszunehmen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0687/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Berlings, FB 01, 8884
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Auszahlung von Zuwendungen auf der Grundlage von § 56 GO NRW an die:
Fraktion BÜRGERLISTE
in der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I: 1.560,00 €
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
AUSLAGENANTEIL BEZIRKSFRAKTIONEN
Innenauftrag 810001050104, Produkt 010501, Produktgruppe 0105,
Sachkonto 549200
Ansatz 10.000,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Zuwendungen in Höhe von 6.600,00 €.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Die bisher gebildeten Bezirksfraktionen würden gemeinsam Zuwendungen in Höhe von jährlich 6.600, € erhalten. In Abhängigkeit von den möglicherweise noch zukünftig auftretenden Bezirksfraktionen würde sich dieser Ansatz entsprechend erhöhen.
D) Besonderheiten (ggf.
unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
In der Ratssitzung am 06.09.2010 hat der Rat durch Beschluss zum Antrag Nr. 0330/2010 (in geänderter Form) an die Bezirksfraktionen appelliert, sich aufzulösen oder auf Zuwendungen nach § 56 GO NRW zu verzichten. Die Bezirksfraktionen haben daraufhin weder die eigene Auflösung noch den Verzicht auf Zuwendungen bei der Verwaltung angezeigt. Daher ist dem Rechtsanspruch der Bezirksfraktionen auf Zahlung von Zuwendungen umgehend zu entsprechen.