Betreff
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Leverkusen
Vorlage
0690/2010
Aktenzeichen
661-Wa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung wird beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                        Mues

 

Begründung:

 

Die bisherige Beitragssatzung wurde 1975 beschlossen und letztmalig im Jahre 1993 geändert. Im Hinblick auf die Entwicklung der  Rechtssprechung sowie der aktuellen Haushaltsentwicklung ist eine Anpassung der Satzung erforderlich.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, die von der Geschäftsstelle des STGB in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW erarbeitet wurde.

 

Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Satzung sind nachstehend erläutert:

 

 

Erhöhung der Beitragssätze für die Anlieger:

 

Die Mustersatzung sieht für die Beitragsanteile der Anlieger Spannbreiten vor, die durch die Gemeinde zu konkretisieren sind.  Bei der Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit und durch die Anlieger zu werten. Diese hängt entscheidend von der Verkehrsfunktion der Straße ab.

 

Des Weiteren sind die allgemeinen Grundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen ein Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben.

 

Da sich die Stadt Leverkusen im Nothaushalt befindet, ist die Schaffung weiterer Einnahmen angezeigt. Aus diesem Grunde wurden die Anliegerbeitragssätze um 20 % erhöht. Der Beitragssatz unterschreitet damit bei fast allen Anlagen die Maximalsätze der Mustersatzung, lediglich bei Parkstreifen und Gehwegen in Anliegerstraßen sieht die Satzung den in der Mustersatzung vorgesehenen Höchstsatz vor. Im Hinblick auf die ausschließliche Nutzung dieser Anlagen durch die Anlieger erscheint dies angemessen.

 

Der Anlage 2 sind die aktuellen Beitragssätze umliegender Gemeinden zu entnehmen. Im Vergleich dieser Werte ist zu erkennen, dass sich Leverkusen mit den vorgeschlagenen Beitragssätzen den überwiegenden Gemeinden angleicht.

 

 

Straßenverzeichnis:

 

Der aktuellen Satzung ist ein Straßenverzeichnis beigefügt, das die Straßen nach Straßentypen katalogisiert. Rechtliche Auswirkungen hat diese Einstufung nicht, da in jedem Beitragsfall die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gegebenheiten zu einer Einstufung führen müssen. Die Mustersatzung sieht daher kein Straßenverzeichnis vor, der Satzungsentwurf verzichtet ebenfalls auf diese Anlage.

 

 

Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken:

 

Die bisherige Beitragssatzung ließ eine Beitragserhebung nur bei bebaubaren Grundstücken in Bebauungsplangebieten oder im Innenbereich zu. Zwischenzeitlich wird jedoch seitens der Verwaltungsgerichte auch Grundstücken im Außenbereich durch eine Straßenbaumaßnahme eine Bevorteilung zugesprochen. Es war daher eine entsprechende Regelung für diese Grundstücke aufzunehmen, die die Verteilung der Kosten auf einen größeren Kreis von Beitragspflichtigen und damit eine geringere Belastung des Einzelnen zulässt.

 

 

Tiefenbegrenzung:

 

Die aktuelle Satzung sieht für Grundstücke, die im unbeplanten Innenbereich liegen, eine Tiefenbegrenzung von 35 Metern vor. Grundstücke in B-Plangebieten werden mit ihrer gesamten Fläche berücksichtigt. Die überwiegende Rechtsprechung hält dies auch bei unbeplanten Grundstücke für erforderlich. Im Satzungsentwurf werden daher Grundstücke in B-Plangebieten und unbeplanten Gebieten des Innenbereiches gleichgesetzt. Lediglich Grundstücke, die nicht in Gänze dem Innenbereich zuzuordnen sind, erfahren eine Begrenzung der Fläche.

 

 

Gewerbezuschlag:

 

Lt.  bisheriger Satzung erhalten Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, einen Artzuschlag. Der Wortlaut der Satzung lässt vermuten, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts handeln muss. Der Begriff ist im Beitragsrecht wesentlich weiter zu fassen und umfasst alle Grundstücke, deren Nutzung zu einem erhöhten Ziel- und Quellverkehr führt. Der Satzungsentwurf enthält eine Verdeutlichung.

 

 

Vollgeschoss und Geschoss:

 

Abhängig von den zulässigen oder vorhandenen Vollgeschossen sind die Flächen der Grundstücke mit einem entsprechenden Faktor zu vervielfältigen. In der Praxis ist die Anwendung dieser Regelung in unbeplanten Gebieten häufig mit Schwierigkeiten verbunden, da die vorhandene Bebauung über Geschosse verfügt, die nicht der Definition eines Vollgeschosses im Sinne der Landesbauordnung entsprechen (Höhe 2,30). Die neue Satzung sieht daher für die unbeplanten Grundstücke als Maß der Nutzung „Geschosse“ vor.

 

 

Ablösevereinbarung:

 

Der Satzungsentwurf sieht die Möglichkeit vor, den Beitrag bereits vor Entstehung der Beitragspflicht abzulösen.

 

 

Eckgrundstücksvergünstigung:

 

Grundstücke, die an mehreren Anlagen anliegen, erhielten bisher einen Abschlag von 30 %. Die Anwendung dieser Regelung hält die Rechtsprechung nur unter Einhaltung bestimmter Vorgaben für rechtmäßig. Vielmehr wird von einer solchen Regelung abgeraten. Die Mustersatzung sieht keine Eckgrundstücksvergünstigung vor.

Da die Anwendung dieser Regelung in der Praxis zu einem vermehrten Aufwand führt und häufig auch bei der Abrechnung einer Maßnahme die Versendung von mehreren Bescheiden an einen Eigentümer erforderlich macht, wird mit dem Satzungsentwurf der Mustersatzung gefolgt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0690/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Wasserfuhr, Fachbereich 66, 6691

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Einnahmeerhöhung durch erhöhte Beteiligung der Anlieger bei straßenbaulichen Maßnahmen

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

66001205022001

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

 

keine

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

Geschätzte Mehreinnahmen von 100.000 Euro

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Satzungsentwurf sieht ein Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2011 vor. Um dies zu ermöglichen, ist ein Beschluss des Rates unbedingt noch im Dezember 2010 erforderlich.