- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Für das in der Gemarkung Hitdorf liegende Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 252/I „Hitdorf – Kindertagesstätte Weinhäuserstraße“.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 252/I die Änderung des Flächennutzungsplanes in einem Parallelverfahren durchzuführen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 252/I „Hitdorf – Kindertagesstätte Weihäuser Straße“ befindet sich am nördlichen Ortsrand von Leverkusen-Hitdorf und wird westlich von der Weinhäuserstraße und östlich von der Widdauener Straße begrenzt. Südlich des Geltungsbereiches befindet sich von der Straße Eulenkamp aus erschlossene Wohnbebauung und nördlich bildet die Kleingartenanlage des KGV Hitdorf die Grenze zum Plangebiet. Die Fläche des Geltungsbereiches ist unbebaut und stellt sich derzeit als Wiesenfläche mit vereinzeltem Baum- und Strauchbestand dar.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hitdorf und beinhaltet in der Flur 2 die Flurstücke 499, 506 und 693 sowie die zur Widdauener Straße zählenden Flurstücke 638 (teilweise) und 698 (teilweise) und das zur Weinhäuserstraße zählende Flurstück 854 (teilweise) und die daran angrenzenden Flurstücke 107 (teilweise), 108 (teilweise) und 400 (teilweise). Zur Schaffung der erforderlichen Flächengröße einer Kindertagesstätte ist die Zusammenlegung eines städtischen Grundstückes und eines privaten Grundstückes erforderlich.
Die Gesamtgröße des Planbereiches beträgt ca.11.000 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Planungsanlass und Ziel der Planung:
Die Bedarfsplanung für Kinderbetreuungsplätze für Hitdorf hat sich durch neu entstehende Wohngebiete dahingehend verändert, dass der Bau einer weiteren Kindertagesstätte (Kita) in Hitdorf erforderlich ist. Durch den Fachbereich Kinder und Jugend mit Einbindung der Statistikstelle wurde errechnet, wie viele Menschen voraussichtlich neu nach Hitdorf ziehen werden und wie hoch dabei der Anteil der Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt sein könnte. Daraus ergibt sich dieser Bedarf einer weiteren Kita, um dem gesetzlichen Anspruch auf Betreuung gerecht zu werden.
Insgesamt stehen in Hitdorf und Rheindorf derzeit keine geeigneten städtischen Flächen zur Realisierung einer Kindertagesstätte zur Verfügung. Durch die Bereitschaft eines Grundstückseigentümers zur Errichtung einer Kindertagesstätte besteht für die Stadt an diesem Standort jedoch die Möglichkeit, sich mit einem angrenzenden städtischen Grundstück zu beteiligen, um hierdurch eine ausreichend große Grundfläche zur Umsetzung einer mehrgruppigen Kindertagesstätte einschließlich der erforderlichen Erschließungs- und Außenbereichsfläche zu ermöglichen.
Bestehendes
Planungsrecht:
Die Fläche des Plangebietes befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 02.09.1998 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 109/I „Hitdorf-Nord“, der hier eine Festsetzung als Kleingartenanlage vorsieht (Anlage 2 der Vorlage). Zur Umsetzung des Planungsrechtes für eine Kindertagesstätte ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.
Insgesamt wird durch den Bebauungsplan Nr. 109/I eine Fläche von 9 ha für Kleingärten festgesetzt. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109/I bezog sich diese Festsetzung auf den vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.1988 beschlossenen Kleingartenbedarfsplan. Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes wurden hiervon ca. 3 ha für Kleingärten in Anspruch genommen. Freie Kleingärten existieren in Hitdorf derzeit nicht, eine Erweiterung der vorhandenen Kleingartenanlage ist jedoch vorgesehen. Durch die Änderung des Planungsrechtes für eine Kindertagesstätte würde durch den Bebauungsplan Nr. 109/I weiterhin eine Fläche von ca. 8 ha für Kleingärten ausgewiesen.
Flächennutzungsplan:
Die vorgesehene Planung einer Kindertagesstätte lässt sich nicht aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leverkusen entwickeln (Anlage 3 der Vorlage), da dieser hier eine Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“ darstellt. Weiterhin findet sich die überlagernde Symboldarstellung „Spielbereich im öffentlichen Grün“. Zur Umsetzung der Planung einer Kindertagesstätte im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 252/I ist die Änderung des Flächennutzungsplanes in einem Parallelverfahren erforderlich.
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen:
Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes festgelegt und das Planverfahren wird eingeleitet. Parallel
zur Erarbeitung des Aufstellungsbeschlusses wird vom Fachbereich Stadtplanung eine
interne Fachbereichsbeteiligung durchgeführt. Die hierbei auszuwertenden
Stellungnahmen geben Informationen und Auskünfte zu erforderlichen
Untersuchungen und Gutachten, um eine Bewertung der Fläche zur weiteren
Entwicklung und Planung vornehmen zu können. Dieses betrifft u. a. die Ermittlung
der Umweltbelange (u. a. Artenschutz, Immissionsschutz), die
Berücksichtigung der Belange zur Verkehrs- und Erschließungsplanung sowie zur
Anzahl der Gruppen und Gruppengröße der Kindertagesstätte. Im Weiteren würde
die Konkretisierung eines Konzeptes erfolgen, um in einem nächsten
Planungsschritt die Beschlussvorlage zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange zu
erarbeiten.
Das Bebauungsplanverfahren könnte nach erfolgtem
Aufstellungsbeschluss im Weiteren als Bebauungsplanverfahren mit einem
städtebaulichen Durchführungsvertrag geführt werden. Grundsätzlich ist die Fa.
Paeschke GmbH als derzeitige Eigentümerin eines der im Geltungsbereich
liegenden Grundstücke bereit, zur Fortführung des Planverfahrens ein
Planungsbüro mit der Erstellung des Bebauungsplanes zu beauftragen und
sämtliche Planungskosten zu übernehmen sowie die Errichtung der
Kindertagesstätte in Abstimmung mit der Stadt konzeptionell zu planen und
auszuführen.
Prüfung der Umweltbelange:
Eine detaillierte Prüfung der Umweltbelange (u. a.
Artenschutz, Immissionsschutz) erfolgt im weiteren Verfahren und wird in den
Umweltbericht zum Bebauungsplan als gesonderter Teil der Begründung einfließen.
Bodenordnung, Kosten und Umsetzung der Planung:
Zur Schaffung der erforderlichen Flächengröße einer Kindertagesstätte sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Sollte das Vorhaben von der derzeitigen Eigentümerin eines der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke weiterverfolgt werden, trägt der Investor die Kosten des Verfahrens.
Arbeitsprogramm Bauleitplanung:
Ein Planverfahren zur Umsetzung einer Kindertagesstätte in Hitdorf ist im Arbeitsprogramm Bauleitplanung nicht enthalten. Aufgrund der Dringlichkeit zur Schaffung ausreichender Kinderbetreuungsplätze wird das Bebauungsplanverfahren als soziale Infrastrukturmaßnahme im Arbeitsprogramm mit der Priorität I berücksichtigt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Es wird empfohlen, die Vorlage noch in diesem Turnus beraten und beschließen zu lassen; daher wird sie noch zum Nachtragstermin eingebracht. Aufgrund des vorangegangenen internen Abstimmungsprozesses war eine frühere Einbringung leider nicht möglich.