Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt
Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung zum 31.03.2021 Herrn Stadtdirektor Markus
Märtens aus den folgenden Organen von Unternehmen und Einrichtungen ab:
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Unternehmen/Einrichtung |
Organ |
Funktion |
a)
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Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
b)
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PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
c) |
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) |
Verwaltungsrat |
Stellvertretender Vorsitzender |
2.
2.1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW mit Wirkung zum 01.04.2021 die Beigeordnete/den Beigeordneten für das Dezernat VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung in die folgenden Organe von Unternehmen und Einrichtungen:
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Unternehmen/Einrichtung |
Organ |
Funktion |
a)
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ivl |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
b)
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PD |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stadtdirektor Märtens kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bei Buchstabe a) nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
2.2. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. mit Wirkung zum 01.04.2021 die Beigeordnete/den Beigeordneten für das Dezernat VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung als stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der TBL.
3. Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath aus dem Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. Ko. KG (EVL) ab.
4. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 3. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW in den Aufsichtsrat der EVL:
Frau Aylin Dogan
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Zu 1.:
Mit der Gründung des neuen Dezernates VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung zum 01.04.2021 sollen die Mandate, die bisher von Herrn Stadtdirektor Märtens wahrgenommen werden, zukünftig auf die neue Beigeordnete/den neuen Beigeordneten verlagert werden.
Zu 2.:
2.1. a) Gesellschafterversammlung ivl
Gem.
§ 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen 2
Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Stadtdirektor Märtens kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Beigeordnete/den Beigeordneten des neuen Dezernates VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung vor.
2.1.b)
Gesellschafterversammlung PD
Gem. § 113 Abs. 1 GO NRW ist die Gesellschaftsvertreterin/der Gesellschaftsvertreter durch den Rat der Stadt Leverkusen zu bestellen. Der Oberbürgermeister schlägt die Beigeordnete/den Beigeordneten des neuen Dezernates VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung vor.
2.2. Verwaltungsrat
TBL:
Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Der Oberbürgermeister schlägt als stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/
Vorsitzenden die Beigeordnete/den Beigeordneten des neuen Dezernates VI – Konzernsteuerung und Digitalisierung vor.
Zu 3. und 4.
Aufsichtsrat EVL:
Gem. § 10.1 a) des Gesellschaftsvertrages der EVL besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, wovon fünf Mitglieder durch den Rat der Stadt Leverkusen bestellt werden. Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Oberbürgermeister Richrath kommt nur die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da die Mandatswahrnehmung direkt mit der Gründung des neuen Dezernates zum 01.04.2021 verändert werden soll, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 22.03.2021 erforderlich.