Kenntnisnahme:

 

Das Straßen- und Wegekonzept für das Jahr 2021 ff. der Stadt Leverkusen wird zur Kenntnis genommen.

 

gezeichnet:

                                                                            In Vertretung

Richrath                                                            Deppe

 

 

Begründung:

 

Ausgangslage:

Seit 2003 wird seitens der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) jährlich ein Straßeninstandsetzungskonzept über die instand zu setzenden Straßen- bzw. –abschnitte innerhalb des Stadtgebiets den Vertretungen für die jeweiligen Stadtbezirke zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Konzept beinhaltet bisher die aus konsumtiven Mitteln der TBL durchführbaren Instandsetzungsarbeiten der Fahrbahnen von Straßen bzw. –abschnitten inklusive Reservemaßnahmen für das nächste Jahr.

 

Aufgrund des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen § 8a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können.

 

Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es hierbei nicht, Vorentscheidungen über Straßenunterhaltungs- oder Straßenausbaumaßnahmen zu treffen, sondern vorhabenbezogene Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 KAG NRW sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände das Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG NRW zu begründen.

 

Weiteres Vorgehen:

Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen soll das bisherige Instandsetzungskonzept beibehalten werden und um die mittelfristig geplanten konsumtiven Straßeninstandsetzungen sowie die geplanten investiven Straßenausbaumaßnahmen, die eine Beitragspflicht auslösen können, erweitert werden. Grundsätzlich erfolgt die vom Fachbereich Tiefbau (FB 66) und den TBL gemeinsame Erarbeitung des Straßen- und Wegekonzeptes auf Basis der Zustandserfassung des Straßennetzes im Jahr 2016 und der Fortschreibung dieser Daten mit einem Pavement-Management-System (PMS) der TBL in Abstimmung mit der Abteilung für den Kanalbau der TBL, dem Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36) sowie der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL).

 

Hierbei wird generell differenziert nach Straßen bzw. Straßenabschnitten, bei denen eine Instandsetzung in Form von einer Erneuerung der Deckschicht ausreichend ist, die eine konsumtive Unterhaltungsmaßnahme darstellt, oder die einer grundhaften Erneuerung bzw. einer erstmaligen endgültigen Herstellung bedürfen, die für die Anlieger beitragspflichtig sind.

 

Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet somit die

 

1. mit Vorlage Nr. 2020/0080 „Straßeninstandsetzungskonzept 2021“ bereits durch die Vertretungen der jeweiligen Stadtbezirke im November 2020 beschlossenen konsumtiven Straßeninstandsetzungen für das Jahr 2021 und die mittelfristig geplanten konsumtiven Straßeninstandsetzungsmaßnahmen,

 

2. die sich derzeit im Bau befindlichen, investiven Straßenausbaumaßnahmen und die mittelfristig geplanten investiven Straßenausbaumaßnahmen gemäß dem vom Rat der Stadt Leverkusen am 22.03.2021 beschlossenen Haushalt und

 

3. die derzeit im Bau befindlichen und mittelfristig geplanten Kanalerneuerungsmaßnahmen, die eine Beitragspflicht auslösen können.

 

Zu 1: Diese Maßnahmen sind konsumtive Straßeninstandsetzungen und werden aus Mitteln der TBL finanziert. Die Maßnahmen 2021 sind Bestandteil des Wirtschaftsplanes der TBL, der am 19.11.2020 dem Verwaltungsrat der TBL vorgelegt wurde, so dass sie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel umgesetzt werden können. Sollte ein negatives Finanzergebnis der TBL absehbar werden, würden Einzelmaßnahmen des Konzeptes in spätere Jahre verschoben werden. Auf den städtischen Haushalt haben diese Maßnahmen keine Auswirkungen.

 

Zu 2: Es handelt sich hierbei um Maßnahmen aus dem städtischen Haushalt, die entweder Erschließungsbeiträge nach BauGB oder Straßenbaubeiträge nach KAG NRW auslösen können oder beitragsfrei sind. Aufgeführt werden auch die Maßnahmen, bei denen lediglich eine bzw. mehrere Teileinrichtungen der Straße, wie z. B. die Beleuchtung oder der Gehweg, hergestellt bzw. erneuert werden. Zusätzlich sind auch die investiven Erneuerungsmaßnahmen an selbstständigen Radwegen aufgeführt.

 

Jede Planung der einzelnen Ausbaumaßnahme wird weiterhin dem jeweilig zuständigen politischen Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Grundsätzlich findet vor Erstellung einer Beschlussvorlage für eine Straßenausbaumaßnahme eine Überprüfung statt, ob für diese Fördermittel generiert werden können. Ebenfalls werden künftig grundsätzlich nach der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Fördermittelrichtlinie „Straßenausbaubeiträge NRW“ für den Anliegeranteil Fördermittelanträge gestellt werden. Dies ist jedoch erst nach Durchführung der Maßnahme sowie Vorliegen aller Rechnungen möglich. Der Vollständigkeit halber werden die derzeit im Bau befindlichen investiven Straßenausbaumaßnahmen aufgeführt, um nach Abschluss der Maßnahme Fördermittel für den Anliegeranteil beantragen zu können.

 

Zu 3: Kanalerneuerungsmaßnahmen werden aus Mitteln der TBL finanziert. Diese sind ebenfalls Bestandteil des o. g. Wirtschaftsplanes. Sofern der erneuerte Kanal auch die Funktion der Straßenentwässerung übernimmt, besteht hier ebenfalls eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein