Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt nach Maßgabe der Begründung auf Grundlage des beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages (Anlage) die Gründung der „Stadtteilentwicklungsgesellschaft Wiesdorf/Manfort mbH (SWM)“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn möglich zum 01.07.2021.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle in Verbindung mit der Gründung der Gesellschaft erforderlichen Regelungen zu treffen bzw. Handlungen vorzunehmen, insbesondere:
- das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln gem. § 115 Abs. 1 GO NRW einzuleiten und
- die erforderliche notarielle Beurkundung zu veranlassen.
3. Soweit evtl. formelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.
4. Der Rat bestellt
a)
nach § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWM in
die Gesellschafterversammlung:
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Mitglied |
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Stellvertretendes
Mitglied |
1. |
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2. |
Herr Beigeordneter Michael Molitor |
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Herr Bernd Hibst |
Mitglied lfd. Nr. 2 ist der Oberbürgermeister
oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen.
Entsprechendes gilt für das stellvertretende Mitglied.
b) nach § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWM als Mitglieder in den Aufsichtsrat:
1. |
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2. |
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3. |
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18. |
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19. |
Frau Beigeordnete Andrea Deppe |
Mitglied lfd. Nr. 19 ist der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen.
5. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt Herrn Beigeordneten Michael Molitor als Interimsgeschäftsführer der Gesellschaft. Seine Amtszeit endet mit Beginn der Amtszeit der/des nach Abschluss des noch laufenden Auswahlverfahrens zu bestellenden Geschäftsführerin/Geschäftsführers.
6. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € und wird zu 100% von der Stadt Leverkusen gehalten.
7. Als Anschubfinanzierung wird der Gesellschaft ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € aus dem städtischen Haushalt 2021 zur Verfügung gestellt. Dieser Zuschuss ist von der Gesellschaft zur Abdeckung etwaiger Personal- und Sachkosten zu verwenden, bis ein entsprechender Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Leverkusen und der Gesellschaft geschlossen ist.
Gezeichnet In Vertretung
Richrath Molitor
gezeichnet:
Begründung:
Gründung der
Gesellschaft
Der Rat der Stadt Leverkusen hat mit Beschluss vom 02.11.2020 dem Antrag Nr. 2020/0073 der Fraktionen CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 23.10.2020 zur Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft mbH zugestimmt.
Mit der Vorlage Nr. 2020/0191 hat der Rat am 14.12.2020 den Grundsatzbeschluss zur Gründung der „Stadtteilentwicklungsgesellschaft Wiesdorf/Manfort mbH (SWM)“ gefasst und die Verwaltung beauftragt, für den ersten Sitzungsturnus 2021 unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln einen beschlussreifen Gesellschaftsvertrag zu erarbeiten. Dabei waren alle beihilfe-, gesellschafts-, steuer- und vergaberechtlichen Aspekte sowie die Förderfähigkeit unter Beauftragung entsprechender Gutachten zu klären. Ziel war die Gründung der neuen Gesellschaft zum 01.04.2021.
Auf der Grundlage der in der Vorlage Nr. 2020/0191 dargestellten Rahmenbedingungen wurde zwischenzeitlich der Gesellschaftsvertrag im Entwurf erstellt und mit der Bezirksregierung Köln grundlegend abgestimmt.
Aufgabe der SWM ist die Übernahme der städtebaulichen Entwicklung und Erschließung von Flächen mit entsprechendem städtebaulichem Bedarf der Stadt Leverkusen in den Stadtteilen Wiesdorf und Manfort.
Gesellschaftsvertrag
Die SWM wird in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000,00 €. Alleiniger Gesellschafter ist die Stadt Leverkusen.
Die Gründung der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags (Anlage). Dieser Vertrag regelt u.a. die Aufgaben sowie die Besetzung der einzelnen Organe der Gesellschaft.
Organe der Gesellschaft sind:
- die Gesellschafterversammlung
- der Aufsichtsrat
- die Geschäftsführung
Gem. § 14 des Gesellschaftsvertrages soll die Gesellschaft eine Geschäftsführung haben, die durch die Gesellschafterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. Nähere Einzelheiten zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung sind in den jeweiligen Dienstverträgen zu regeln. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft.
Eine Personalberatungsfirma ist damit beauftragt, neben der Erstellung des Bewerberprofils auch das Auswahlverfahren zur Besetzung der Geschäftsführerposition durchzuführen. Der Auswahlprozess kommt nicht bis zur Gründung der Gesellschaft zum Abschluss. Es wird vorgeschlagen, dass die Geschäftsführung interimsmäßig durch einen Mitarbeiter der Alleingesellschafterin Stadt Leverkusen (Herr Beigeordneter Michael Molitor) wahrgenommen werden soll. Die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen sind vertraglich zu regeln.
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht werden - so die entsprechende Vorgabe in § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW - nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft.
Eine Koppelung von Wahlperiode des Rates und Mitgliedschaft der städtischen Vertreter im Aufsichtsrat ist - wie bei anderen städtischen Unternehmen auch - gesellschaftsvertraglich aufgenommen. Das gleiche gilt für das Abberufungsrecht des Rates.
Finanzierung/Personal
Mittel für die Übernahme des Stammkapitals sind im Haushalt 2021 etatisiert.
Für die in der Gesellschaft voraussichtlich anfallenden Personal- und Sachkosten ist im Haushalt 2021 ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. etatisiert. Bis zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags zwischen der Stadt Leverkusen und der Gesellschaft, der unter anderem Regelungen zur Vergütung beinhalten sollte, ist zwecks Anschubfinanzierung ein Zuschuss seitens der Gesellschafterin Stadt Leverkusen an die Gesellschaft zu gewähren.
Neben der Geschäftsführung sollen eine Prokuristin bzw. ein Prokurist in der Gesellschaft vertreten sein. Eine weitergehende Personalplanung liegt zurzeit noch nicht vor.
Die räumliche Unterbringung erfolgt nach Möglichkeit innerhalb des Projektgebietes in Leverkusen-Wiesdorf.
Besetzung der Organe
Gem. § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWM entsendet die Stadt Leverkusen zwei Mitglieder sowie zwei stellvertretende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung. Bei der Bestellung von zwei Vertretern erfolgt die Bestellung gem. § 50 Abs. 2 GO NRW durch Mehrheitsentscheidung des Rates. Wählbar als erster Vertreter sind Rats- und Ausschussmitglieder, Bedienstete der Gemeinde oder Dritte, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen. Als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied lfd. Nr. 2 kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWM gehören dem Aufsichtsrat der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen sowie 18 weitere sachkundige Mitglieder an. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch den Rat der Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW bestellt. Die Bestellung von zwei oder mehr Vertretern gem. § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einstimmigen Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Als letzte/r Vertreter/-in muss gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen benannt werden.
Bei
der Besetzung der Organe ist § 12 LGG zu beachten, wonach in wesentlichen
Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein müssen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Ja – ergebniswirksam
Produkt: 092901 Sachkonto: 531700
Aufwendungen für die Maßnahme: 100.000,00 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: 82000929012000 Finanzposition/en: 784300
Auszahlungen für die Maßnahme: 25.000,00 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
in
Höhe von €
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2022
Personal-/Sachaufwand: 2.000.000,00 €
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20:
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:
Aufgrund der notwendigen Einbindung verschiedener Gutachter
und Fachbereiche war eine frühere Erstellung der Vorlage nicht möglich.
Die Verwaltung hält die Beschlussfassung dieser Vorlage im Juni-Turnus jedoch für dringend geboten, da Verzögerungen bei der Gründung der GmbH unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Fortgang des Projektes haben.